Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. KZR 70/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 8116

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[X.][X.] vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 30. März 2011 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlos-sen: 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beab-sichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss [X.]. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.654,98 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die [X.] haben die Klage in Bezug auf den für den [X.]raum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Recht ab-gewiesen. 1 1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s schließt § 23a Abs. 5 Satz 1 [X.] im Anwendungsbereich der [X.] in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine Rückabwicklung überhöhter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechts-grund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endgültig behalten darf ([X.], Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 39/07, [X.], 323 Rn. 21 - [X.]). Für die [X.] ab dem 29. Oktober 2005 haben [X.] zugunsten der Netzbetreiber eine materielle Grundlage nur noch 2 - 3 - dann, wenn sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Strom-netzentgeltverordnung entsprachen und über die danach zulässigen [X.] nicht hinausgingen (vgl. [X.] aaO Rn. 9 - [X.]). [X.], die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netz-nutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind perioden-übergreifend auszugleichen ([X.] aaO Rn. 20 ff. - [X.]). Der [X.] hat zwar auch einen Ausgleich in der Weise erwogen, dass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf der Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung gebildeten Entgelte abrechnen müsste. Diese Möglichkeit hat er aber mit der Begründung verworfen, dass die Regelung des § 23a Abs. 5 Satz 1 [X.] dem Netzbetreiber ein gewisses Maß an Vertrauensschutz gewähren und verhindern will, dass sämtliche Rechtsbe-ziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der später genehmigten Preise korrigiert werden müssen; der Zweck dieser Rege-lung würde verfehlt, wenn später - nach Erteilung der Genehmigung - eine sol-che rückwirkende Abrechnung erfolgen müsste (vgl. [X.]sbeschluss vom 14. August 2008 - [X.] 27/07, [X.], 334 Rn. 32 - Stadtwerke [X.]). Auf-grund des [X.]versatzes kann die Kompensation über die [X.] für den einzelnen Netznutzer zwar nicht deckungsgleich sein, weil die Lie-ferbeziehungen zu den einzelnen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der nächsten Planperiode fortbestehen müssen. Diese Unterschiede sind aber hinzunehmen. Insoweit unterscheidet sich diese Fallgestaltung nicht von anderen Abweichungen, die nach § 11 [X.] periodenübergreifend aus-zugleichen sind. Unvermeidliche Defizite in der Deckungsgleichheit von [X.] und Begünstigten hat der Verordnungsgeber durch die Regelungen in §§ 9, 11 [X.] in Kauf genommen (vgl. [X.] aaO Rn. 23 - [X.]). - 4 - 2. Die Revision zeigt keine überzeugenden Gründe auf, die eine Modifika-tion oder gar Aufgabe dieser Rechtsprechung des [X.]s rechtfertigen können. Insbesondere geht der Hinweis auf die Subsidiarität der Vorteilsabschöpfung der Regulierungsbehörde nach § 33 [X.] bzw. der Kartellbehörde nach § 34 GWB im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten ersichtlich fehl. Während die Vorteilsabschöpfung nach §§ 33 [X.], 34 GWB der Staats-kasse zugutekommt, stellt die Mehrerlösabschöpfung entsprechend § 9 [X.] eine Kompensation zu Gunsten der Netznutzer dar. 3 Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Entscheidung zu der von der [X.] aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Billig-keitskontrolle der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach § 23a [X.] genehmigten Entgelte gemäß § 315 BGB. 4 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des [X.]s zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 5 - 5 - Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO). Die entschei-dungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt. [X.] Raum [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2009 - 21 O 1/09 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart) -

Meta

KZR 70/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. KZR 70/10 (REWIS RS 2011, 8116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8116

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