Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 18/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4188

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 18/02
vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.024,40 • fest-gesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Berufungsbegründung der Kläger entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. (vgl. [X.], [X.]. v. 13. November 2001 - [X.], NJW 2002, 682 ff; v. 4. Februar 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1073 f; v. 11. Juli 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1499).
- 3 - Der Beklagte haftet den Klägern als [X.] (vgl. [X.]Z 124, 47, 51; [X.], [X.]. v. 24. Januar 1991 - [X.] ZR 121/90, [X.], 743, 744; v. 8. Juli 1999 - [X.] ZR 338/97, [X.], 1846, 1847) des damaligen [X.]für die Rückzahlung der auf das Konto der "[X.]" im Jahre 1996 eingezahlten 135.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Haftung des [X.] bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. [X.]Z aaO; [X.], [X.]. v. 24. Januar 1991 aaO S. 744). Der Beklagte hat die Verwendung des Briefpapiers, auf dem neben Rechtsanwalt [X.]auch sein Name aufgeführt war, jedenfalls bis in das [X.] hingenommen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 18/02

07.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 18/02 (REWIS RS 2005, 4188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4188

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