Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 19/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8037

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BIZR19.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 19/17
vom
13. Juli 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte ge-mäß § 78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1.
Dezem-ber 2016 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Nach der genannten Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt [X.] werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos [X.]. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenen
Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 22. August 2011 -
IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 -
I [X.], juris Rn. 2). Scheitert die 1
2
-
3
-
Vertretungsbereitschaft eines beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts an der unterbliebenen Zahlung des Vorschusses durch den Mandan-ten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht ([X.], [X.] vom 13. April 1994 -
XII ZR 222/93 -
[X.]R ZPO § 78 b Vertretungsbe-reitschaft 1; Beschluss vom 7. Dezember 1999 -
VI [X.], juris Rn. 2).
Die Vorschrift des §
78b ZPO hat nicht den Sinn, einer [X.] die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2012 -
XI [X.], juris Rn.
2). Hat eine [X.] zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-walt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2017
-
IX ZR 113/16, [X.], 968
Rn. 4).
Die
Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwälte
beim [X.] Dr. M.

und Dr. R.

mit der Erhebung der Nichtzulassungsbe-
schwerde beauftragt. Diese haben
mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass Grund für die Mandatsniederlegung die nicht rechtzeitige vollständige Gebührenzahlung war. Unter diesen Umständen fehlt es an einer die Bestellung eines Notanwalts rechtfertigenden Notlage.
Vielmehr hat die Beklagte die Mandatsbeendigung zu vertreten.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der
Beklagten als [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des §
544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs.
1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
3
4
-
4
-
Die durch die Beklagte am 11. Mai 2017 selbst erklärte Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist unwirksam. Die Rücknahme der Nichtzulas-sungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang des §
78 Abs.
1
Satz
3 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2016

IX
ZR
215/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 8. Mai
2012 -
XI ZR 481/11, juris Rn.
2).

Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2015 -
25 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
I-4 [X.]/15 -

5

Meta

I ZR 19/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 19/17 (REWIS RS 2017, 8037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 98/11

IX ZR 113/16

4 U 92/15

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