Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 94/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4641

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[X.] DES [X.]/03Verkündet am:10. Februar [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] (2002) § 540Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin,in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht her-abgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu [X.].[X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.] - OLG [X.] Coburg- 2 -Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2003 aufgeho-ben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Gegen das Urteil des [X.] hat der Kläger Berufung eingelegt,der sich der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußberufung [X.] hat. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche [X.] geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Es hat dasUrteil des [X.] abgeändert und die weitergehende Berufung des [X.] sowie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.- 3 -Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision einenZahlungsanspruch in Höhe von 2179,22 Entscheidungsgründe:[X.] Gründe des Berufungsurteils [X.] der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründewird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweise im [X.] 20. Februar 2003 abgesehen".I[X.]Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer tatbestandli-chen Darstellung und der Wiedergabe der [X.] in der Revisionnicht überprüfbar ist.1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der [X.] Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem [X.] am 13. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil den [X.] des § 540 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 und 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-dungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im [X.] -fochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen undeine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung derangefochtenen Entscheidung. Da vorliegend das Urteil in dem Termin, in [X.] mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konntengemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderli-chen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revisionrügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll diese Darlegungen nicht enthält. [X.] das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlastenwill, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht ent-behrlich (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - [X.] 2004,50 f.; [X.], Urteile vom 26. Februar 2003 - [X.] - [X.], 1415,1416, vorgesehen zur Veröff. in [X.]Z 154, 99, 100 f. und vom 6. Juni 2003- [X.] - [X.]RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondernauch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der [X.] doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu er-möglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-dung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem [X.] der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß einerevisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der [X.] gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil vom30. September 2003 - [X.] - aaO; [X.], Urteil vom 6. Juni 2003- [X.] - aaO; [X.]/[X.], 2. Aufl. Aktualisierungsband,§ 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13).Demgegenüber enthält das Protokoll im vorliegenden Fall weder eineBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des [X.]noch die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls erforderliche [X.] etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des [X.] im [X.] -fungsverfahren. Bezugnahmen finden sich nur hinsichtlich einzelner Punkte, indenen das Berufungsgericht der Begründung des angefochtenen Urteils beitritt.Das reicht jedoch nicht aus, weil die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1ZPO für Urteile dieser Art nicht herabgesetzt werden (Musielak/Ball, aaO, § 540Rdn. 8), sondern § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nur erlaubt, die für den Inhalt [X.] unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung werden diese [X.] nicht durch die rechtlichen Hinweise im Protokoll ersetzt, weil zu derenVerständnis die Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und des Vortrags [X.] im Berufungsverfahren erforderlich wären und eine wirksame [X.] hierauf fehlt.2. Zudem läßt das Berufungsurteil auch unter Berücksichtigung der Be-zugnahme auf die rechtlichen Hinweise im Protokoll nicht hinreichend erken-nen, welches Rechtsbegehren der Klage zugrunde liegt, da es weder die [X.] noch die Klageanträge wiedergibt. Auch nach neuem Recht kannauf die Aufnahme der [X.] in das Urteil grundsätzlich nicht ver-zichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - [X.] -aaO; [X.], Urteile vom 13. Januar 2004 - [X.] - zur Veröff. vorgesehen;vom 22. Dezember 2003 - [X.]/03 - Umdruck S. 5 zur Veröff. [X.].; vom 6. Juni 2003 - [X.] und vom 26. Februar 2003- [X.] Œ jeweils aaO). Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht unbe-dingt erforderlich, genügend kann sein, daß aus dem Zusammenhang [X.] des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-nen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-gelegten Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. [X.], Urteile vom 26. Februar 2003- [X.] - und vom 6. Juni 2003 - [X.] - jeweils aaO). Das isthier jedoch nicht der Fall. Die richterlichen Hinweise im Protokoll, auf die zur- 6 -Begründung des Urteils Bezug genommen wird, machen nicht verständlich,welches rechtliche Begehren dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie befassensich zwar mit den einzelnen Streitpunkten zwischen den Parteien, setzen [X.] ihrem Verständnis die Kenntnis des [X.] und der im bisherigenVerfahren vertretenen Rechtsauffassungen voraus, die dem Revisionsgerichthier nicht vermittelt wird und ihm deshalb eine rechtliche Nachprüfung nicht er-möglicht.3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuhe-ben und die Sache zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwaSenatsurteil vom 30. September 2003 - [X.] - aaO; [X.]Z 80, 64, 67;Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.] - aaO; vom 22. Dezember 2002- [X.]/03 - Umdruck S. 4, zur Veröff. vorgesehen; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdn. 6).II[X.]1. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die von [X.] vorgetragenen Sachrügen darauf hin, daß der Kläger für einen [X.] in Form entgangenen Gewinns Umstände darzulegen und in [X.] des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem [X.] Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahr-scheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den [X.] eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst [X.] ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge [X.] erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemachtworden wäre (vgl. [X.], Urteile vom 29. November 1982 - [X.]/82 - [X.] 7 -1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553). [X.] obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späterenVerlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht [X.] wäre ([X.]Z 29, 393, 398 ff. unter [X.] 3.).Schließlich wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gele-genheit haben, auch dem Vortrag der Revision zum Fehlen eines Feststel-lungsinteresses für den Feststellungsantrag des Klägers trotz der [X.] Ersatzpflicht durch den Beklagten in der Erklärung vom 29. Januar 2001nachzugehen.2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisi-onsverfahren nicht erhoben.Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 94/03

10.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 94/03 (REWIS RS 2004, 4641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4641

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