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PDF anzeigen[X.]03vom15. Oktober 2003in der [X.] zum schweren Raub- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2003 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehrerenJahren regelmäßig Drogen. Er trank viel Alkohol und nahm zur Verstärkung [X.] des Alkohols Tabletten, u. a. Benzodiazepine und Diazepam. [X.] -hin spritzte er Heroin und konsumierte Methadon. Bei der abgeurteilten [X.] der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 %o, die [X.] Alkohols wurde durch Diazepam verstärkt. Zu der Tat kam es, weil der- hungrige - Angeklagte und der Haupttäter [X.]nicht genügend Geld hatten,um sich sowohl Hähnchen als auch danach noch Alkohol kaufen zu können.Aufgrund seiner Alkoholsucht entschloß sich der Angeklagte, das vorhandeneGeld für Alkohol aufzusparen und [X.] bei dem Raub zu unterstützen.Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter mit der Hilfe einesSachverständigen prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte in einerEntziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB istzwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der [X.] sind (st. Rspr. vgl. [X.] bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415,419). Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-handlungserfolgs besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff), ist aus den bisherigen [X.] nicht ersichtlich. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2StPO; [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGBauch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362).- 4 -Der Senat kann ausschließen, daß das [X.] bei Anordnung [X.] eine niedrigere Strafe verhängt hätte.[X.] [X.] Roggenbuck
Meta
15.10.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. 2 StR 372/03 (REWIS RS 2003, 1191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1191
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