Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 30 W (pat) 547/20

30. Senat | REWIS RS 2021, 462

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Card Plus (Wort-Bildmarke)“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 9. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 9. Mai 2018 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

soll für die Waren und Dienstleistungen

3

„Klasse 09: [X.]; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; maschinenlesbare Datenträger; Drucker

4

Klasse 16: [X.]

5

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; [X.]“

6

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

7

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. April 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) teilweise zurückgewiesen und zwar für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Ware „Drucker“ (Klasse 09) und der Dienstleistung „[X.]“ (Klasse 35).

8

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Wortbestandteil setze sich aus dem [X.] Substantiv „card“ mit der naheliegenden Bedeutung von „Karte“ und dem Wort „plus“, das im [X.] Sprachgebrauch einen Vorteil bzw. ein [X.] beschreibe, zusammen. Der Wortbestanteil sei sprachüblich gebildet und weise den sachlichen Aussagegehalt auf, dass die so gekennzeichneten Karten neben der [X.] einen weiteren, darüber hinausgehenden Vorzug aufwiesen. Der Umstand, dass die Wortfolge keine nähere [X.]nformation dazu erhalte, welche konkreten Vorzüge der [X.] habe, verleihe ihr keine Unterscheidungskraft, weil eine solche Unbestimmtheit dem Charakter einer allgemeinen Werbeaussage entspreche.

9

Angesichts des eindeutigen Produktbezugs der Wortfolge für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sei eine prägnante grafische Gestaltung erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt wegzuführen und das [X.] zu einem unterscheidungskräftigen betrieblichen Herkunftshinweis zu machen. Diese Voraussetzung erfülle die grafische Ausgestaltung des [X.] „[X.]“ jedoch nicht. Die Anordnung einer Wortfolge in zwei Zeilen in unterschiedlicher Schrift sei als beliebtes Mittel der [X.]ntensivierung einer Werbebotschaft geläufig. Auch die Wiedergabe einer Smartcard (gut erkennbar am wiedergegebenen Chip) im [X.] führe vom beschreibenden Gehalt des Wortes „[X.]“ nicht weg, sondern verstärke diesen.

Damit entsprächen die einzelnen Elemente der Grafik sowohl für sich genommen als auch in ihrer Kombination dem allgemein bekannten Werbestandard.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, soweit die Anmeldung für die Waren „[X.]“ (Klasse 16) zurückgewiesen wurde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das angemeldete Zeichen besitze für [X.] keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden.

Zwar könne eine gewisse Unbestimmtheit allgemeinen Werbeaussagen immanent sein, um einen möglichst weiten Bereich von Eigenschaften, Vorteilen oder Leistungsinhalten abzudecken. Das angemeldete [X.] beinhalte für [X.] aber keine allgemeine Werbeaussage. [X.]nsofern begründe der Umstand, dass die Wortfolge keine nähere [X.]nformation dazu erhalte, welche konkreten Vorzüge der [X.] habe, vorliegend die Unterscheidungskraft.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 28. April 2020 insoweit aufzuheben als die Anmeldung für die Waren der Klasse 16: „[X.]“ zurückgewiesen wurde,

hilfsweise, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 16 wie folgt zu fassen:

„[X.], ausgenommen nicht kodierte Karten“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige und insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

A. Der Hauptantrag ist erfolglos, da es der angemeldeten Wort-/Bildmarke Abbildung

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEM[X.]NT; [X.] 2014, 569 Rn. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wort-/BildmarkeAbbildung

 a) Die angemeldete Marke setzt sich in ihrem Wortbestandteil aus dem zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Substantiv „card“ und dem Wort „plus“ zusammen. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, ist der Begriff „card“ mit der naheliegenden Bedeutung „Karte“ in den Wortzusammensetzungen „[X.]“ und „Smartcard“ bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen und den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig. Der weitere [X.] „[X.]“ wird als Zusatz zu Begriffen in vielen Lebensbereichen verwendet, um auf ein Mehr im Vergleich zum Üblichen hinzuweisen, z.B. an Leistungen, an [X.]nhalt oder Verbesserungen (vgl. [X.], 30 W (pat) 310/03 – medizin plus).

Es handelt sich bei dem Wortbestandteil „[X.]“ um eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung mit dem leicht fassbaren sachlichen Aussagegehalt, dass so gekennzeichnete Karten neben der üblichen Funktion zusätzliche, darüber hinausgehende Vorzüge aufweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, nicht erforderlich, dass die Wortfolge nähere [X.]nformationen dazu enthält, welche Vorzüge konkret der [X.] hat. Vielmehr entspricht die vorgenannte Unbestimmtheit dem Charakter einer allgemeinen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich von Eigenschaften oder Vorteilen in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).

 Die Wortfolge „[X.]“ verstehen breite Verkehrskreise trotz der Unbestimmtheit somit als werbeüblichen Hinweis, dass die betreffenden Karten neben der üblichen Funktion zusätzliche Vorzüge aufweisen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt das auch im Hinblick auf die allein beschwerdegegenständlichen „[X.]“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „[X.]“ für „[X.]“ nicht als ungewöhnlich und interpretationsbedürftig empfinden, auch wenn z.B. Smartcards häufig aus Plastik bestehen. So ist dem Verkehr geläufig, dass Karten wie z.B. Parktickets und Fahrkarten häufig aus Karton bestehen und von [X.] hergestellt werden. [X.]m Hinblick auf Umweltaspekte gelten überdies recycelbare Chipkarten aus Karton als beliebte Alternative zu herkömmlichen Plastikkarten.

Dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke fehlt es somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da der unmittelbare Bezug zu den beschwerdegegenständlichen „[X.]n“ für den Verkehr ohne weiteres ersichtlich ist und sich die Wortkombination "[X.]" in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussage in werbemäßiger Form erschöpft.

b) Die grafische Ausgestaltung des Wortelements „[X.]“ bewegt sich im Rahmen des [X.] und verleiht dem angemeldeten Zeichen Abbildung

Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe jedoch nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung eines Wortzeichens in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. [X.] 2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon [X.] GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECT[X.]ON; s. auch [X.] 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot). Für sachbeschreibende Angaben wie "[X.]" bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

Vorliegend fehlt es an einer phantasievollen Ausgestaltung im vorgenannten Sinn. Die grafische Gestaltung der beiden [X.], nämlich ihre räumliche Anordnung untereinander, ihre Farbgebung in grau bzw. schwarz, die durchgängige Verwendung von Großbuchstaben, die gewählten [X.] sowie die unterschiedliche Schriftgröße, bewegt sich vielmehr im Rahmen des [X.] und dient lediglich der Hervorhebung. Die vorgenannten Grafikelemente begründen keine Schutzfähigkeit, da sie weder einzeln noch in ihrer Summe eine eigenständige Bedeutung erlangen und damit nicht von der beschreibenden Sachaussage des Begriffs "[X.]" wegführen.

c) Die Schutzfähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem [X.] der angemeldeten Marke Abbildung

d) Auch die Anordnung der Wort- und Bildelemente weist keine eigentümliche, schutzbegründende Gestaltung auf. [X.]n dem angemeldeten Zeichen Abbildung

3. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist für die beschwerdegegenständlichen „[X.]“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde im Hauptantrag zurückzuweisen war.

B. Auch der Hilfsantrag ist in der Sache erfolglos. Da der Formulierung gemäß „nicht kodierte Karten“ von den „[X.]n“ ausgenommen sind, betrifft der Hilfsantrag logischerweise kodierte Karten. [X.]nsoweit wurde bereits zum Gegenstand des [X.] festgestellt, dass der angemeldeten Wort-/Bildmarke Abbildung

Meta

30 W (pat) 547/20

09.12.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 30 W (pat) 547/20 (REWIS RS 2021, 462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 462

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