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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 269/02vom26. Juni 2003in [X.]er Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat [X.]es [X.] hat auf Grun[X.] [X.]er [X.] un[X.] 26. Juni 2003, an [X.]enen teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.],[X.] als Vertreter [X.]er [X.]schaft,Rechtsanwälte (24. Juni 2003) un[X.] als Vertei[X.]iger,[X.]er Angeklagte persönlich (24. Juni 2003),Justizangestellte als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]as Urteil [X.]es Lan[X.]-gerichts [X.] vom 18. Februar 2002 wir[X.] [X.]as Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit [X.]er An-geklagte wegen Vergehen gegen [X.]as [X.]([X.]) verurteilt wur[X.]e. Damit entfällt [X.]er Ausspruch über [X.].Insoweit trägt [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens un[X.][X.]ie notwen[X.]igen Auslagen [X.]es Angeklagten.2. [X.] weitergehen[X.]e Revision [X.]es Angeklagten wir[X.] verworfen.Er trägt [X.]ie verbleiben[X.]en Kosten seines Rechtsmittels.3. Auf [X.]ie Revision [X.]er Staatsanwaltschaft wir[X.] [X.]as vorbezeich-nete Urteil unter Aufrechterhaltung [X.]er Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen aufgehoben, soweit [X.]er Angeklagte we-gen fahrlässiger Tötung verurteilt wur[X.]e.4. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]-lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmit-tels [X.]er Staatsanwaltschaft, an eine an[X.]ere als [X.] Kammer [X.]es [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] [X.] hat folgen[X.]e Feststellungen getroffen:Der Angeklagte ist wirtschaftlicher Eigentümer un[X.] alleiniger [X.] Klinik in [X.]. Bis 1977 war er ebenfalls in [X.] Chefarzt [X.]erSt. [X.] Klinik gewesen, [X.]ann hat ihm [X.]ie [X.] gekün[X.]igt. Seither fühlt ersich "von politischer Seite verfolgt". Für Rechtsstreitigkeiten hat er schon [X.] ausgegeben. Zwischen ihm un[X.] [X.]er Rettungsleitstelle [X.] be-stehen erhebliche [X.]annungen, er wirft ihr vor, Patienten in [X.]ie St. [X.]Klinik zu "verschleppen".1. Der Verurteilung liegen folgen[X.]e, sämtlich mit [X.]er Berufstätigkeit [X.] zusammenhängen[X.]e Vorfälle zu Grun[X.]e:a) Bis zu einem Verbot [X.]urch [X.]ie [X.] hatte[X.]er Angeklagte Patienten in 23 Fällen Frischblutspen[X.]en transfun[X.]iert, [X.]ienicht auf HIV un[X.] [X.] un[X.] nur unzureichen[X.] auf Lues un[X.] Hepatitis Buntersucht waren. Zunächst hatte er behauptet, [X.]iese Transfusionen seien nurin Notfällen erfolgt, weil [X.]ie Blutbank [X.]keine Blutkonserven hätte [X.]. Als sich [X.]ies als falsch erwies - [X.]ie Blutbank hätte immer liefern [X.], er hatte aber nie gefragt - än[X.]erte er seine Einlassung un[X.] machte [X.], [X.]ie [X.]en[X.]er - Sol[X.]aten - seien anstän[X.]ige Menschen un[X.] hätten [X.] solche Krankheiten nicht.b) Der Angeklagte hat [X.]urch mehrere Behan[X.]lungsfehler verschul[X.]et,[X.]aß seine langjährige Patientin [X.]. am 24. September 1999 im [X.] 55 Jahren verstorben ist.- 5 -(1) Am Vormittag [X.]es 23. September 1999 hatte [X.]er Angeklagte in [X.] - gegen [X.]en Rat seines [X.] - bei Frau [X.]. eine me[X.]i-zinisch nicht in[X.]izierte Ballonerweiterung (PTCA) [X.]er rechten Herzkranzarterievorgenommen. Hätte Frau [X.]. gewußt, [X.]aß ihr [X.]er Eingriff keinesfalls helfenkönne, hätte sie ihm nicht zugestimmt. Bei [X.]em Eingriff wur[X.]e ihre Nierenarte-rie verletzt. [X.]s beruht, so [X.]ie [X.], nicht auf Fahrlässigkeit [X.]es [X.], son[X.]ern sei eine [X.]iesem Eingriff immanente Komplikation.(2) Wegen heftiger innerer Blutungen wölbte sich etwa zwei bis [X.]reiStun[X.]en nach [X.]er [X.] von Frau [X.]. nach vorne. [X.]äte-stens um 13 Uhr [X.]iagnostizierte [X.]er Angeklagte eine Ruptur [X.]er [X.]. [X.] nachfolgen[X.]en Stun[X.]en beschränkte sich [X.]er Angeklagte auf - von [X.] nicht or[X.]nungsgemäß [X.]okumentierte - Versuche, [X.]en Kreislauf mit Me[X.]i-kamenten zu stabilisieren. [X.]s war aus me[X.]izinischer Sicht unvertretbar: Be-ruht [X.]ie Instabilität [X.]es Kreislaufs [X.]arauf, [X.]aß [X.]er Patient [X.], so kann nur [X.]ie Beseitigung [X.]er [X.] im Bauchraum [X.]urch [X.] Sanierung [X.]er [X.] zur Stabilisierung führen. Kann, wiehier, [X.]ies nicht vor Ort erfolgen, so ist nichts [X.]ringlicher als [X.]er Transport in [X.]ienächstliegen[X.]e Klinik, in [X.]er eine entsprechen[X.]e operative Intervention erfol-gen kann. Demgegenüber kümmerte sich [X.]er Angeklagte erst nach einigenStun[X.]en [X.]arum, [X.]aß Frau [X.]. im Krankenhaus [X.]er Barmherzigen Brü[X.]er in- [X.]em etwa 50 km von [X.] entfernten - [X.]weiter behan[X.]elt wur[X.]e. [X.] zur Verlegung von Frau [X.]. bestellte [X.]er Angeklagte erstum 17.50 Uhr, ebenfalls nicht in [X.], son[X.]ern in [X.]. Daß es sich umeinen Notfall han[X.]elte, teilte er [X.]abei nicht mit. Deshalb war [X.]er Wagen erstum 18.40 Uhr in [X.]. [X.] Sanitäter aus [X.]erkannten auf [X.]en [X.], [X.]aß ein Notfall vorlag. Sie weigerten sich, [X.]en Transport ohne ärztlicheBegleitung [X.]urchzuführen; [X.]ies war vom Angeklagten zunächst nicht vorgese-- 6 -hen gewesen, am En[X.]e fuhr aber [X.]er Assistenzarzt mit. Ein Arztbrief wur[X.]enicht mitgegeben. Bei einer ersten Notoperation von Frau [X.]. in [X.]ergossen sich aus ihrem Bauchraum schwallartig [X.]rei bis vier Liter Blut. Trotz[X.]ieser un[X.] einer ebenfalls sachgerecht [X.]urchgeführten weiteren [X.] [X.]as Leben von Frau [X.]. nicht mehr gerettet wer[X.]en; sie verstarb [X.] September 1999 um 6.10 [X.]) Wäre Frau [X.]. gegen 13 Uhr in [X.]ie gefäßchirurgische Abteilung[X.]er St. [X.] Klinik in [X.] gebracht wor[X.]en, hätte sie überlebt o[X.]er [X.] länger gelebt. Der Transport wäre mit einem Rettungswagen [X.]er Ret-tungsleitstelle [X.] innerhalb weniger Minuten problemlos möglich gewesen.In [X.]iesem Rettungswagen hätten auch alle erfor[X.]erlichen Stabilisierungsmaß-nahmen ebensogut wie im Krankenhaus [X.]es Angeklagten [X.]urchgeführt [X.]) Der Angeklagte hat sich unterschie[X.]lich eingelassen. Er hat [X.], [X.]ie Ballonerweiterung sei me[X.]izinisch in[X.]iziert un[X.] Frau [X.]. seiüber [X.]ie "Relativität" [X.]es Eingriffs aufgeklärt gewesen. [X.] Nierenarterie seinicht in [X.], son[X.]ern in [X.]verletzt wor[X.]en. [X.] St. [X.] Klinik seifür solche Fälle nicht ausgerüstet; eine Verlegung [X.]orthin sei wegen [X.]esKreislaufs [X.]er Patientin nicht in Betracht gekommen. [X.] Rettungsleitstelle[X.] hätte er nicht herangezogen, [X.]a [X.]ann [X.]ie Patientin [X.]och in [X.]ie [X.] "verschleppt" wor[X.]en wäre. [X.] Patientin hätte [X.]urch eine Frisch-bluttransfusion gerettet wer[X.]en können, [X.]ie ihm je[X.]och [X.]ie [X.] -(5) [X.] [X.] sieht [X.]as Vorbringen [X.]es Angeklagten soweit es[X.]en äußeren Geschehensablauf betrifft, nach eingehen[X.]er Beweisaufnahmeun[X.] Beratung [X.]urch zahlreiche Sachverstän[X.]ige als falsch an. [X.] sei je[X.]och nicht bewiesen un[X.] ergebe sich insbeson[X.]ere nicht [X.]araus,[X.]aß [X.]as Verhalten [X.]es Angeklagten in erheblichem Maße pflichtwi[X.]rig gewe-sen sei. In [X.]iesem Zusammenhang sei zu Gunsten [X.]es Angeklagten [X.]er er-höhte Streß zu berücksichtigen, [X.]er mit [X.]er Erkenntnis [X.]er Lebensgefahr fürFrau [X.]. verbun[X.]en gewesen sei. [X.] Rettungsleitstelle [X.] habe [X.] aller[X.]ings aus sachfrem[X.]en Motiven nicht herangezogen; [X.]ies än-[X.]ere am Ergebnis aber letztlich nichts.2. Auf [X.]ieser Grun[X.]lage wur[X.]e [X.]er Angeklagte wegen 23 Vergehen ge-gen [X.]as [X.] (§ 31 [X.]) jeweils zu Gel[X.]strafen un[X.] wegenfahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus wur[X.]eeine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebil-[X.]et. Von [X.]er Anor[X.]nung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) hat [X.]ie [X.]; ein einmaliger, wenn auch gravieren[X.]er Sorgfaltsverstoß bei [X.] rechtfertige [X.]ie Besorgnis weiterer Verstöße nicht.[X.] [X.]ieses Urteil richten sich [X.]ie jeweils auf [X.]ie näher ausgeführteSachrüge gestützten Revisionen [X.]es Angeklagten un[X.] [X.]er Staatsanwaltschaft.[X.] Revision [X.]es Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkunghinsichtlich [X.]er Verstöße gegen [X.]as [X.]; hinsichtlich [X.]er Verurteilung wegenfahrlässiger Tötung bleibt sie [X.] 8 -[X.] Revision [X.]er Staatsanwaltschaft ist auf [X.]ie Verurteilung wegenfahrlässiger Tötung beschränkt. Sie wen[X.]et sich gegen [X.]ie Annahme, [X.]em [X.] falle allein fahrlässiges Verhalten zur Last. Das auch vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.] Revision [X.]es Angeklagten:a) [X.] vom Senat auf Antrag [X.]es [X.] vorgenommenevorläufige Verfahrenseinstellung hinsichtlich [X.]er Vergehen gegen [X.]as [X.](§ 154 Abs. 2 StPO) führt zugleich zum Wegfall [X.]er [X.]) [X.] auf Grun[X.] [X.]er Sachrüge gebotene umfassen[X.]e Überprüfung [X.] wegen fahrlässiger Tötung hat auch unter Berücksichtigung [X.] [X.]er Revision keinen [X.]en Angeklagten beschweren[X.]enRechtsfehler ergeben. [X.]s hat auch [X.]er [X.] in [X.]er [X.] vor [X.]em Senat ebenso wie schon in seinem Antrag vom18. November 2002 zutreffen[X.] näher ausgeführt. Ergänzen[X.] ist le[X.]iglich zubemerken, [X.]aß auch Auswirkungen [X.]er weggefallenen Gel[X.]strafen auf [X.]ie [X.] [X.]er Strafe wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen sin[X.].2. [X.] Revision [X.]er Staatsanwaltschaft hat Erfolg. [X.] Verneinung [X.]en Han[X.]elns beruht auf einer Beweiswür[X.]igung, [X.]ie [X.]en Angeklagtenbegünstigen[X.]e Rechtsfehler enthält. [X.]s gilt insbeson[X.]ere für [X.]as Geschehenab 13 [X.]) Frau [X.]. hatte wegen einer inneren Verletzung Blutungen, [X.]ie somassiv waren, [X.]aß sich ihr Bauch nach vorne wölbte. [X.] [X.] [X.]em Ergebnis, [X.]er Angeklagte habe trotz jahrzehntelanger [X.] allein von ihm vorgenommenen Maßnahmen zur Kreislaufstabilisierung fürausreichen[X.] gehalten un[X.] [X.]eshalb nicht sofort eine Verlegung von Frau [X.]. - 9 -veranlaßt. Daraus folgt zugleich, [X.]aß er nicht gewußt hat, [X.]aß kreislaufstabili-sieren[X.]e Maßnahmen währen[X.] eines Krankentransports in einem hierfür einge-richteten Rettungswagen ebenso gut wie in seiner Klinik hätten [X.]) Kann [X.]er Tatrichter [X.]ie erfor[X.]erliche Gewißheit nicht gewinnen un[X.]zieht er [X.]ie hiernach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegenfahrlässig begangener Tat), so hat [X.]as Revisionsgericht [X.]ies regelmäßig hin-zunehmen. [X.] Beweiswür[X.]igung ist Sache [X.]es Tatrichters; es kommt nicht[X.]arauf an, ob [X.]as Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an[X.]ers gewür[X.]igto[X.]er Zweifel überwun[X.]en hätte. Daran än[X.]ert sich auch nicht allein [X.]a[X.]urchetwas, [X.]aß eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfrem[X.] erschei-nen" ([X.], 180) mag (vgl. zusammenfassen[X.] Schoreit in [X.] Aufl. § 261 [X.]. 5 [X.]). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis [X.]esersten Anscheins, [X.]er nicht auf Gewißheit, son[X.]ern auf [X.]er [X.] Geschehensablaufs beruht (vgl. [X.], [X.] [X.]er StPO,4. Aufl. [X.]. 104 [X.]).Eine Beweiswür[X.]igung ist [X.]emgegenüber etwa [X.]ann rechtsfehlerhaft,wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert,wi[X.]ersprüchlich o[X.]er unklar ist, gegen Gesetze [X.]er Logik o[X.]er gesicherte Er-fahrungssätze verstößt o[X.]er wenn an [X.]ie zur Verurteilung erfor[X.]erliche Gewiß-heit überspannte Anfor[X.]erungen gestellt sin[X.] (st. Rspr., vgl. [X.] NJW 2002,2188, 2189; wistra 1999, 338, 339 jew. [X.]). [X.]s ist auch [X.]ann [X.]er Fall, wenneine nach [X.]en Feststellungen naheliegen[X.]e Schlußfolgerung nicht gezogen ist,ohne [X.]aß konkrete Grün[X.]e angeführt sin[X.], [X.]ie [X.]ieses Ergebnis stützen können(vgl. [X.] in [X.] 25. Aufl. § 261 [X.]. 47). Es ist we[X.]er im Hinblickauf [X.]en [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten [X.]es Angeklagten von- 10 -Annahmen auszugehen, für [X.]eren Vorliegen [X.]as Beweisergebnis keine [X.] tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat ([X.] NJW 2002, 2188, 2189[X.]).c) [X.] Beweiswür[X.]igung [X.]er [X.] wir[X.] alle[X.]em nicht in [X.] gerecht.Aller[X.]ings wir[X.] [X.]ie Annahme, [X.]aß [X.]ie Art un[X.] Weise [X.]er [X.] Patienten [X.]urch einen Arzt nicht am Wohl [X.]es Patienten orientiert war,auch bei me[X.]izinisch grob fehlerhaftem Verhalten [X.]es Arztes häufig fernliegen,so [X.]aß [X.]ie aus[X.]rückliche Erörterung [X.]er Frage, ob [X.]er Arzt [X.]en Patienten [X.] an Leben o[X.]er Gesun[X.]heit geschä[X.]igt hat, nur unter beson[X.]eren Um-stän[X.]en geboten ist.Solche Umstän[X.]e liegen vor, so hat [X.]er Angeklagte nach [X.]en [X.] aus sachfrem[X.]en Motiven keinen Rettungswagen [X.]erLeitstelle [X.] angefor[X.]ert. [X.] Notwen[X.]igkeit [X.]er Prüfung vorsätzlichen [X.]s hat [X.]ie [X.] auch nicht verkannt; sie hat hierbei aber wesentli-che Gesichtspunkte nicht o[X.]er nicht umfassen[X.] erörtert:[X.]) Hätte [X.]er Angeklagte [X.]ie nachteiligen Konsequenzen vorausgesehen,[X.]ie sein Verhalten für Frau [X.]. hatten un[X.] hätte er sie (im Rechtssinne) ge-billigt, hätte er vorsätzlich gehan[X.]elt. Hätte er [X.]iese Konsequenzen [X.]agegenwegen unzulänglicher Anspannung seines Gewissens nicht vorausgesehen,hätte er fahrlässig gehan[X.]elt. Entschei[X.]en[X.] ist also, was im Innern [X.]es Ange-klagten vorgegangen ist.Grun[X.]lage von Feststellungen zu solchen "inneren Tatsachen" könnenzunächst Angaben [X.]es Angeklagten selbst sein. Hier hat [X.]er Angeklagte - wo-zu ein Angeklagter stets berechtigt ist - je[X.]es Fehlverhalten bestritten. Es ist- 11 -auch nicht ersichtlich, [X.]aß er etwa außerhalb [X.]es Verfahrens an[X.]eres erklärthabe. Daher kann sich [X.]ie Beantwortung [X.]er Frage, was [X.]er Angeklagte er-kannt o[X.]er nicht erkannt hat, we[X.]er unmittelbar noch mittelbar auf seine Anga-ben stützen. Möglich sin[X.] nur Rückschlüsse. Neben [X.]em äußeren [X.] als solchem können je nach [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Falles auch Erkenntnissezur Interessenlage [X.]es Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt sein, also [X.], was er mit [X.] bezweckte (vgl. [X.] NJW 1991, 2094 [X.]).e) [X.] einzige konkrete Erwägung, [X.]ie [X.]ie [X.] zur Verneinungvon Vorsatz anstellt, ist [X.]er Hinweis [X.]arauf, [X.]aß [X.]er Angeklagte "nach Erken-nen [X.]er lebensgefährlichen Situation ... in einer erhöhten streßbe[X.]ingten Ent-schei[X.]ungssituation stan[X.]". [X.] Annahme, es sei für einen Arzt belasten[X.],wenn als Folge einer von ihm vorgenommenen [X.] schwerwiegen[X.]eKomplikationen mit Lebensgefahr für [X.]en Patienten entstehen, ist zwar nahe-liegen[X.]; ob aller[X.]ings [X.]iese Belastung, wie [X.]ie [X.] offenbar meint,ohne weitere Ausführung erklärlich macht, [X.]aß [X.]er Angeklagte sich über vieleStun[X.]en hinweg nicht über [X.]ie zur Beseitigung o[X.]er zumin[X.]est Vermin[X.]erung[X.]er Gefahr notwen[X.]igen un[X.] möglichen Maßnahmen klar wur[X.]e, erscheint sehrfraglich, mag aber letztlich [X.]ahinstehen. [X.] [X.] hat nämlich wesentli-che Gesichtspunkte, [X.]ie eine an[X.]ere Möglichkeit zumin[X.]est ebenso nahelie-gen[X.], wenn nicht gar wesentlich näherliegen[X.] erscheinen lassen, nicht erörtert:f) Der Angeklagte hat, wie [X.]ie [X.] aus[X.]rücklich feststellt, aussachfrem[X.]en Motiven keinen Rettungswagen [X.]er Leitstelle [X.] angefor[X.]ert;er wollte nämlich nicht, [X.]aß Frau [X.]. in [X.]as St. [X.] Krankenhaus "ver-schleppt" wir[X.]. Nach [X.]en Urteilsfeststellungen erklärt [X.]er Angeklagte sein [X.] in einem Brief an [X.]en Oberbürgermeister von [X.] (auch) mit "[X.]er [X.] Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]en Ärzten [X.]er [X.] Krankenhaus- 12 -GmbH". Unter [X.]iesen Umstän[X.]en wäre zu erörtern gewesen, ob [X.]er Ange-klagte nicht nur gegenüber [X.]er Rettungsleitstelle son[X.]ern auch gegenüber sei-nen Kollegen in [X.]er St. [X.] Klinik unter keinen Umstän[X.]en offenbar wer-[X.]en lassen wollte, [X.]aß - aus welchen Grün[X.]en auch immer - seine Patientin [X.] [X.]er [X.] in seiner Klinik innerlich erheblich verletzt war un[X.] in [X.] schwebte. [X.]se Erörterung wäre um so mehr geboten gewesen,als auch [X.]as übrige Verhalten [X.]es Angeklagten in ähnliche Richtung [X.]eutenkönnte. Er hat bei [X.]er Bestellung [X.]es Wagens in [X.][X.]en Fall nicht [X.] gekennzeichnet, er hatte ärztliche Begleitung auf [X.]em Transport von[X.] nach [X.]nicht vorgesehen un[X.] er hat nicht einmal einen Arztbriefmitgegeben.All [X.]ies hat [X.]ie [X.] nicht erörtert un[X.] [X.]ementsprechen[X.] eben-sowenig erörtert, ob [X.]er Angeklagte sich aus [X.]iesen Grün[X.]en mit Schä[X.]en fürLeib o[X.]er gar Leben von Frau [X.]. abgefun[X.]en hat, auch wenn ihm - [X.] für an[X.]eres sin[X.] nicht erkennbar - [X.]iese Konsequenzen für sichgenommen unerwünscht gewesen waren. Auch in einem solchen Fall hätte er[X.]ie Folgen für [X.]. im Rechtssinne gebilligt un[X.] [X.]amit (zumin[X.]est be[X.]ingt)vorsätzlich gehan[X.]elt (st. Rspr., vgl. [X.]ie Nachweise bei Trön[X.]le/[X.]. § 15 [X.]. [X.]) Nach alle[X.]em erweist sich [X.]ie zentrale Erwägung [X.]er [X.],Vorsatz lasse sich nicht allein aus grob pflichtwi[X.]rigem Verhalten folgern, [X.]es-halb als nicht tragfähig begrün[X.]et, weil konkrete Gesichtspunkte, [X.]ie für [X.]es Verhalten sprechen könnten, nicht erkennbar erörtert sin[X.]. All [X.]iesbezieht sich unmittelbar nur auf [X.]ie Vorgänge ab 13 Uhr. Wegen [X.]es engeninneren Zusammenhangs kann [X.]er Senat aber nicht völlig ausschließen, [X.]aßsich eine an[X.]ere Beurteilung [X.]es Geschehens ab 13 Uhr auch auf [X.]ie [X.] -tung [X.]er subjektiven Seite hinsichtlich [X.]er vorangegangenen Vorgänge auswir-ken lassen. Eine Beschränkung [X.]es Verfahrensstoffs gemäß §§ 154, 154aStPO auf [X.]ie Vorgänge ab 13 Uhr könnte möglicherweise zweckmäßig sein.h) Von alle[X.]em unberührt sin[X.] [X.]ie auch im übrigen rechtsfehlerfreienFeststellungen zum äußeren Geschehensablauf; sie können [X.]aher bestehenbleiben. Ergänzen[X.]e Feststellungen, [X.]ie zu [X.]en bisherigen Feststellungennicht in Wi[X.]erspruch stehen, bleiben je[X.]och zulässig.i) Im aufgezeigten Umfang be[X.]arf [X.]ie Sache [X.]aher neuer Verhan[X.]lungun[X.] Entschei[X.]ung. Vorsorglich weist [X.]er Senat [X.]arauf hin, [X.]aß [X.]er Angeklagte[X.]urch [X.]ie Behan[X.]lung [X.]er Patientin aktives Tun entfaltet hat, [X.]er Schwerpunkt[X.]er Verwerfbarkeit liegt nicht im Unterlassen [X.]er sachgerechten Behan[X.]lungs-maßnahmen (vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - 1 StR 53/02).j) Mit [X.]er Aufhebung [X.]es Schul[X.]spruchs un[X.] [X.]amit auch [X.]er Strafe we-gen fahrlässiger Tötung verliert zugleich [X.]ie Ablehnung eines Berufsverbotsihre Grun[X.]lage. Daß sich [X.]iese Frage gegebenenfalls bei einer [X.] zum Nachteil eines Patienten in einem an[X.]eren Licht stellt, be[X.]arf keinerweiteren Darlegung.[X.]Wahl BoetticherHerr Ri[X.] [X.] befin[X.]etsich in Urlaub un[X.] ist [X.]eshalban [X.]er Unterschrift gehin[X.]ert [X.] [X.]
Meta
26.06.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. 1 StR 269/02 (REWIS RS 2003, 2577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2577
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