Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 375/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6933

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 375/13
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 20.
März 2014 gemäß §
154 Abs. 1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
Juni 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last,

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt
worden ist. Dies führt insoweit zur Änderung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der für diese Tat festgesetzten [X.] von zehn Monaten.
2. In den verbleibenden 15 Fällen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die [X.] den Angeklagten -
neben der [X.] verwirklichten Einfuhr -
wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Die vom [X.] festgestellte Kuriertätigkeit des Angeklagten ist mit Blick auf den Vorwurf des Handeltreibens vielmehr lediglich als Beihilfe zu werten.
Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten für die Abgren-zung von Täterschaft und Teilnahme auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Für die rechtliche Einordnung der Be-1
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teiligung eines Kuriers an einem Rauschgiftgeschäft ist mithin auf dessen kon-kreten Beitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt abzustellen. [X.] sich die Tätigkeit
eines Beteiligten allein im Transport von Betäubungsmitteln
oder des Entgelts dafür, kommt dieser mit Blick auf das Umsatzgeschäft in der Regel
keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kurier hinsichtlich des Transports ein hohes Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft innehat, denn auch bei faktischen Handlungsspielräumen insoweit wird das Handeln des Kuriers zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein
([X.], Urteil vom 5. Mai 2011 -
3 StR
445/10, [X.]R BtMG § 29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben 77
mwN).
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An-
und [X.] unmittelbar beteiligt ist oder
sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige [X.] des [X.] spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der [X.], von [X.] oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen
([X.] aaO).
Solche Umstände hat die [X.] indes nicht festgestellt: Der An-geklagte war weder am An-
und Verkauf der Betäubungsmittel unmittelbar be-5
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teiligt, noch hatte er Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden [X.]. Er erhielt keine Umsatzbeteiligung,
sondern einen festen Kurierlohn. Er war nicht gleichberechtigt in die arbeitsteilige Durchführung des [X.] eingebunden, sondern befolgte -
mit Ausnahme des reinen Trans-ports, den er eigenverantwortlich gestalten konnte -
die Vorgaben seiner Auf-traggeber.
3. Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der [X.] im Fall II.
14 der Urteilsgründe lassen den Strafausspruch im Übrigen unberührt.
Die [X.] hat das von ihr angenommene täterschaftliche [X.] bei der Zumessung der dem -
nach den § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten -
Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen [X.]n nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, vielmehr zu seinen Gunsten auf seine untergeordnete Rolle im Gesamtsystem der Drogengeschäfte abge-stellt. Der [X.] kann deshalb ausschließen, dass das [X.] bei zutref-fender Bewertung der Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Beihilfe zu niedrigeren [X.]n gelangt wäre.

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Ebenso schließt der [X.] mit Blick auf die verbleibenden [X.]n von [X.] einem Jahr und vier Monaten und [X.] einem Jahr Freiheitsstrafe aus, dass die [X.] ohne die im Fall II. 14 der Urteilsgründe verhängte [X.] von zehn Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt hätte.
[X.][X.]Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 375/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 375/13 (REWIS RS 2014, 6933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6933

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