Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. 5 StR 561/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5027

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Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 227

Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötungsvorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorübergehend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rechtswidrig ope-rierte [X.] Patientin zur cerebralen Reanimation in ein Krankenhaus einzuweisen.

[X.], Urteil vom 7. Juli 2011

5 [X.]10

LG [X.]

5 [X.]10

BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 7. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung
vom 7. Ju-li
2011, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richterin [X.],
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

L.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

B.

als Vertreter des [X.],

[X.]

,
[X.]

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklä-gers wird das Urteil des [X.] vom
1. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tathergang, die zur Be-gründung
des Verbrechens der Körperverletzung mit [X.] getroffen worden sind, sowie die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen im Übrigen und diejeni-gen zur Person des Angeklagten. All diese Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die
Rechtsmit-tel verworfen.

2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] im Strafausspruch und in der zur konventionswid-rigen Verfahrensverzögerung ergangenen Kompensati-onsentscheidung aufgehoben.

3.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-
G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges [X.] als niedergelassener [X.]hirurg, Sportmediziner und Arzt im Rettungs-dienst erkannt. Die [X.] hat ferner ein Jahr der verhäng-ten Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und des [X.] erzielen die aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolge. Die
auf Teile des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte, vom Generalbun-desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist umfassend begrün-det.

1. Das [X.] hat zur Person des Angeklagten und zum objekti-ven Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

a) Der seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierte Angeklagte war nach früheren Tätigkeiten als Assistenzarzt in der plastischen [X.]hirurgie und als Stationsarzt in der Unfallchirurgie von 1985 bis 1995 als Oberarzt in der Unfallchirurgie des [X.] tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten die Erstversorgung von Schwerverletzten und ihre weitere Betreu-ung bis hin zur Rehabilitation. Zudem führte er selbständig viele Lokal-
und Regionalanästhesien durch. Ab 1994 betrieb der Angeklagte als ambulant praktizierender [X.]hirurg eine Tagesklinik in [X.]. Er nahm zahlreiche plasti-sche chirurgische Eingriffe vor, darunter auch viele Schönheitsoperationen.

b) Am 30. März 2006 unterzog sich die 49 Jahre alte gesunde

Sch.

bei dem Angeklagten von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr einer [X.], verbunden mit einer Fettabsaugung, Entfernung einer Blind-darmoperationsnarbe und Versetzung des Bauchnabels. Für die [X.] 1
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und das schmerzausschaltende Verfahren hatte sie am 22.
März
2006 schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Der Angeklagte sicherte Frau Sch.

der Wahrheit zuwider zu, dass am [X.] ein Anästhesist zugegen sein werde. Auf ihre in Anwesenheit ihres Ehemanns vor Beginn des Eingriffs gestellte Frage, wo der Anästhesist sei, antwortete eine der Arzthelferinnen, die Patientin Beruhigungsmittel und wurde im [X.]ssaal an [X.] angeschlossen, mittels derer die Frequenz des Herzschlages, der Erregungsablauf des Herzens, der Blutdruck und die Sättigung des [X.] mit Sauerstoff gemessen wurden. Eine Blutgasmessung, mit der die Sauerstoffversorgung des Gehirns zu bestimmen ist, erfolgte dabei nicht. 20
Minuten vor Beginn der [X.] wurde die Narkose eingeleitet und kurz darauf vom Angeklagten eine Periduralanästhesie gesetzt. Gegen 9.00 Uhr füllte der Angeklagte die [X.] der Patientin, aus denen Fett abge-saugt werden sollte, mit einer Tumeszenzlösung. Gegen Ende des Eingriffs (11.00 Uhr und 12.15 Uhr) wurden weitere Narkosemittel zugeführt.

Beim Schließen der Wunde gegen 12.30 Uhr kam es bei der Patientin zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Der Angeklagte reanimierte mittels einer Herzdruckmassage. Währenddessen erbrach die Patientin. Nach Säuberung des Mund-
und Rachenraums fuhr der Angeklagte mit der Massage fort. Zum Offenhalten der Atemwege setzte er einen Guedel-Tubus ein, der nicht vor Aspiration schützt. Er verabreichte Sauerstoff mittels
einer Maske und führte Adrenalin und andere Medikamente zu. Gegen 13.00 Uhr befand sich die Herzfrequenz wieder im Normbereich bei zwischen 12.20 Uhr bis noch 13.20
Uhr stark abgesenktem Blutdruck. Die Patientin atmete spontan und erhielt Infusionen und blutdrucksteigernde Medikamente in nicht dokumen-tierter Menge und zu nicht dokumentierten [X.]punkten. Bei Dienstende der Arzthelferin R.

Normbereich, der äußere Zustand der Patientin war indes unverändert. Die Helferin fragte sich, ob nicht besser ein Notarzt zu alarmieren sei; sie traute sich aber nicht, dies anzusprechen, weil sich der cholerische Angeklagte 6
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nichts hätte sagen lassen. Die Patientin erlangte auch nach [X.] der Wirkung der Narkosemittel ihr Bewusstsein nicht wieder.

c) Der Angeklagte führte seine Sprechstunde weiter und sah in [X.] Abständen nach der Patientin. Er ließ deren Ehemann gegen 15.00
Uhr der Wahrheit zuwider ausrichten, dass seine Frau aufgewacht und alles in Ordnung sei. Sie schlafe jedoch immer wieder ein, weshalb er nicht mit ihr sprechen könne. Gegen 18.00 Uhr erklärte der Angeklagte dem [X.] erneut, mit seiner Frau sei alles in Ordnung, er wolle sie aber über Nacht in ein Krankenhaus bringen,
da sie immer wieder einschlafe. Gleiches bekundete er gegen 18.30 Uhr gegenüber einer Ärztin des [X.], als er anfragte, ob ein Bett auf der Intensivstation zur Verfü-gung stehe. Der Angeklagte bestellte gegen 19.10
Uhr einen Krankentrans-portwagen ohne intensivmedizinische Ausrüstung, der um 19.45 Uhr eintraf. Die [X.] erkannten sofort den [X.] der Lage der bewusstlosen Patientin und bemerkten anhand ihrer lockeren Extremitäten, ihrer Hautfär-bung und der Schweißbildung, dass sie Sauerstoff benötige. Der Angeklagte widersetzte sich zunächst der Absicht eines Rettungssanitäters, mit Blaulicht und [X.] zum Krankenhaus zu fahren. Letzterer bestand nach [X.] und erregt geführter Diskussion darauf und machte den Angeklagten verantwortlich für den Einsatz der Sonderrechte.

Der Angeklagte verschwieg bei der Einlieferung der [X.]n Pati-entin auf der Intensivstation gegen 20.00 Uhr den eingetretenen Herzstill-stand mit nachfolgender Reanimation und die Aspiration
der Patientin. Er übergab keine Krankenunterlagen und teilte die verabreichten Medikamente nicht mit. Er war später über die hinterlassene Mobilfunktelefonnummer für die Ärzte des Krankenhauses nicht erreichbar. Die Zusage, die Patientenun-terlagen alsbald
zu übergeben, erfüllte er nicht. Erst am 3.
April 2006 händig-te er dem Nebenkläger, der mit der Einschaltung der Polizei gedroht hatte, eine Kopie des [X.]sberichtes und des Narkoseprotokolls aus.

Sch.

verstarb am 12. April 2006 im Krankenhaus an den Folgen einer glo-7
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balen Hirnsubstanzerweichung, ohne das Bewusstsein zuvor wiedererlangt zu haben.

2. Zu den medizinisch relevanten Zusammenhängen hat das [X.] mit Hilfe von mehreren medizinischen Sachverständigen folgende Fest-stellungen und Wertungen getroffen:

a) Die Vornahme der komplexen mehrstündigen [X.] ohne [X.] eines Anästhesisten entsprach nicht dem ärztlichen Standard: Die Betäubung durch eine Periduralanästhesie in Verbindung mit der Verabrei-chung einer Tumeszenzlösung sowie zentral wirkender Opiate stelle sowohl in ihren Einzelkomponenten aber besonders in ihrer Kombination ein mit be-kannten Risiken behaftetes Verfahren dar, das zu einer erheblichen Beein-trächtigung der Vitalfunktionen des Patienten führe.
Eine gebotene Überwa-chung durch einen Anästhesisten hätte die [X.]hancen einer früheren Diagnose des lebensbedrohlichen Zustands und einer folgenden adäquaten Therapie deutlich verbessert, wodurch sich die Überlebenschancen erhöht hätten.

b) Der Angeklagte behandelte

Sch.

nach der Reanimation un-ter groben Verstößen gegen die ärztliche Kunst, indem er der spontan at-menden Patientin lediglich Infusionen und blutdrucksteigernde Medikamente verabreichte: Nachdem der Angeklagte mangels Blutgasanalyse nicht fest-stellen konnte, ob dem Gehirn der Patientin genügend Sauerstoff zugeführt würde, wäre eine endotrachiale Intubation mit zusätzlicher Sauerstoffbeat-mung und

bei der unklar gebliebenen Ursache des [X.]

eine sofortige Verlegung der Patientin zur cerebralen [X.] in eine Intensivstation vorzunehmen gewesen.

c) Wann genau die irreversible, zum Tode führende Hirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung nach der Wiederbelebung in der Praxis des Angeklagten eingetreten war, konnte nicht sicher geklärt werden. Jedenfalls litt die Patientin zum [X.]punkt ihrer Ankunft im Krankenhaus bereits an einer 9
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schweren posthypoxischen Hirnschädigung, die, wie eine Auswertung [X.] Aufnahmen vom 30. und 31. März 2006 in [X.] mit den bekannten Tatsachen zur Entwicklung des Zustands der Patientin ergab, in den Nachmittagsstunden des 30. März 2006 entstanden war. Bei einer sofortigen Verlegung in ein Krankenhaus nach der [X.] hätte die Patientin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über-lebt, zumindest eine nicht unerhebliche [X.] länger gelebt.

d) Das [X.] hat unterschiedliche Einwände des Angeklagten, mit denen er sein Verhalten als medizinisch begründet dargelegt hat, mit [X.] von Sachverständigengutachten und Zeugenbekundungen widerlegt. [X.] war seine Patientin nach der Reanimation wie nahezu jeder schwer erkrankte Mensch transportfähig. Eine den Transport erschwerende Rechts-herzinsuffizienz lag nicht vor. Die vom Angeklagten nicht für möglich gehal-tene weitergehende Intubation der Patientin ist im Krankenhaus als erste Maßnahme komplikationslos erfolgt. Der Zustand der Patientin in der [X.] des Angeklagten hatte sich nicht gebessert. Eine fehlerhafte [X.] durch Ärzte im [X.] Gertrauden Krankenhaus hat das [X.] be-weiswürdigend ausgeschlossen.

3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hat das [X.] im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde gelegt:

a) Das sich aus den Umständen der komplexen [X.] ergebende Erfordernis, einen Anästhesisten zumindest in Rufbereitschaft in der Praxis zur Verfügung zu haben, sei dem Angeklagten aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung bekannt gewesen.

b) [X.], eine nach Wiedereintritt des [X.] noch bewusstlose Patientin in der [X.] in Begleitung eines Notarztes in die nächstgelegene Intensivstation zu verbringen, [X.] die [X.] als für das Wissen eines jeden Arztes derart 13
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grundlegend, dass der in der Rettungs-
und Intensivmedizin langjährig erfah-rene Angeklagte hierüber jedenfalls verfügte. Auf dieser Grundlage und nach dem Hinweis des Angeklagten auf einen möglichen tödlichen Verlauf der [X.] im Rahmen der Aufklärung hat das [X.] angenommen, dass für den Angeklagten die Gefahr des [X.] vorhersehbar war.

c) Nachdem ab 15.00 Uhr der übliche [X.]raum für das [X.] der Narkosemittel längst verstrichen war und sich der Zustand der Patientin nicht verbessert hatte, erkannte der Angeklagte sogar die Gefahr eines tödlichen Ausgangs als möglich und nicht ganz fernliegend.

Aus dem Geschehensablauf und der Interessenlage hat das Landge-egen

Sch.

erst am Abend des 30. März 2006 in ein Krankenhaus verbrin-gen ließ, weil er bei Bekanntwerden des Zwischenfalles einen drohenden Ansehensverlust sowie um seine wirtschaftliche und berufliche Existenz fürchtete. Darüber hinaus wusste er, dass die vorgenommene [X.] oh-ne Anästhesist nicht dem ärztlichen Standard entsprach und er seine Patien-S.
49). Er habe das Geschehen fortan heruntergespielt und versucht, den [X.] im [X.] Gertrauden Krankenhaus völlig unzureichende Informatio-S.
49). Die [X.] nahm dabei systematische Vertu-schungs-
und Verharmlosungshandlungen an, die belegen, dass der Ange-klagte aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen angefordert hatte. Solches führe zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ab 15.00 Uhr, als der Angeklagte die für seine Patientin eingetretene Lebensgefahr erkannt hatte. Im Hinblick auf die zeitliche Unsicherheit des Eintritts der irreversiblen Gehirnschädigung begründet dies im Zweifel eine Strafbarkeit als untaugli-cher Totschlagsversuch.

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4. Die Revision des Angeklagten führt mit Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs. Hierdurch entfallen auch der Straf-
und der Maßregel-ausspruch. Die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen und zu de-ren Verwirklichung durch den Angeklagten als Körperverletzung mit Todes-folge (zusammengefasst sub 1 bis 3 b dieses Urteils) bleiben

wie auch die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten

aufrecht erhalten. Sie sind von dem durchgreifenden Rechtsfehler nicht erfasst. Das neue Tatgericht kann zu diesem Bereich allenfalls weitergehende [X.] treffen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

a) Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. Sie greifen jedenfalls in der Sache aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 9.
Februar 2011 nicht durch.
[X.] zu einer etwa [X.] fehlerhaften Be-handlung der Patientin im [X.] Gertrauden Krankenhaus und hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Anästhesisten hinzuzuziehen, liegen
nicht vor.

b) Die sachlichrechtlichen [X.] gegen die [X.] Erwägungen des [X.] hinsichtlich des Umfangs der Aufklä-rung durch den Angeklagten bedürfen keiner vertiefenden Betrachtung. Schon nach dessen Einlassung durfte die [X.] davon ausgehen, dass eine Aufklärung der Patientin darüber, dass die Hinzuzie-hung eines Anästhesisten medizinisch geboten war, nicht erfolgt ist. Dies berechtigte zur Annahme eines durchgreifenden Aufklärungsmangels ([X.], Urteil vom 19.
November
1997

3
StR 271/97, [X.]St 43, 306, 309). [X.] hat das [X.] festgestellt, dass die Patientin unter dieser Prämisse die Vornahme der [X.] abgelehnt hätte, deren Durchführung ohne An-ästhesisten sie ersichtlich auch nicht etwa kurzfristig bei Kenntnis von der Situation zu Beginn des Eingriffs schlüssig gebilligt hat. Dies führt zu der Be-wertung des Eingriffs als Körperverletzung (vgl. [X.]St aaO S. 309; [X.], Urteil vom 22.
Dezember
2010

3
StR 239/10, NJW 2011, 1088, 1089, zur Aufnahme in [X.]St bestimmt; [X.], Urteile vom 25.
September
1990
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5 StR
342/90

und 5. Juli 2007

4 StR
549/06, [X.]R StGB §
223 Abs.
1 Heileingriff
2 und 8).

c) Indes hält die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das [X.] hat das Wil-lenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Fest-stellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt.

aa) [X.] ist bei [X.] nur gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft

nicht nur vage

darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007

3 [X.], [X.]
2008, 93 [X.]; [X.], Urteil vom 27. Januar 2011

4 [X.]). Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. [X.] aaO). Diese hat das [X.] nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen.

bb) Zwar hat es

im Einklang mit einen ähnlichen Ausgangssachver-halt würdigenden Urteilen des 1. Strafsenats des [X.] (vom 26.
Juni
2003

1 [X.], [X.], 35, und vom 7.
Dezember 2005

1 [X.])

zutreffend angenommen, dass eine ausdrückliche Erörte-rung der Frage, ob ein Arzt einen Patienten vorsätzlich am Leben oder an der Gesundheit geschädigt hat, geboten ist, falls nach Eintritt von Komplika-tionen der Arzt aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen angefordert hat. Das Vorliegen solcher Motive beschreibt indes keinen Erfahrungssatz, aus dem auf das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zu schlie-22
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ßen wäre, sondern diese bedürfen ihrerseits wertender Betrachtung im Rah-men der gebotenen Gesamtschau.

Die [X.] hat

im Gegensatz zu den argumentativ herangezogenen Umständen aus dem vom 1. Strafsenat des [X.] gewürdigten Fall

nicht auf Äußerungen des Angeklagten
selbst und offensichtliche, absehbar dramatisch verlaufende lebensbedrohende Verletzungen abstellen können, aus denen weitergehend auf sachfremde Beweggründe seines Handelns zu schließen war. Sie hat allein den Vertu-schungshandlungen des Angeklagten das Motiv entnommen, zum Schutz seiner eigenen Interessen eine Aufdeckung seines ärztlichen Fehlverhaltens zu verhindern; dieserhalb habe er sich mit dem Tod der Patientin abgefun-den. Diese Schlussfolgerung entbehrt indes der argumentativen Auseinan-dersetzung mit gegenläufigen, im Urteil festgestellten Umständen, die viel-mehr die Annahme bewusster Fahrlässigkeit rechtfertigen könnten.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass ein rational verankerter Zusammenhang zwischen dem angenommenen Handlungsmotiv

Vertu-schung von Fehlern zur Schonung eigener Interessen

und dem Tod der Patientin wenigstens bei zu erwartendem Todeseintritt in der Tagesklinik des Angeklagten schwerlich bestehen kann: Dass die [X.] ohne Anästhe-sist, aber mit Komplikationen vorgenommen worden war, konnte keinesfalls

schon gar nicht gegenüber dem ständig auf Aufklärung dringenden [X.] der Patientin

längere [X.] verborgen werden. Ein Todeseintritt in der Tagesklinik hätte bei der zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche des [X.] sicher zu erwartenden Obduktion die Erkenntnis der wahren [X.], der ärztlichen Fehler des Angeklagten, ergeben. Zudem erwägt das [X.] im Rahmen von Überlegungen zu einem Rücktritt vom Tot-schlagsver

möglich hielt, dass

Sch.

ohne Verlegung auf eine Intensivstation sterben wür

58); hiernach hielt er sogar zu einem relativ späten [X.]punkt noch eine Rettung der Pati-entin im Krankenhaus für möglich. Einer starken Skepsis am Überleben der 25
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Patientin und einer damit einhergehenden Billigung ihres Todes wenigstens bis zum Transport ins Krankenhaus widerstreiten namentlich die

erst im Rahmen der Erörterung des [X.] der anderen niedrigen Beweg-gründe erörterten

festgestellten Antriebe für das pflichtwidrige Handeln des t

Die Annahme des Willenselements des Tötungsvorsatzes vor dem Entschluss des Angeklagten, die Patientin in ein Krankenhaus zu verlegen, hat
demnach keinen Bestand.

d) Der Angeklagte ist auch dadurch rechtsfehlerhaft beschwert, dass das [X.] einen Versuch durch [X.] anstatt einen für den [X.] günstigeren (untauglichen) Versuch durch Unterlassen (vgl. § 13 Abs. 2 StGB) angenommen hat.

Die von der [X.] als Beleg seiner Auffassung zur Begründung aktiven Tuns herangezogenen Entscheidungen des 1. Straf-senats des [X.] (Beschluss vom 21. März 2002

1 StR 53/02; Urteil vom 26. Juni 2003

1 [X.], [X.], 35) rechtfertigen solches nicht. Ihnen lagen mehrere Behandlungsfehler

und damit [X.]

zugrunde. Die Rechtsprechung des [X.] stellt zur Lö-sung der Abgrenzungsproblematik wertend auf den Schwerpunkt des [X.] ab (vgl. [X.] [GS], Beschluss vom 17. Februar 1954

[X.], [X.]St 6, 46, 59; [X.], Urteil vom 13. September 1994

1 [X.], [X.]St 40, 257, 265 f.; [X.], Urteil vom 12. Juli 2005

1 StR 65/05, [X.], 174; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. Juni 2010

2 [X.], NJW
2010, 2963, 2966, zur Aufnahme in [X.]St bestimmt). Dieser liegt nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen hier im Unterlassen der Veranlas-sung der medizinisch gebotenen cerebralen Reanimation in einer Intensivsta-tion eines Krankenhauses und nicht im bloßen Zuführen

zudem eher nutz-loser

kreislaufstabilisierender Medikamente. Den Unterlassungsvorwurf hat 27
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das [X.] selbst in seiner wertenden Betrachtung ([X.]) als zent-ral angesehen.

e) Wegen der vom [X.] angenommenen Tateinheit (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008

4 [X.], [X.], 472; [X.], Urteil vom 7. Dezember 2005

1 [X.]) hat auch der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu entfallen (vgl. [X.], Urteil vom 20. [X.] 1997

4 StR 642/96, [X.]R [X.] § 353 Aufhebung
1), der indes auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen bedenkenfrei ist. [X.] wird das verwirklichte Risiko vom Schutzzweck der verletzten Auf-klärungspflicht erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni
1995

4 StR
760/94, [X.] 1996,
34, 35; [X.], Urteil vom 23.
Oktober
2007

1 [X.], StV
2008, 464, 465; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., § 223 Rn. 40 f.;
Widmaier in Festschrift für [X.], 2011, [X.], 447). In der vom
Angeklagten vorgenommenen

zur einwilligungslosen [X.] gehörenden

[X.] fehlerhaften Reanimationsanschluss-behandlung hat sich dessen Übernahmeverschulden realisiert (vgl. [X.] Nr. 2 Berufsordnung der Ärztekammer [X.] vom 30.
Mai 2005,
Amtsblatt [X.] vom 3.
Juni 2005,
S. 1883, 1889; [X.], Urteil vom 29. April 2010

5 StR 18/10, [X.]St 55, 121, 133 ff. [X.]). Solches durch den Einsatz ei-nes weiteren Facharztes, des Anästhesisten, zu vermeiden und durch diesen alsbald eine Behandlung zur Lebensrettung erfolgreich durchführen zu [X.], war gerade der Grund für die Notwendigkeit von dessen Mitwirkung, über deren Einhaltung der Angeklagte im Rahmen der Aufklärung getäuscht hatte. Bei dieser Sachlage haftet der Körperverletzung des Angeklagten
oh-ne Weiteres die spezifische Gefahr an, zum Tode des Opfers zu führen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1985

2 [X.], [X.]St 33, 322, 323 [X.]).

f) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen einschließlich der-jenigen, mit denen das [X.] die Tat als Körperverletzung mit Todes-folge bewertet hat (hier zusammengefasst sub 1 bis 3 b), sind von dem Feh-30
31
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ler in der Beweiswürdigung nicht betroffen; diese

wie auch die das weitere objektive Tatgeschehen und die persönlichen Verhältnisse betreffenden

Feststellungen können bestehen bleiben (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
353 Rn.
12 und 15). Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

5. Im selben begrenzten Umfang greift die Revision des [X.] durch, der mit der Sachrüge namentlich eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt. Das [X.] hat fehlerfrei festgestell-te Umstände, die zu dem von der Anklage erfassten Lebenssachverhalt ge-hören, nicht in seine Kognition einbezogen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai
2009

2
StR
85/09, [X.]-RR 2009, 289). Diese hätten nicht sicher ausschließbar eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen eines untauglichen Versuchs eines Mordes durch Unterlassen zur Verdeckung einer anderen Straftat oder auch einen tateinheitlichen untauglichen Mordversuch durch Unterlassen aus niedrigen Beweggründen rechtfertigen können.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand seiner Patientin erkannte, und hat angenom-men, dass

freilich ohne Begründung im Einzelnen

er an eine noch mögli-che Rettung im Krankenhaus geglaubt hat. Unter diesen Prämissen hat es das [X.] unterlassen zu erwägen, ob ein untauglicher Unterlassungs-versuch der Tötung zur Verdeckung der zuvor erfolgten
Körperverletzung vorliegen kann (vgl. [X.], Urteile vom 1. Februar 2005

1 [X.], [X.]St 50, 11, 14, und vom 17. Mai 2011

1 StR 50/11). Die Sach-
und Rechtslage ähnelt den Fällen einer (unerkannt gebliebenen) Tötung im Stra-ßenverkehr mit nachfolgender unterlassener Hilfeleistung und Flucht durch den Täter (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1991

4 [X.], NJW
1992, 583, 584 [X.]).

Solches anzunehmen kommt nunmehr für das neu berufene Tatge-richt in Betracht, falls sich feststellen lassen sollte, dass der Angeklagte nach 32
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Erkennen der Todesgefahr geplant hat, mit der Einlieferung so lange zu war-ten, bis die Patientin im Krankenhaus sicher versterben würde. Hierdurch hätte möglicherweise ein Nachweis seiner eigenen Verursachung erschwert oder gar unmöglich gemacht werden können.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt der neu vorzunehmenden Beweiswür-digung und Bewertung unter diesem Aspekt könnte sein, dass der [X.] eines tödlichen Verlaufs der Erkrankung seiner Pa-tientin bei
angenommener Rettungsmöglichkeit gegen 18.30 Uhr

gerade in der Intensivstation

ein Bett bestellt hat und dabei die nachfolgende sach-widrige Verzögerung dieser Rettungschance auf den Willen des Angeklagten zurückzuführen sein könnte um das Versterben der Patientin im Kranken-haus zur Schonung eigener Interessen zu fördern.

Solches gilt insbesondere für den vom Angeklagten begleiteten Transport der Patientin in das Krankenhaus und die Umstände ihrer Überga-be durch den Angeklagten in die intensivmedizinische Abteilung. Hierbei [X.] erstmalig Dritte, die Rettungssanitäter, den Angeklagten auf den lebens-bedrohlichen Zustand der Patientin aufmerksam gemacht. Ausgangspunkt der heftig geführten Diskussion mit dem Angeklagten waren die sich aus §
35 Abs. 5a
StVO ergebenden Erfordernisse der Rettung eines Menschenlebens oder der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden, für welche die [X.] den Angeklagten verantwortlich machten. Dieser Vorgang wäre [X.] zu bewerten gewesen, ob dem Angeklagten durch die Einschätzung Dritter der lebensgefährliche Zustand seiner Patientin zu [X.] wurde und er anschließend in Kenntnis dieses Umstands die ihm ge-mäß [X.] Nr. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer [X.] (aaO) und des [X.] gegenüber den Krankenhausärzten obliegenden Infor-mationspflichten über den bisherigen Behandlungsverlauf nicht erfüllt hat.

b) Bei alledem würde freilich allein die

dann sogar nach dem [X.] zugunsten des Angeklagten anzunehmende

Möglichkeit ei-35
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nes schon im Laufe der Reanimationsanschlussbehandlung alsbald gefass-ten bedingten Tötungsvorsatzes dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht die Grundlage entziehen (vgl. Fischer, StGB, 58.
Aufl., § 211 Rn. 72 f.). Bei gleichwohl sicherer Feststellung entsprechender Unterlassungsmotive müss-ten diese einer erneuten eigenständigen tatgerichtlichen Bewertung unter dem Gesichtspunkt tateinheitlich verwirklichter niedriger Beweggründe zuge-führt werden. Sollten solche nicht angenommen werden können, käme [X.] eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen in Betracht.

6. Sollte die neue Beweisaufnahme

was nicht fernliegt, aber vom Revisionsgericht nicht sicher zu prognostizieren ist

keinen Nachweis des Tötungsvorsatzes ergeben, wird zum Schuldspruch gemäß § 227 StGB allein auf Grund der aufrechterhaltenen Feststellungen entschieden werden [X.].
Der nur vom Angeklagten [X.],
der ohne bestehenden Schuldspruch nicht aufrechtzuerhalten ist, wird jedenfalls ohne Einschränkung wieder zu verhängen sein.

7. Die zulässigerweise auf den Strafausspruch und das Ausmaß der Kompensation für die vom [X.] angenommene konventionswidrige Verfahrensverzögerung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die [X.] hat es unterlassen, die Anwendung von §
227 Abs. 2 StGB zu begründen. Es versteht sich nicht von selbst, dass die zur Begründung eines (sonstigen) minderschweren Falles gemäß §
213 StGB unter Verbrauch der Versuchsmilderung herangezogenen schuldmin-dernden, vor allem die Persönlichkeit des Angeklagten betreffenden Um-stände ([X.]) auch die Annahme eines minderschweren Falles einer (vollendeten) Körperverletzung mit Todesfolge, bei der es an einem vertypten [X.] fehlte, gerechtfertigt hätten.

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40
-
18
-
Auch die Kompensationsentscheidung hat keinen Bestand. Zwar stellt die [X.] [X.]abläufe dar, in denen die Staatsanwaltschaft

Indes unterlässt sie die gebotene Bewertung der

angesichts der überaus komplexen Mate-rie eher großzügig zu bemessenden

[X.]en näherer Erwägung der Fakten und Prüfung der jeweils nächsten Ermittlungsschritte. Zudem liegt nahe, dass auch das mitgeteilte
Einlassungsverhalten des Angeklagten verzögerlichen Einfluss auf den Verfahrensgang genommen hat. Jedenfalls erscheint das festgesetzte Maß der Kompensation deutlich überhöht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2011

1 StR 19/11 [X.]); es muss gegebenenfalls neu bestimmt werden.

[X.] Brause

Schneider Bellay

41

Meta

5 StR 561/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. 5 StR 561/10 (REWIS RS 2011, 5027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 561/10

4 StR 502/10

2 StR 454/09

5 StR 18/10

1 StR 50/11

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