Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 5 StR 449/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 225

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5 StR 449/09 [X.]BESCHLUSS vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diese bleiben aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten [X.] unter Freispruch im Übrigen [X.] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Das Urteil kann [X.] mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen zum äußeren Tatgeschehen [X.] keinen Bestand haben. Die Ju-gendschutzkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des [X.] auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte. 2 - 3 - Nach den Feststellungen leidet der im Tatzeitraum 46 Jahre alte, nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit seiner Jugend an Epilepsie. Eine Lehre zum Facharbeiter für chemische Produktion musste er in jungen Jah-ren abbrechen, da sich seine epileptischen Anfälle verschlimmerten. Im Übri-gen wird die Epilepsie des Angeklagten hinsichtlich Art und Verlauf des [X.], seiner Therapie und Art und Schwere eventueller Gesundheits-störungen zur Tatzeit in dem angefochtenen Urteil nicht beschrieben. Dies wäre jedoch hier notwendig (vgl. [X.], 350, 352). Denn [X.] wird, dass es während der Untersuchungshaft zu einem längeren Kran-kenhausaufenthalt kam, —da der unter Epilepsie leidende Angeklagte – eine Lungenembolie erlitt. Darüber hinaus baute er körperlich stark [X.] ([X.]). Auf die [X.] machte er einen —ungewöhnlich gebrechlichen Ein-druckfi ([X.]). Bis zur Tat führte der Angeklagte, der bereits vor vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein sozial eingeordnetes Leben innerhalb seiner Familie. Erst im vorgerückten Alter war er erstmals wegen Diebstahls straffällig geworden und ist in der Folgezeit mehrfach we-gen Diebstahls geringwertiger Sachen, zuletzt im [X.] zu einer zur Be-währung ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. 3 Unter diesen Umständen bestehen für die Möglichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen durch Epilepsie hervorgerufenen We-sensveränderung konkrete Anhaltspunkte (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Ja-nuar 1996 [X.] 4 StR 753/95 [X.] und Beschluss vom 9. April 2002 [X.] 5 [X.]/02; vgl. aber auch [X.], Beschluss vom 5. Mai 1999 [X.] 3 StR 67/99). Deshalb hätte sich die [X.] mit den Voraussetzun-gen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Auch angesichts des [X.] der Taten [X.] Manipulieren am Geschlechtsteil des zwölf Jahre alten Geschädigten, sodann Onanieren bis zum Samenerguss [X.] liegt die [X.] eines schon im Tatzeitraum vorhandenen zerebralen Abbaus nicht fern. 4 Das Urteil war im Schuldspruch aufzuheben, obgleich sich nach den bisherigen Feststellungen die Annahme der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) 5 - 4 - des Angeklagten nicht aufdrängt. Denn es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die zu § 21 StGB [X.] naheliegend unter Zuzie-hung eines Sachverständigen (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 2 Sachverständi-ger 10) [X.] neu zu treffenden Feststellungen hier sogar zu einer anderen Beur-teilung der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnten. [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 449/09

08.12.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 5 StR 449/09 (REWIS RS 2009, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 225

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