Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2016, Az. 29 W (pat) 538/13

29. Senat | REWIS RS 2016, 2700

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TRAIN²" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 008 055.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 9. November 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. von Hartz

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 15. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der

Klasse 41: Vermietung von Audio-, Film- und –projektionsapparaten, Filmvorführungen;

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 4. Oktober 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 44 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen:

5

Klasse 9: Bespielte Ton- und Bildträger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten), Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger sowie Magnetdatenträger, optische Datenträger; gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer-Software, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Ton-, Musik- und Videoaufzeichnungen; Musik-, MP3s, Grafik- und Videodateien für drahtlose Kommunikationsgeräte;

6

Klasse 16:  Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, [X.], Werbeschriften, sämtliche vorgenannten Waren in gebundener Form, Loseblattsammlung und Druckausgaben auf Papier; Booklets, Farbdrucke, Fotografie, Bilder, graphische Darstellungen, Handbücher, Poster, Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); (alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten);

7

Klasse 41: Ausbildung, Weiterbildung und Erziehung im Bereich Sanitäts- und Rettungswesen, Krisenmanagement im Fall gewalttätiger Auseinandersetzungen oder Katastrophen sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Fernunterricht, Fernkurse, auch im Rahmen von e-learning-Programmen, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Berufsberatung, Coaching (Ausbildung), berufliche Umschulungen, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Erstellen von pädagogisch-psychologischen Ausbildungskonzepten für das Gebiet des Sanitäts- und Rettungswesens; pädagogische Beratung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung und Ausbildung auf Akademien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops [Ausbildung]; Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf den optimalen Einsatz von Sanitäts- und Rettungsdienstleistungen im Bereich Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Rettungswesen, Sanitätswesen, humanitäre Hilfe, medizinischer Versorgungsleistungen, Gefahrenabwehr, Werkschutz, Objektschutz, Sicherheitsdienste, Personenbeförderungsdienste; sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; religiöse Erziehung; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe von [X.] (ausgenommen für Werbezwecke)in elektronischer Form, auch im [X.]; Herausgabe von [X.] als Verlagsdruckereierzeugnisse gespeichert auf analogen oder digitalen Ton- und Bildträgern aller Art, auch im [X.]; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; online Bereitstellen von elektronischen Publikationen(nicht herunterladbar); Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Bücherverleih [Leihbücherei]; Vermietung von Audio-, Film- und -projektionsapparaten., Filmverleih, Filmvorführungen;

8

Klasse 44: Planung und Durchführung von [X.] zur Beratung für die Gesundheitsvorsorge.

9

Das Anmeldezeichen, so die Begründung der Markenstelle, sei aus dem einfachen und leicht verständlichen [X.] Begriff „[X.]“, übersetzt für „jmd. trainieren, ausbilden, schulen, erziehen, unterweisen, körperlich ertüchtigen“ sowie einer hochgestellten „2“ am Ende des Wortes zusammengesetzt. Die hochgestellte „2“ werde vom Verkehr als Hinweis auf eine Potenzierung, Steigerung oder Verstärkung im Sinne von „besonders gut, nämlich zweifach oder mehrfach gut“, also lediglich als werbemäßiger Qualitätshinweis verstanden. ln seiner Gesamtheit vermittele das angemeldete Zeichen damit einen für weite Teile des angesprochenen Verkehrs ohne weiteres verständlichen Sachhinweis auf ein Waren- und Dienstleistungsangebot, das dem Trainieren, Ausbilden, Schulen, Erziehen, Unterweisen und körperlich [X.] diene und eine besondere Qualität aufweise. Die Bezeichnung „[X.]

Gegen den die Anmeldung teilweise zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die angemeldete Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Er ist der Ansicht, dass der angemeldeten Marke keine Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs.  Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstünden. Wenn überhaupt, bestehe nur ein mittelbarer Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welcher nicht ohne weiteres Nachdenken erkannt werden könne und daher nicht für die Annahme der Schutzunfähigkeit genüge. Die Bezeichnung werde als die Institution des Anmelders markenmäßig verwendet und diene damit eindeutig als betrieblicher Herkunftshinweis. „[X.]

Vor allem die von dem Anmelder explizit aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 41 hätten keinen inhaltlichen Bezug zu Trainings-, Schulungs- oder Ausbildungsmaßnahmen. Zu einer Auswahl dieser Dienstleistungen führt der Anmelder Folgendes aus: Beratungsdienstleistungen wie Berufsberatung oder pädagogische Beratung fielen typischerweise nicht unter [X.]. Eine Berufsberatung vermittle keinen lehrenden Inhalt, so dass hier kein Zusammenhang zu einem Training oder einer Ausbildung bestehe. Gleiches gelte für die pädagogische Beratung. Auch die Organisation von unterschiedlichen Veranstaltungen werde typischerweise nicht durch den Begriff Ausbildung oder Training beschrieben. Die Organisation solcher Veranstaltungen werde branchenüblich von eigenen Unternehmen übernommen, sodass der Verkehr nicht davon ausgehe, dass ein Workshop, der eventuell einen ausbildenden Charakter aufweise, auch von dem gleichen Unternehmen organisiert werde. ln Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 weist der Anmelder darauf hin, dass ein Druckereierzeugnisse beschreibendes Zeichen für „[X.]“ ausnahmsweise über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen könne, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerkes eigne. Wenn man der Argumentation der Markenstelle folge und davon ausgehe, dass die Begriffskombination „[X.]

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur im Umfang der tenorierten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1.

Im Umfang der noch verfahrensgegenständlichen Waren und der nicht im Tenor genannten Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a)

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1109 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 12 – [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 10 – hey!). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; [X.] 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.] [Henkel]; [X.], 1109 Rn. 10 – [X.]). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt ([X.] 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden ([X.] [X.], 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/[X.] [[X.]]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Setzt sich die angemeldete Marke aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, kann sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft ergeben. Zwar geht grundsätzlich der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht verloren. Allgemeinen verbleit es bei dem beschreibenden Charakter des [X.]. Der beschreibende Charakter einer [X.] kann entfallen, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.], 931 Rn. 61 ff. – [X.]/[X.] [COLOR EDITION]; [X.] 2004, 674 Rn. 99 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] 2014, 1204 – Rn. 18 – [X.]; [X.], 949 Rn. 13 – My World).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen [X.] AG/[X.] SA [Matratzen [X.]/[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 8 – Link economy).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.], a. a. [X.] Rn. 13 - for you; a. a. [X.] Rn. 10 - smartbook; [X.] 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], a. a. [X.], Rn. 86 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] a. a. [X.] Rn. 21 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 11 – Link economy; [X.] 2014, 569 Rn. 14 – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

b)

Unter Anwendung dieser Grundsätze enthält das angemeldete Zeichen lediglich für die Dienstleistungen „

aa)

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus dem Wortbestandteil „[X.]“ und der sich hieran unmittelbar anschließenden hochgestellten Ziffer „2“ (

Der Bestandteil „[X.]“ ist das englischsprachige Wort für die Substantive „Zug, Bahn, Eisenbahn, Eisenbahnzug “ sowie für die Verben „([X.]) trainieren, ([X.]) ausbilden, dressieren, abrichten, ([X.]) schulen, ([X.]) einarbeiten, ([X.]) körperlich ertüchtigen, ([X.]) erziehen, ([X.]) unterweisen“ ([X.]-Oxford, Großwörterbuch, [X.], [X.] u. a. 1999, Stichwort: train). Es handelt sich hierbei um einen Begriff, der zum [X.] Grundwortschatz gehört (vgl. Anlage zum Beschluss des [X.] vom 15.07.2013: Grundwortschatz [X.], 1. Auflage, [X.], [X.]). In beiden Übersetzungsvarianten ist der Begriff dem angesprochenen [X.] geläufig. Dies auch deshalb, weil von dem [X.] Verbum „train“ eine Vielzahl abgeleiteter Begriffe in die [X.] eingegangen sind, wie Trainee, Trainer, Training, Trainerlizenz, Training on the Job, trainieren (vgl. [X.]/Busse, [X.], [X.] u. a. 2001, Stichwort: Trainee ff.; [X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl., Stichwort: Trainee ff). Bei der Bedeutung dieser Begriffe geht es übereinstimmend darum, einerseits etwas zu lernen oder ausgebildet zu werden, andererseits Wissen zu vermitteln.

In der Mathematik werden rechts oben an einer Zahl angefügte Hochzahlen als Exponenten bezeichnet und dienen als Angabe, wie oft ein zu potenzierender Ausdruck als Faktor zu setzen ist (www.duden.de - „Hochzahl“, „Exponent“). In der Arithmetik bedeutet es das [X.] Produkt einer Zahl, insbesondere a

Derartige Kombinationen aus einem Sachbegriff und einer daran angefügten Hochzahl sind in verschiedenen Lebensbereichen und in unterschiedlichen Schreibweisen üblich und gängig, wie sich aus den dem Anmelder mit Verfügung vom 16. Juni 2016 übersandten Rechercheunterlagen ergibt (Bl. 35-184 d. A.). Das Anmeldezeichen reiht sich in entsprechend gebildete Zeichenzusammensetzungen ein, mit denen jeweils ein besonderer werbemäßiger Qualitätshinweis auf ein Dienstleistungsangebot zu einem bestimmten Thema oder Produktbereich gegeben wird (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 29 W (pat) 502/10 - potential

Die Rechercheunterlagen des Senats verdeutlichen dies, vgl. u. a.:

- „raum

- „[Cocktail]

- „Woman

- „Fitness im [X.] heißt FIThoch2 in Kelkheim“

- „[kontur]

- „Freiraum

- „handwerkhoch

- „Chance hoch 2 - Das Programm für Bildungsaufsteiger/-innen“

- „Kirche

- „eRlebnis

- „Handmade

- „[X.] HOCH 2 - [X.] und [X.] reisen zu den Sternen“

- „Gehirntraining hoch 2 - Memo-Spiel und Puzzle“

- „Puls

- „gesund

-  „[X.]: [X.] Performance System“

- „[X.] – Effektive Beauty-Behandlungen im exklusiven  Ambiente“

- „lernenhochzwei – Das Lerntraining“.

In seiner Gesamtheit kommt dem angemeldeten Zeichen daher die Bedeutung „Zug hoch zwei“/„Zug (zum) Quadrat“ oder „Trainieren hoch zwei“, „Trainieren (zum) Quadrat“ zu, wobei das Wort „Zug“ bzw. „Trainieren“ durch jede der oben genannten lexikalisch erfassten Bedeutungen des Wortes „Train“ ersetzt werden kann.

Zwar beschreibt das angemeldete Zeichen in diesem Sinne nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, worauf der Beschwerdeführer hinweist. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Denn auch nicht unmittelbar warenbeschreibende und auch sonst nicht unmittelbar auf die Waren und Dienstleistungen bezogene Zeichen können - wie oben dargestellt - der erforderlichen Unterscheidungskraft entbehren, wenn das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die angesprochenen [X.]e es lediglich als eine werbewirksame Anpreisung der Waren und Dienstleistungen verstehen.

bb)

Bei der Prüfung des vorgenannten Schutzhindernisses ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung und auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen, wobei es auf die Wahrnehmung des Handels und/oder eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen [X.]e ankommt ([X.] [X.] 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; [X.] 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen [X.]/[X.]; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Von den verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9 und 16 sowie einem Großteil der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 wird der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen. Ein weiterer Teil der beanspruchten Dienstleistungen richtet sich an den inländischen Fachverkehr.

Die beteiligten [X.]e sind vorliegend im Stande trotz einer fremdsprachigen Angabe aufgrund deren Zugehörigkeit zum [X.] Grundwortschatz die Bedeutung des Zeichenwortes zu erkennen. Sie werden im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Gesamtbezeichnung „[X.]

cc)

Der weiter vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, „[X.]“ (33 W (pat)  354/02) sei sehr wohl vom [X.] eingetragen worden, da es fern liege von einem Bedeutungsgehalt „Neues Training/Neuer Trainer“ auszugehen, ändert nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des Zeichens im hier festgestellten Umfang. Die Entscheidung ist zum einen nicht vergleichbar, da andere Dienstleistungen beansprucht waren. Zum anderen lag aufgrund des Adjektivs „new“ nahe, dass sich ein Substantiv anschließt, mithin „train“ nur im Sinne von „Zug“ zu übersetzen war, was auch der erkennende Senat so beurteilt hatte. Im vorliegenden Fall steht „[X.]“ allerdings in Alleinstellung vor der Potenz, was unterschiedliche Übersetzungsmöglichkeiten ermöglicht; es kann daher sowohl als Substantiv wie auch als Verb verstanden werden.

Der Einwand der Mehrdeutigkeit, welche von dem Anmelder vorgetragen wird, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die durch das angemeldete Zeichen den angesprochenen [X.]en vermittelte Aussage ist ohne weiteres, und zwar in jeder Bedeutung, verständlich. Unter der notwendigen Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkretisiert sich die Bedeutung des angemeldeten Zeichens auf einen bestimmten Aussagegehalt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] greift bereits dann ein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt ([X.], a. a. [X.], Rn. 97 – [X.]/[X.] [Postkantoor], [X.] 2004, 680 Rn.  38 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 569, Rn. 18 – [X.]; [X.] 2013, 522 Rn. 13 f. - [X.] schönste Seiten; [X.] 2008, 900 Rn. 15 - [X.]; [X.], 952 Rn. 15 - [X.]). So liegt der Fall hier.

dd)

Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1)

In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 „

Aber auch für die beanspruchte Ware „

(2)

Auch für die beanspruchten Waren der Klasse 16 „

Die in Klasse 16 beanspruchten „

(3)

„[X.]

Ein enger beschreibender Bezug besteht auch zu den Dienstleistungen der Klasse 41 „

Die Dienstleistungen der Klasse 41 „

Bücher und Lernfilme/Erklärungsfilme werden durch spezielle Büchereien (Universitätsbibliotheken sowie Universitäts-Fachbibliotheken) und Medienverlage ([X.]; [X.] ([X.]); [X.] ([X.])) vertrieben, so dass ein enger beschreibender Bezug im Hinblick auf die Dienstleistungen „

In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41

Hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 „

(4)

In Verbindung mit den Dienstleistungen „

c)

Das angemeldete Zeichen „[X.]

Die vorgenannten Dienstleistungen können zwar im Zusammenhang mit Ausbildung, Weiterbildung und Erziehung relevant sein bzw. angeboten oder in Anspruch genommen werden. Gleichwohl ist das angemeldete Zeichen aber weder unmittelbar beschreibend für diese Dienstleistungen noch besteht ein enger beschreibender Bezug zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und Ausbildung, Weiterbildung oder Erziehung. Ohne Zweifel können mit solchen Apparaten Sendungen mit thematischem Bezug zur Ausbildung oder zur Eisenbahn wahrnehmbar gemacht werden. Der angesprochene [X.] wird aber ohne einen analysierenden Zwischenschritt nicht davon ausgehen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Thema und dem Unternehmen besteht, das diese Apparate verleiht. Gleiches gilt für die Dienstleistung „

2.

Da das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Umfang der Zurückweisung vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist. Soweit es im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unterscheidungskräftig ist, kommt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht in Betracht, da das angemeldete Zeichen insoweit nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen dient.

Meta

29 W (pat) 538/13

09.11.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2016, Az. 29 W (pat) 538/13 (REWIS RS 2016, 2700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2700

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