Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 31/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7350

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 31/13

vom

6. März 2014

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 7. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ist im Grundbuch
eine Grunddienstbarkeit eingetra-gen, die dem
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin ein Geh-
und Fahrrecht einräumt. Der Beklagte hat auf seinem Grundstück im Bereich der Fahrgasse, durch die das Grundstück der Klägerin erreicht werden kann, eine mobile Kunststoffwelle verlegt.
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Die Klägerin verlangt die Beseitigung der Bodenwelle und die [X.] des Beklagten, die Beeinträchtigung ihres Fahrrechts zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 600

e-setzt. Die Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht meint die Berufung sei unzulässig, weil die Be-des [X.] sei nach freiem Ermessen zu schätzen. Die [X.] der vollständig unterlegenen Klägerin entspreche dem [X.], den das Amtsgericht zu Recht auf 600

Hiermit sei das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Bodenwelle ausreichend berück-sichtigt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz
4 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr.
2 ZPO).
Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103. Abs. 1 GG), verletzt hat ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2002
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V [X.], [X.], 221, 226; Urteil vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.], 288, 296
f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (Se-2
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nat, Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V [X.], aaO, 227).
Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das Berufungsgericht stellt bei der Bemessung der Beschwer lediglich auf den Wert des [X.] ab und lässt dabei unbeachtet, dass die Klägerin

wie sie mit Recht rügt

auch die Unterlassung von [X.] ihres Fahrrechts auf dem Grundstücks des Beklagten verlangt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt zu Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2004

V ZB 6/04, [X.] 2005, 219
f mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer [X.] ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch dieses ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das [X.] an der Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
V [X.], Grundeigentum 2012, 1314 f.; Beschluss vom 18. Juli 2013 -
V [X.], juris Rn. 5).
b) Das Berufungsgericht geht bei seiner Bestimmung der Beschwer rechtsfehlerhaft nur von der [X.] aus. Lediglich diese ist [X.] seiner Erörterung. Auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Februar 2012, mit dem die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtig-ten der Klägerin zurückgewiesen wurde,
ergibt sich nichts anderes. Auf den Wert des Unterlassungsanspruchs, der sich gemäß § 7 ZPO nach der durch die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit eintretenden Wertminderung des herr-7
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schenden Grundstücks bemisst, geht es nicht ein. Zwar trägt auch die Klägerin hierzu nichts vor. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass bereits die aus der Abweisung des
Beseitigungsanspruchs
folgende Beschwer von dem [X.] auf 600

e-gangen werden kann, dass der Unterlassungsanspruch, der zukünftigen Beein-trächtigungen gleicher Art begegnen soll, keinen eigenen Wert hat. Wird zusätz-lich der Wert des Unterlassungsanspruchs berücksichtigt, ist der zur [X.] der Berufung notwendige Wert des [X.] überschritten. Der [X.] schätzt diesen Wert auf insgesamt 1.000

Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 10.10.2012 -
10 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
1 [X.]/12 -

Meta

V ZB 31/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 31/13 (REWIS RS 2014, 7350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7350

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