Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 471/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 651

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 471/13

vom
3. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] -
zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag hin
-
und des Beschwerdeführers am 3.
Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
April 2013
a)
wird Ziffer
4 des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n 75% der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, so-weit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ-ger oder sonstige Versicherer übergegangen sind,
b)
entfällt Ziffer
5 des Tenors und
c)
wird insofern von einer Entscheidung über die Adhäsi-onsanträge abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] durch dieses
entstandenen notwendigen Auslagen insgesamt sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der [X.] zu 90% zu tra-gen. Zu 10% haben die [X.] als Gesamtschuld-ner die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren ent--
3
-
standen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des landgerichtlichen Urteils wird
auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihn zur anteiligen Zahlung der Beer-digungskosten sowie eines Schmerzensgeldes an die [X.] verur-teilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n 75% der entstandenen oder der künftig entstehenden -
über den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinausgehenden
-
materiellen und immateriellen Schä-den aus der Tat vom 18.
März 2012
zu erstatten (Ziffer
4 des Tenors), und dass die Ansprüche der [X.] aus einer
vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung herrühren
(Ziffer
5 des Tenors). Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der zudem gegen die Kostenentscheidung des [X.]s Beschwerde eingelegt hat. Die [X.] führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsent-scheidungen.
1
-
4
-
1.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Auch soweit sie sich gegen die Verurteilung zur anteiligen Zahlung der [X.] und zu Schmerzensgeld an die [X.] wendet, hat sie keinen Erfolg.
2.
Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]% der entstandenen oder künftig
entstehenden materiellen und [X.] Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
a)
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n die weiteren, bereits entstandenen materiellen und [X.] Schäden zu erstatten. Insofern haben die [X.] weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt
es daher am Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2008
-
X
ZR
6/06; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
256 Rn.
7a mwN).
b)
Hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriel-
len Schäden besteht zwar aufgrund der vorgelegten Atteste und Gutachten
das Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
September 2013
-
2
StR
306/13, Rn.
12). Jedoch ist die Adhäsionsentscheidung insofern im Hin-blick auf
§
116 SGB
X bzw. §
86 [X.] unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf [X.] oder andere Versicherer übergegangen sind (st. Rspr., vgl. etwa 2
3
4
5
-
5
-
[X.], Beschlüsse
vom 17.
Januar 2013 -
4
StR
459/12; vom 18.
September 2013 -
5
StR
373/13).
3.
Entfallen muss ferner Ziffer
5 des Tenors. Denn die Schadensersatz-verbindlichkeiten desjenigen, der -
wie hier
-
vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, beruhen nicht auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des §
302 Nr.
1, §
174 Abs.
1 [X.] ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2007 -
IX
ZR
29/06, [X.], 2854, 2855). Da die [X.] allein auf diese Vorschriften das Feststellungsinteresse stützen, ist die Klage -
wie der Generalbundesan-walt in der Antragsschrift vom 18.
Oktober 2013 zutreffend ausgeführt hat
-
in-sofern unzulässig.
4.
Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten der Rechtsmittel zu entlasten. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus §
472a StPO. Eine Änderung der vom [X.] zu den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens getroffenen Entscheidung war angesichts
6
7
-
6
-
des vom Tatgericht insofern ausgeübten Ermessens nicht geboten. Die Kosten-beschwerde des Angeklagten hat daher keinen Erfolg.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 471/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 471/13 (REWIS RS 2013, 651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 651

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