Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2014, Az. V S 33/13 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2014, 7774

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe im Insolvenzfall


Leitsatz

NV: Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können .

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 1. Januar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. Der Antragsteller war zuvor durch Beschluss vom 7. Oktober 2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

2

Für die Voranmeldungszeiträume Oktober und November 2011 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) durch Bescheid vom 20. März 2012 und vom 3. April 2012 Umsatzsteuer auf der Grundlage von § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung ([X.]) fest.

3

Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 zeigte der Antragsteller gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 [X.] an.

4

Am 31. Juli 2012 erließ das [X.] gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung einen geänderten Vorauszahlungsbescheid für Oktober 2011, in dem es die festgesetzte Steuer ermäßigte.

5

Einspruch und Klage zum Finanzgericht ([X.]) gegen beide [X.] hatten keinen Erfolg.

6

Der Antragsteller beantragt, ihm für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des [X.] Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Entscheidungsgründe

7

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] für ein Revisionsverfahren und auf Beiordnung eines Prozessvertreters ist begründet.

8

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung [X.]. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

9

2. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 [X.]) [X.] beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dabei ist bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] --im Fall der [X.] ein eröffnetes Verfahren nur einzustellen ist, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren demgegenüber nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 [X.]) hat der Verwalter vielmehr nach § 209 [X.] zu verfahren, also die Masseverbindlichkeiten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse nach Maßgabe des § 209 [X.] verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 [X.] ein ([X.]-Beschluss vom 28. Februar 2008 IX ZB 147/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 944).

Danach kommt die Annahme einer mutwilligen Rechtsverteidigung auch deshalb nicht in Betracht, da auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse fortbesteht (§ 208 Abs. 3 [X.]). Zur Masseverwaltung gehört auch die [X.]. Insoweit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, zu Unrecht geltend gemachte Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 [X.] (hier aus § 55 Abs. 4 [X.]) abzuwehren und so die Rechte der übrigen [X.] im größtmöglichen Umfang zu verwirklichen.

3. In der Sache selbst verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. z.B. Beschluss des [X.] vom 24. September 2013 III S 21/13 ([X.]), [X.], 43).

Nach diesen Maßstäben ist [X.] zu bewilligen. Denn die Rechtsfrage, wie § 55 Abs. 4 [X.] auszulegen ist, ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantworten.

4. [X.] (§ 207 [X.]) liegt nicht vor.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Meta

V S 33/13 (PKH)

19.02.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 142 FGO, § 114 ZPO, § 116 ZPO, § 55 Abs 4 InsO, § 207 InsO, § 208 InsO, § 209 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2014, Az. V S 33/13 (PKH) (REWIS RS 2014, 7774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7774

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