Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 29 W (pat) 15/13

29. Senat | REWIS RS 2015, 1896

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "HOTEL EUROPA CITY" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 058 754.7

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 24. November 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 22. Juni 2012 und 16. Januar 2013 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter, Hotelmanagement; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung über die Führung und Verwaltung von gastronomischen Betrieben und Hotels; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Verwendung von Hotelleistungen; Unternehmens- und Organisationsberatung; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten, insbesondere Entwicklung von Nutzungskonzepten für Hotels;

Klasse 41: Herausgabe und Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterial, insbesondere für die Führung und das Betreiben von Hotels und gastronomischen Betrieben; Organisation und Veranstaltung sportlicher Ereignisse; Organisation von [X.] (Unterhaltung).

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.] [X.] [X.]

3

ist am 8. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 16:

5

Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Kataloge, Flugblätter und Prospekte;

6

Klasse 35:

7

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter, Hotelmanagement; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung über die Führung und Verwaltung von gastronomischen Betrieben und Hotels; Aktualisierung, Organisation und Pflege der Daten in einer elektronischen Datenbank für die Reservierung von Hotelzimmern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Verwendung von Hotelleistungen; Unternehmens- und Organisationsberatung; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten, insbesondere Entwicklung von Nutzungskonzepten für Hotels; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, nämlich in ein elektronisches Hotel-Reservierungssystem;

8

Klasse 41:

9

Veranstaltung von Seminaren und Tagungen; Organisation und Durchführung von Fachschulungen im Bereich Hotelmanagement und Hotelservice; Herausgabe und Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterial, insbesondere für die Führung und das Betreiben von Hotels und gastronomischen Betrieben; Organisation und Veranstaltung kultureller und sportlicher Ereignisse; [X.] (soweit in Klasse 41 enthalten); Organisation von [X.] (Unterhaltung);

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotels, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Restaurants, Bars und Cafeterien; Vermittlung und Buchung von Unterkünften; Hotel-, Ferienhaus-, [X.], Zimmer- und Restaurantvermittlungs- und reservierungsdienste, auch über das [X.]; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotels, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Restaurants und im Bereich der [X.]; Dienstleistungen von Hotels und Restaurants; Reservieren von Tagungsräumen; Catering, Partyservice; Betrieb eines elektronischen Reservierungssystems für Hotels, Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Restaurants; Betrieb einer Datenbank für Hotelzimmer-, Ferienhaus-, [X.] und Restaurant-Reservierung, auch im Zusammenhang mit Telekommunikationstechnik und Telekommunikationsnetzen; Einrichtungsplanung; Informationen in Bezug auf Hotels;

Klasse 45:

Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Markenrechten;

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 hat mit Beschluss vom 22. Juni 2012 die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke stünden die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.] entgegen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kombination der einzelnen jeweils beschreibenden Bestandteile des angemeldeten Zeichens „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ stelle eine verkehrsübliche, unmittelbar beschreibende Angabe zur Lage (irgend)eines Hotels dar. Die Wortfolge weise den Verkehr in branchenüblicher Weise darauf hin, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf irgendein Hotel bezögen, welches in [X.] betrieben werde und (direkt) in der [X.] liege bzw. [X.] aufweise. Die Verbraucher würden somit in der Bezeichnung lediglich einen anpreisenden beschreibenden Hinweis auf die wesentlichen Eigenschaften, den Inhalt und die Art der Waren und Dienstleistungen erkennen, die sie bei der Kaufentscheidung bzw. Inanspruchnahme der Waren/Dienstleistungen beeinflussen sollten. Dass es sich nach der Auffassung des Anmelders um keinen geläufigen Ausdruck handele, stehe der Schutzunfähigkeit nicht entgegen. Hierauf komme es nicht an, da der Verkehr auch bisher nicht verwendete Ausdrücke als Sachaussage auffassen könne. Eine Mehrdeutigkeit der Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ sei – entgegen der Auffassung des Anmelders – nicht gegeben.

eine Institution geben könne, die Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hotels in [X.] im [X.]bereich anbieten würde. Soweit der [X.] des [X.] aufgehoben worden sei, bestehe wegen der vorgenannten Waren mit einem Hotel in [X.] im [X.]bereich kein unmittelbarer Zusammenhang.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse des [X.]s aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen zumindest nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zu Unrecht habe das [X.] lediglich die drei einzelnen Wortbestandteile auf ihre Unterscheidungskraft hin untersucht. Die Unterscheidungskraft ergebe sich für das angemeldete Zeichen aus der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Der Gesamteindruck vermittle keine klare oder einigermaßen präzise Aussage. Sowohl der Begriff „[X.]“ als auch der Wortbestandteil „city“ seien vieldeutig und unterschiedlichsten Interpretationen zugänglich. Es handle sich auch nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Dies gelte insbesondere für die Waren der Klasse 16 „Druckerzeugnisse“ und „Kataloge“. Die angesprochenen [X.]e gingen davon aus, dass es sich um Tages- oder Wochenzeitungen handle, würden das angemeldete Zeichen aber nicht sofort mit dem Verkauf von Printmedien verbinden. Auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“, „betriebswirtschaftliche Beratung“ oder „Zusammenstellen von Daten“ fehle ein rein beschreibender Charakter. Gleiches gelte für Teile der Dienstleistungen der Klasse 43 und 45. Das [X.] habe sich ferner mit vergleichbaren Voreintragungen nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur im Umfang der tenorierten Dienstleistungen Erfolg.

1.

Im Umfang der beschwerdegegenständlichen Waren und der nicht im Tenor genannten Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], Urteil vom 16.09.2015, [X.]/15 Rn. 59f. – [X.] [X.]/[X.]; [X.] 2014, 914 Rn. 23  Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 872 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 173 Rn. 15 – for you; [X.], 565 Rn. 12 – smartbook; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, Rn. 53 – [X.] [Henkel]; [X.] 2015, 173 Rn. 16 – for you). Nur wenn eine solch analysierende Betrachtungsweise vorgenommen wird, die jedoch unzulässig ist, ergebe sich – wie es für die Annahme des Schutzhindernisses erforderlich wäre –  eine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen ([X.] [X.], 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenteile zunächst getrennt geprüft werden ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], [X.], 674 Rn. 86 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 – Link economy). Gleiches gilt, wenn die Wortzeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.] Rn. 21 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 11 – Link economy). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.], 569 Rn. 14 – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.], 850 Rn. 28f. – [X.] 2006).

Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen. Zu prüfen ist daher, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine - wenn auch noch so geringe - Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft ist daher nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art gerechtfertigt (vgl. [X.] [X.], 1027 Rn. 35 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein (vgl. [X.] 2000, 321, 322 - Radio von hier; [X.], 323, 324 - Partner with the Best; [X.], 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

Im Allgemeinen bleibt die Kombination von beschreibenden Teilen eines zusammengesetzten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ebenfalls beschreibend ([X.] a. a. [X.] Rn. 98 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 680 Rn. 37, 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 1204 Rn. 16 – [X.]; [X.], 949 Rn. 13 – [X.]). Der Charakter einer [X.] entfällt bei zusammengesetzten Zeichen beschreibender Begriffe aufgrund des maßgeblichen Gesamteindrucks allerdings dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] a. a. [X.] Rn. 100 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist im Übrigen die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 8 – Link economy).

b)

Unter Anwendung dieser Grundsätze enthält die angemeldete Wortkombination lediglich für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen ein erforderliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Im Übrigen beinhaltet sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt oder weist einen engen beschreibenden Bezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf.

aa)

Die um Schutz nachsuchende Wortfolge setzt sich aus drei Wörtern zusammen, von denen zwei der [X.] Alltagssprache, nämlich „[X.]“ und „[X.]“, entstammen. Der Begriff „[X.]“ bedeutet eine Betriebsart des [X.] eines bestimmten Standards (Größe, Komfort, Dienstleistungsangebot wie Seminarräume, Sporteinrichtungen oder Gastronomie, vgl. [X.]/[X.]/Zollondz, Lexikon Tourismus, [X.], 2008, [X.]). Ferner hat es die Bedeutung einer in einer Stadt gelegenen Residenz ([X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl., Band 4 - Hotel). Die Bedeutung des Begriffs „[X.]“ ist im vorliegenden Kontext als geografische Angabe zu verstehen. Dass „[X.]“ daneben noch im weitesten Sinne als „Staatsgebilde“ oder Figur der [X.] zu verstehen sein kann, hat vorliegend keine rechtliche Relevanz, weil bei einer Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens ein solcher Bedeutungsinhalt nicht naheliegend ist. Das dritte Wort „[X.]“ gehört zum [X.] Grundwortschatz und ist in die [X.] eingegangen und dem inländischen [X.] geläufig. „[X.]“ erkennen die [X.]e unschwer in der Bedeutung „Geschäftsviertel einer Großstadt, [X.]“, da es insoweit Eingang in den [X.] Sprachschatz gefunden hat ([X.], [X.] 7. Auflage, [X.]). Der Begriff „city“ wird dabei zudem im Sinne von „[X.]“ verwendet ([X.], [X.], S. 233). Der Verkehr kennt [X.] und [X.] mit „city“, wie z. B. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Megacity aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. [X.], Beschluss vom 17.09.2014, 29 W (pat) 549/12).

Aus der Kombination der einzelnen Wortbestandteile Hotel, [X.] und [X.] ist daher in naheliegender Weise die Sachaussage zu entnehmen, wonach es sich um einen Hotelbetrieb in [X.], welcher im [X.] gelegen ist, oder ein Hotel namens [X.] in [X.]lage handelt. Eine Mehrdeutigkeit, die schutzbegründend wäre, ergibt sich daraus nicht (vgl. [X.] [X.], 1204 Rn. 15 – [X.]; [X.], 569 Rn. 18 – [X.]).

bb)

Der Umstand, dass das Anmeldezeichen "[X.] [X.] [X.]" lexikalisch nicht nachweisbar ist, begründet ebenfalls seine Schutzfähigkeit nicht. Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]). Die vorgenannte Wortfolge hat keine so ungewöhnliche Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art – erfahren, dass sie hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweichen würde. Die Bezeichnung "[X.] [X.] [X.]" mag zwar eine sprachliche Neuschöpfung sein, aber der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.] [X.], 272 Rn. 13 – [X.] Neuss).

cc)

Die Beschwerde hat daher in Bezug auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen keinen Erfolg.

(1)

In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16 „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Kataloge, Flugblätter und Prospekte“, ist die angemeldete Wortfolge als Inhaltsangabe geeignet.

Einer Eintragung als Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren (und Dienstleistungen) stehen [X.] schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren (und Dienstleistungen) vorliegen ([X.], 1012 Rn. 44 – [X.]; [X.], 262, 262 - [X.]). Broschüren und Flugblätter als Druckerzeugnisse können über Hotels in [X.] Städten in zentraler Lage informieren; ebenso kann es sich um Broschüren und Prospekte des eigenen Hotels im [X.]bereich handeln, die im eigenen Etablissement ausliegen. Darüber hinaus können Broschüren eine Auflistung von Hotels in [X.] in [X.]lage enthalten, um die Auswahl nach entsprechenden Wünschen von Touristen zu vereinfachen. In diesem Kontext werden bereits jetzt verschiedene Beherbergungsetablissements entsprechend bezeichnet wie z. B. „Hotel [X.]“, „Hotel [X.] [X.]“, „[X.] [X.] Aurora Hotel“ und „Hotel [X.] Münster“. Ferner kann sich ein Prospekt inhaltlich auch mit einem Hotel in dem Entwicklungsgebiet „[X.]city“ in [X.] befassen, einem Stadtquartier rund um den [X.]er Hauptbahnhof, das als zentrales Zukunftsgebiet der Stadt einer hochwertigen und diversifizierten Nutzung zugeführt werden soll, wozu auch Hotels, Gaststätten und weitere Dienstleistungsbetriebe gehören (vgl. Anlage 3 Bl. 25 d. A.).

(2)

Da der angesprochene [X.] das Anmeldezeichen „[X.] [X.] [X.]“ als Hinweis auf einen Hotelbetrieb in [X.]lage versteht, besteht ein enger beschreibender Bezug zu der beanspruchten Dienstleistung „

(3)

Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt, soweit der Anmelder Markenschutz für die Dienstleistungen „

Die Dienstleistung von [X.]n ist auch an Hotelbetreiber gerichtet, die ein Hotel in einer [X.] Stadt führen, welches zentrumsnah gelegen ist.

(4)

In Bezug auf alle von dem Anmelder in der Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen wird ebenfalls der Ort der Erbringung beschrieben. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, insbesondere bei der Dienstleistung „

(5)

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde in Bezug auf die „

Die angemeldete Marke „[X.] [X.] [X.]“ eignet sich als Bezeichnung für ein Franchisesystem. Dass es im Bereich des Hotelgewerbes Franchisesysteme gibt, zeigt sich an u. a. an den nachfolgenden [X.]: „[X.] Hotels“, „[X.] Hotels“, „[X.]COR Hotels“ und „[X.] Hotels“. Diese werden in einem Franchisesystem betrieben. Gegenstand eines Franchisekonzepts kann auch die Art und Weise des Hotels sein, wie Art&Design Hotels.

ee)

Eine Berücksichtigung der vom Markeninhaber genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e. V. m. w. N.). Auch ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben im Übrigen hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 8 Rn. 45, 46 m. w. N.; [X.] [X.], 569 Rn. 30 – [X.]). Die vom Anmelder vorgetragenen eingetragenen Wortmarken unterscheiden sich im Übrigen bereits begrifflich von dem hier angemeldeten Zeichen und liegen zudem weit zurück.

ff)

Die Beschwerde hat dagegen im tenorierten Umfang Erfolg.

(1)

Soweit sich der Anmelder gegen die Zurückweisung der beanspruchten Dienstleistungen „

Dem Anmeldezeichen kann insoweit die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, weil der Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt beimessen wird. Die beanspruchten Dienstleistungen werden nicht von dem Betreiber eines Hotels erbracht, sondern von außenstehenden Dritten für den Betreiber eines Hotels. Das Verständnis des angesprochenen [X.]es von dem angemeldeten Zeichen ist aber im Zusammenhang zu diesen Dienstleistungen zu unbestimmt, als dass es einen konkreten, beschreibenden Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweisen könnte. Dies auch deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass für jede beanspruchte Dienstleistung eine gesonderte Zielgruppe [X.] „[X.]hoteliers“ existiert, die Adressat der Dienstleistung ist. Eine dahingehende Abgrenzung zu anderen Hoteliers ist nicht festzustellen. Es entspricht ferner im Hinblick auf [X.] nicht den Gewohnheiten der Werbebranche, diese durch das beworbene Produkt zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet (vgl. [X.] [X.], 949 Rn. 24 – [X.]).

(2)

Die Beschwerde des Anmelders hat im Umfang der beanspruchten Dienstleistungen „

(3)

Auch den vom Anmelder beanspruchten Dienstleistungen „

2.

Soweit die Beschwerde des Anmelders Erfolg hat, steht der Eintragung auch nicht das Hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Meta

29 W (pat) 15/13

24.11.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 29 W (pat) 15/13 (REWIS RS 2015, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1896

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