Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. 5 StR 551/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4623

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5 [X.][X.] vom 9. März 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. März 2006 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 21. April 2005 wirksam zurückgenommen hat. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist wirksam zurückgenommen worden. 1 Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt: 2 —1. Die am 25. April 2005 innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 [X.] eingelegte Revision des Beschwerdeführers ist von seinem Wahlver-teidiger Rechtsanwalt [X.]mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 [X.]). Dabei lag die gemäß § 302 Abs. 2 [X.] erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des [X.] durch den Beschwerdeführer, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. [X.]R [X.] § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), vor, wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt.
- 3 - 2. Die Zurücknahme des Rechtsmittels war weder von Anfang an un-wirksam noch ist sie durch den am 4. Juli 2005 beim [X.] ein-gegangen Schriftsatz von Rechtsanwalt [X.]wirksam angefochten worden. Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelver-zicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unan-fechtbar (vgl. [X.]St, 46, 257, 258; [X.]R [X.] § 302 Abs. 2 Rück-nahme 6; Senat in StV 2001, 556; [X.], Beschluss vom 13. Mai 2003 [X.] 4 StR 135/03 [X.]). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Recht-sprechung Ausnahmen an. In Betracht kommen insbesondere die Fäl-le schwerer Willensmängel (vgl. [X.]St 46, 257, 258). Die [X.] ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder durch eine versehentlich un-richtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. [X.]St 45, 51, 53; Senat in StV 2001, 556; jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Revision im Bewusstsein der Tragweite seines Tuns zurückgenommen. Ihm war auf Grund des von Rechts-anwalt [X.]mit dem Vorsitzenden der [X.] gesuchten Rechtsgesprächs bekannt, dass eine Außervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls auch gegen eine Kautionsleistung von 20.000 Euro wegen der fortbestehenden Fluchtgefahr nicht in Betracht kommen konnte, wenn nicht weitere neue Umstände hinzutreten [X.], die gegen eine Flucht des Beschwerdeführers sprechen. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die [X.] vom Gericht nicht mit unlauteren Mitteln [X.]. Eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Haftbefehl gegen ihn auch ohne Änderung der Sachlage außer Vollzug zu setzen gewesen wäre, be-stehen nicht. Dass die bei der [X.] gemäß § 268b [X.] zugleich getroffene Entscheidung über die Fortdauer der Untersu- - 4 - chungshaft rechtsfehlerhaft gewesen sei, behauptet auch der [X.] nicht. Die auch in dem Haftverschonungsbeschluss zum Ausdruck kommende Auffassung des [X.]s, die ernst gemeinte Ankündigung einer [X.] könne bei einem bis dahin jegliche Tatbeteiligung bestreitenden Angeklagten ([X.]) einen neuen Umstand darstellen, der im Rahmen der gebote-nen Abwägung der für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände (vgl. [X.], [X.], 48. Aufl., § 112 Rdnr. 19) die Erwartung rechtfertigen könne, der Angeklagte werde sich der Strafvollstreckung nicht entziehen, weil er nun das Unrecht seines Tuns eingesehen ha-be (vgl. [X.] in KK, [X.], 5. Aufl., § 112 Rdnr. 22 zum [X.]), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine - wie die Revi-sion behauptet - sachwidrige Verknüpfung von Haftverschonung und Revisionsrücknahme liegt darin nicht. Somit beruht die [X.] weder auf einer Täuschung noch auf unrichtigen Auskünf-ten des Gerichts. bb) Der Beschwerdeführer wurde auch nicht durch eine unzulässige Drohung mit (rechtswidriger) Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu einer [X.] genötigt. Bei unveränderter Sachlage bestand für das [X.] kein rechtlicher Grund, eine von der ge-mäß § 268b [X.] getroffenen Anordnung der Untersuchungshaft in-haltlich abweichende Entscheidung zu treffen und dem Angeklagten Haftverschonung zu gewähren. Im Übrigen ist auszuschließen, dass ein erfahrener Strafverteidiger wie Rechtsanwalt [X.] sich auf un-lautere Absprachen mit dem Gericht einlassen würde. Vielmehr hätte er eine Haftbeschwerde eingelegt, wenn er die Anordnung der Fort-dauer der Untersuchungshaft für unrechtmäßig gehalten hätte. [X.] ist auszuschließen, [X.] könnte mit der vorge-schlagenen Vorgehensweise beabsichtigt haben, das angefochtene Urteil einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Für diese
- 5 - fern liegende Vermutung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal das Urteil auch von den drei Mitangeklagten mit der Revision angefochten wurde und deshalb in jedem Fall dem Senat zur Überprüfung vorzule-gen war.fi [X.] Basdorf Gerhardt Raum

Meta

5 StR 551/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. 5 StR 551/05 (REWIS RS 2006, 4623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4623

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