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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:191016B2STR272.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
19. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19.
Oktober
2016 ge-mäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des [X.]s
zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
unter Freisprechung im Übri-gen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht näher ausgeführte Sachrü-ge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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I.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen E.
K.
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Früh-
jahr 2015 20
Gramm Marihuana von einem unbekannt gebliebenen Dritten auf Kommissionsbasis, um dieses gewinnbringend weiter
zu
veräußern; das Rauschgift wurde in der Wohnung des Zeugen E.
K.
aufbewahrt.
Nachdem der Verkäufer des Rauschgifts den Angeklagten zur Begleichung der Schulden drängte, entschloss er sich am 8.
April 2015
dazu, das Rauschgift aus der Wohnung E.
K.
s zu holen, es zu verkaufen
und die Schulden zu
bezahlen. Er begab
sich gegen 17.30
Uhr zur Wohnung des Zeugen, kletterte über eine im Hinterhof des Anwesens abgestellte Mülltonne und
eine Abgren-zungsmauer über die Brüstung des Balkons der in der ersten Etage gelegenen Wohnung des Zeugen, drückte von außen die Balkontüre
auf, betrat die [X.], nahm das Rauschgift an sich und verließ die Wohnung auf demselben Weg.
Der Angeklagte wurde im Hinterhof des Wohngebäudes von einem Nachbarn, dem Zeugen M.
, zur Rede gestellt und erklärte diesem, dass er
den [X.]. In einem auf Anregung des Angeklagten geführten Telefonat des Nachbarn mit dem [X.]sinhaber, dem Zeugen E.
K.
, teilte dieser mit, dass er zur Woh-
nung kommen werde. Nachdem das Eintreffen des Zeugen sich verzögerte, kehrte der Nachbar in seine Wohnung zurück
und der Angeklagte entfernte sich.
2. Das [X.] hat zur Beweiswürdigung hinsichtlich des festgestell-ten Sachverhalts lediglich Folgendes ausgeführt:
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che beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das dieser bereits vor der Vernehmung des Zeugen E.
K.
abgegeben hat. Die
Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln, da diese
bezogen auf den
äußeren Tatablauf
durch die Bekundungen des Zeugen []
bestätigt worden sind. Demgegenüber hat sich der Zeuge E.
K.
,
der in Abrede gestellt hat, dass der Angeklagte Rauschgift aus seiner Wohnung entwendet habe, und stattdessen von einem [X.] und Bargeld in Höhe von 150
EUR sprach, [X.] in Widersprüche verwickelt."
II.
Das Urteil kann keinen Bestand haben.
1. Die Feststellungen beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdi-gung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Beweiserwägungen sind lückenhaft.
Das [X.] teilt bereits den Inhalt des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses nicht mit. Der [X.] vermag den [X.] weder ausdrücklich noch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe sicher zu entnehmen, dass der Angeklagte
entgegen seiner Bekundung gegenüber dem Nachbarn
gestanden hat, das Rauschgift ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, des Zeugen E.
K.
, an sich
genommen zu haben. Bei dieser Sachlage erscheint weder die nach Lage der Dinge nicht fernliegende Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit 5
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Einverständnis oder Einwilligung des Zeugen E.
K.
handelte, um durch
die Veräußerung des Rauschgifts die
gemeinsamen
Schulden zu beglei-chen, noch ist belegt, dass er handelte, um sich zu Unrecht zu bereichern.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs
wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls
entzieht auch dem Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Grundlage.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen
(§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Fischer
Krehl Eschelbach
Ott Bartel
8
9
Meta
19.10.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. 2 StR 272/16 (REWIS RS 2016, 3719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3719
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