Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/09 vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2009 gemäß § 356 a Satz 1 StPO entschieden: Der Antrag des Angeklagten auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbe-gründet verworfen. Gründe: Der gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 gerichtete Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2008 ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Ein vom Angeklagten persönlich abgefasster und daher formunwirk-samer Schriftsatz ist dem Senat nach Eingang des Antrags des [X.] am 8. Juli 2009 zugegangen. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem formunwirksamen Schreiben in den Gründen des Beschlusses vom 26. August 2009 auseinanderzusetzen. 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Umstände verwertet, zu welchen der Antragsteller nicht gehört wurde. Auch aus dem Antrag ergeben sich solche Umstände nicht. 3 Fischer [X.]Roggenbuck Appl Cierniak
Meta
30.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. 2 StR 225/09 (REWIS RS 2009, 1403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1403
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 122/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 571/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 599/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 629/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 188/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.