Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 52/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 1503

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 52/13

vom

2. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer
und Dr. Martini

am
2. November
2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
II. Senats des [X.] [X.]erlin vom 21.
Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1996 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 19.
Juli 2012 gab er die eidesstattliche [X.] ab. Am 1.
September 2012 wurde das Insolvenzverfahren über sein [X.] eröffnet. Mit [X.]escheid vom
16. Oktober
2012
widerrief
die [X.]eklagte die
Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Die
Klage gegen den Wider-rufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulas-sung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].
1
-

3

-

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils bestehen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie dem Wortlaut des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
1 [X.] zu entnehmen ist, geht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von [X.] Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.N.). Die vom Kläger erhobenen [X.]edenken gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] mit höherrangigem Recht teilt der Senat nicht. Insoweit [X.] mangels Klärungsbedarfs auch kein Anlass, die [X.]erufung wegen grund-sätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Die Regelung in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] steht nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 22.
Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn.
6 m.w.N.) mit Art.
12 GG und dem [X.] in Einklang. Dass für die von der Antragsbegründung
ferner herangezogenen Rechte aus Art.
15 und 16 der [X.] und Art.
8 EMRK etwas anderes gelten sollte und dies in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird, ist nicht ersichtlich und insbeson-dere den Darlegungen des [X.] nicht zu entnehmen (vgl. zu diesen Erfor-dernissen [X.], [X.]eschlüsse vom 2.
November 2012 -
AnwZ ([X.]) 50/12
-

[X.]RAK-Mitt. 2013, 38 Rn.
10; vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 14/12, juris Rn.
6).
2
-

4

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Stüer
Martini

Vorinstanz:
AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 21.06.2013 -
II AGH 13/12 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 52/13

02.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 52/13 (REWIS RS 2013, 1503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1503

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