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Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichem Maßstab und mangelnder Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (hier: Art 2 Abs 2 S 1 GG)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der von ihm gerügten [X.] nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat er keine individuellen Umstände geschildert, die eine drohende Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller in [X.] trotz des Umstands, dass er im [X.] aufgewachsen und mit den Verhältnissen in [X.] kaum vertraut ist, seinen Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau wird sichern können, in noch hinreichender Weise ohne Verstoß gegen die für die fachgerichtliche Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt. Mit dem Vortrag des Beschwerdeführers hat es sich dabei - wenn auch in äußerster Kürze - befasst.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.12.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG München, 6. Dezember 2017, Az: M 26 S7 17.49962, Beschluss
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.12.2017, Az. 2 BvR 2694/17 (REWIS RS 2017, 1228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1228
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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