Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 163/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8538

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717U[X.]ZR163.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] ZR 163/16
Verkündet am:

5. Juli 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 311, 315; [X.] § 41; Richtlinie 93/13/[X.] Anhang Nr. 2 b;
Richtlinie 2009/72/[X.] (1) b
Soweit in [X.] über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß §
43 Abs. 3 Satz
1 [X.] rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der
normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für [X.], die lediglich auf einer [X.] von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese [X.] auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz
2 [X.] ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.

[X.], Urteil vom 5. Juli 2017 -
[X.] ZR 163/16 -
O[X.]

[X.]-
2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Hoffmann
für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2016 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist eine qualifizierte
Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
4 [X.]. Die Beklagte bietet namentlich Verbrauchern die Belieferung mit Strom auf der Grundlage von [X.] an. Zu der zwischen den Parteien im Revisionsverfahren noch streitigen Frage von Preisänderungen, die auf der [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] (im [X.]: [X.]; nachstehende kursive Kennzeichnungen durch den [X.]) unter anderem Folgendes vor:
"

(1)
Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen [X.] ... gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 getroffe-nen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten ausschließlich die
in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Wei-terbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen be-ruhen.
1
-
3 -

(2)
Änderungen der Preise werden jeweils erst nach ... Mitteilung an den Kunden ... wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-

(4)
Im Fall der Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den [X.] ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere

§ 7 [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1)
Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Stromsteuer, die Umsatz-steuer, die Abgaben nach der [X.] sowie die E[X.]-Umlage, die [X.], die [X.], die [X.] für abschaltbare Lasten und die § 19 [X.]. Bei der E[X.]-Umlage, der [X.], der [X.], der Umlage für abschaltbare Lasten und der § 19 [X.] handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können ("hoheitliche Belastungen"). Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Ände-rung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der [X.] 2 bis 7.
(2)
Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach [X.] des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant
berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3
bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen

(5)
Die [X.] an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt werden. Der Lieferant wird den Kunden über die Weiterga-"
§ 6 Abs. 2 und 4 [X.] vergleichbare Bestimmungen finden sich
in § 7 [X.] nicht. Dies beanstandet der Kläger, der in einer Änderung der in § 7 Abs.
1 Satz
1 [X.] angesprochenen Belastungen einen Anwendungsfall des §
41 Abs. 3 [X.] sieht, so dass
die Beklagte
den darin enthaltenen Vorgaben
2
-
4 -

bei Fassung ihrer Bedingungen -
genauso
wie in §
6 [X.]
geschehen -
hätte Rechnung tragen müssen.
Die
unter anderem auf Unterlassung einer Verwendung der vorstehend kursiv wi[X.]gegebenen Klauselbestimmungen des § 7 [X.] sowie eine Beru-fung hierauf in mit Verbrauchern geschlossenen Stromlieferungsverträgen ge-richtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsge-richt insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], 485) hat zur Begründung seiner Ent-scheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 [X.], § 3a UWG zu. Soweit nach den vorstehend wi[X.]gegebenen [X.] der [X.] für den Fall einer Neueinführung/Erhöhung "hoheitlicher Belastungen"
w[X.] eine Verpflichtung der [X.] zur [X.] des Kunden noch eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen [X.], verstoße dies gegen § 41 Abs. 3 [X.]. Denn unter der in dieser Vorschrift
mit entsprechenden Vorgaben geregelten "Änderung von Vertragsbedingun-gen"
seien auch Preisänderungen zu verstehen. Dieses bereits im Gesetzge-bungsverfahren zum Ausdruck gekommene Verständnis des Gesetzgebers de-3
4
5
6
-
5 -

cke sich zudem mit dem Verständnis des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) und des [X.], die beide davon aus-gegangen seien, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I
(1)
b der Richtlinie
2009/72/[X.] beziehungsweise § 41
Abs. 3 Satz 2 [X.] auch bei Preisänderungen bestehe. Soweit der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/22/[X.] betreffend Nutzerrechte bei elektronischen Kom-munikationsnetzen und -diensten Preisänderungen nicht als Vertragsänderun-gen angesehen habe, sei es dabei um [X.] gegangen, die mit der hier zu beurteilenden Klausel nicht vergleichbar seien.
Für eine Differenzierung zwischen Preisänderungen durch "hoheitliche Belastungen"
und Preisänderungen aus sonstigen Gründen sei ungeachtet der im erstgenannten Fall anzunehmenden materiellen Berechtigung einer Preisän-derung
nichts ersichtlich. Insbesondere ergebe sich ein solches Differenzie-rungserfordernis auch
nicht aus den
einschlägigen Vorschriften
des Gemein-schaftsrechts
und des nationalen Rechts. Denn auch bei "hoheitlichen [X.]"
handele es sich um bloße Kostenelemente beziehungsweise Kalkulati-onsbestandteile. Dass der Gesetzgeber bei Behandlung dieser Fragen im Rahmen der nationalen Verordnungen zur Strom-
und Gasgrundversorgung das Kündigungsrecht des Kunden Preisänderungen durch solche Belastungen als problematisch erachtet oder Unterschiede zu [X.] ge-sehen hätte, sei den Begründungsmaterialien
nicht zu entnehmen.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
7
8
-
6 -

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Klauseln
gegen die zwingenden Vorgaben des §
41 Abs. 3 [X.] zur
Unterrichtung der Letztverbraucher über ihre Rechte im Falle einer [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen sowie das Bestehen eines auch in diesem Fall bestehenden Rechts zur fristlosen [X.]skündigung verstoßen.
Die Klauseln sind deshalb sowohl
unter dem Ge-sichtspunkt des Rechtsbruchs
als auch wegen einer dadurch bedingten unan-gemessenen Benachteiligung der Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam mit der Folge, dass der Kläger gemäß §§ 1, 3 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
4 [X.], §
3 Abs. 1, §§
3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG
von der [X.]
die gegen sie erkannte Unterlassung beanspruchen kann (vgl.
[X.], Urteile vom 9. April 2014 -
[X.] ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 20; vom 5. Juni 2013 -
[X.] ZR 131/12,
WM 2013, 1260 Rn. 10; vom 13. Juli 2004
-
KZR 10/03, [X.], 1378 unter I mwN).
1. Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung schreibt § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor, dass Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, sowie
auf transparente und verständliche [X.] über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten haben. Zudem bestimmt § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass in Fällen, in denen der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig ändert, der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel in § 7 Abs.
1 Satz 3, Abs. 2, 5 [X.], durch die sich die Beklagte bei den von ihr als Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.])
für die [X.] von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen [X.] gegenüber den in § 6 [X.] allgemein zu Preisänderungen getroffenen 9
10
-
7 -

Bestimmungen ausbedungen hat
und die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. zuletzt [X.]surteil vom 18. Januar 2017 -
[X.] ZR 263/15, WM 2017,
919 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen),
nicht gerecht.
2. § 41 Abs. 3 [X.] findet entgegen der Auffassung der Revision,
die Preisänderungen bereits nicht zu den in der Vorschrift geregelten Änderungen der Vertragsbedingungen zählen will, zumindest aber die in Satz 2 für das Kün-digungsrecht geforderte Einseitigkeit der Änderung in Abrede nimmt, auf die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] näher beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Anwendung.
a)
Unter Vertragsänderungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch, das diese Vorgänge in § 311 Abs. 1 [X.] genauer als Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses beschreibt,
jede die vertraglichen Regelungen abändern-den Absprachen der Parteien, gleich ob sie etwa den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne daraus resultierende Ansprüche betref-fen, ob sie sich auf Haupt-
oder Nebenpflichten beziehen, oder ob sie eine Er-weiterung und/oder Beschränkung der Leistungs-
oder Rücksichtnahmepflich-ten einzelner oder aller Vertragspartner betreffen, solange die Identität des be-stehenden Vertrages
gewahrt bleibt (vgl.
nur
Staudinger/[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 311
Rn. 69; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., §
311 Rn.
11).
Dementsprechend bedarf bei Kaufverträgen, zu denen auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] geregelten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zählen, die nachträgliche Herauf-
oder Herabsetzung bestehender Leistungspflichten, namentlich der Pflicht zur Kauf-preiszahlung (§
433 Abs. 2 [X.]), einer -
nicht zuletzt auch am Maßstab von 11
12
13
-
8 -

§§
145
ff., §§ 305 ff. wirksamen -
Vertragsänderung.
Hiervon ausgehend hat der [X.] etwa in Fällen, in
denen auf die unwirksame
einseitige Preiserhöhung eines Energieversorgungsunternehmens vorbehaltlos gezahlt worden war, stets darauf abgestellt, ob dieses Verhalten von dem Willen beider Vertragspartner getragen war, eine Änderung des vereinbarten (Kauf-)Preises herbeizuführen ([X.]surteile vom 22. Februar 2012 -
[X.] ZR 34/11, [X.], 2061 Rn. 26; vom 14. Juli 2010 -
[X.] ZR 246/08, [X.]Z 186, 180 Rn. 57 mwN).
aa) Um nichts anderes, nämlich um die Änderung des Kaufpreises in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen ursprünglich vereinbarten Entgelts,
geht es bei der Neueinführung, dem Wegfall und/oder der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren [X.] an die Kunden sich die Klägerin in § 7 [X.] vorbehalten hat. Das gilt umso mehr, als eine solche [X.] jedenfalls bei einem Verbrauchergeschäft nicht nur Neben-
oder Zusatzleistungen, sondern unmittelbar die Höhe des nach §
433 Abs. 2 [X.] geschuldeten Kaufpreises betrifft. Denn
der Kaufpreis um-fasst, wie auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV zeigt, die in § 7 Abs. 1 [X.] beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen grund-sätzlich als unselbstständige, lediglich der Beifügung eines Änderungsvorbe-halts zugängliche Preisbestandteile
(vgl. [X.]surteile vom 20. Juli 2005
-
[X.] ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496 unter [X.]; vom 23. April 1980 -
[X.] ZR 80/79, [X.]Z 77, 79,
82 f., 85; jeweils mwN).
Einen solchen Änderungsvorbe-halt
hat
die Beklagte hier in § 7 [X.] auch vertragsrechtlich auszugestalten ver-sucht.
bb) Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung
von § 41 [X.], in [X.] er für [X.] mit Haushaltskunden "in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht"
die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch gemeinschaftsrechtli-14
15
-
9 -

che Transparenzvorgaben geprägter
Weise
klargestellt oder mittels zusätzlicher
Vorgaben gestaltet
hat
(vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]), hinsichtlich des von ihm gebrauchten Begriffs der Änderung der Vertragsbedingungen von einer von § 311 Abs. 1 [X.] abweichenden Terminologie ausgehen
und (Kauf-)
Preisänderungen
hiervon ausnehmen wollte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
Im Gegenteil findet sich in der Begründung des [X.] der damaligen Regierungsfraktionen zu dem im späteren Gesetz-gebungsverfahren unverändert gebliebenen Abs. 3
der Vorschrift
(vgl. BT-Drucks. 17/6365, S.
32) die Erläuterung, dass die Dienstleister ihren Kunden jede Gebührenerhöhung direkt und auf transparente und verständliche Weise sowie mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der [X.], mitteilen müssten. Außerdem werde durch § 311 Abs. 1 Satz 2 [X.] klargestellt, dass es den Kunden freistehe, den [X.], wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptierten (BT-Drucks. 17/6072, aaO).
Dem-gemäß hat der [X.] bereits in der Vergangenheit unter den von § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfassten Änderungen der Vertragsbedingungen auch Preiserhö-hungen aufgrund (unterstellt wirksamer) einseitiger Leistungsbestimmung des Versorgers verstanden, die sich zu Lasten des Kunden auswirken würden ([X.]e
vom 9. Dezember 2015 -
[X.] ZR 349/14, [X.], 2101 Rn.
15, 18; vom 21. September 2016 -
[X.] ZR 27/16, [X.], 325 Rn. 27 f., 33).
cc) Ohne Erfolg versucht die Revision,
dem unter Hinweis etwa auf
die Kommentierung von
Rasbach (in [X.], [X.], 2015, § 41 Rn. 11) zu begegnen, wonach dem in der Gesetzesbegründung gebrauchten Begriff der Gebührenerhöhung
in dieser Hinsicht
keine Bedeutung beigemes-sen werden könne, weil unklar bleibe, welche Gebühren insoweit gemeint [X.]. Denn der Begriff der Gebühr finde sich lediglich in öffentlich-rechtlichem Zusammenhang in § 91 [X.], während das [X.] sonst 16
-
10 -

für das zivilrechtlich als Gegenleistung für die Lieferung von Strom und Gas geschuldete Entgelt durchweg den Begriff des Preises verwende.
Diese
Erwägung verkennt bereits
im Ansatz, dass es sich um einen
aus-schließlich zivilrechtlichen Regelungszusammenhang
handelt. Zudem
blendet die Revision nicht nur die schon auf den ersten Blick ins Auge fallende Anknüp-fung des nationalen Gesetzgebers an die Begrifflichkeiten etwa in An-hang
I
(1)
b, e
der Richtlinie 2009/72/[X.]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über gemeinsame Vorschriften für den [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie und 2003/54/[X.] ([X.] Nr. L 211/55 vom 14.
August 2009)
aus, deren Umsetzung die Schaffung des §
41 Abs. 3 [X.] diente (vgl. [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum
Energierecht, 3.
Aufl., § 41 [X.] Rn. 43). Denn diesen Begrifflichkeiten
sind die auch von der Revision befürworteten terminologischen Unterscheidungen
ersichtlich fremd, wie
nicht zuletzt ein Vergleich der Begrifflichkeiten in Anhang I
(1)
b, e, g der parallelen Richtlinie 2009/73/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.] ([X.] Nr.
L
211/94 vom 14.
August 2009) zeigt. Darüber hinaus lassen die
genannten
Erwägungen
au-ßer Betracht,
dass in diesem Zusammenhang sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme als auch die Bundesregierung in ihrer (ablehnenden) [X.] nach nationaler Terminologie korrekt von Preiserhöhung beziehungs-weise Preisanpassung gesprochen haben (BT-Drucks. 17/6248, S. 16, 24; vgl. ferner BT-Drucks. 17/6365, S. 23,
32), was die rechtliche Bedeutung des ur-sprünglich gebrauchten Begriffs Gebührenerhöhung
in einer jedes Missver-ständnis ausschließenden Weise klargestellt
hat.
b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt
auch
bei der in § 7 [X.] geregelten [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastun-17
18
-
11 -

gen die für eine Anwendung von § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderliche Einsei-tigkeit der Änderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten vor. Auch dies beurteilt sich maßgeblich vor dem Hintergrund von § 311 Abs. 1 [X.], wo-nach zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
aa) Die Änderung eines Schuldverhältnisses unterliegt danach in erster Linie dem [X.], setzt also eine konkrete Willensübereinstimmung der Vertragsparteien über den in seiner bisherigen Substanz geänderten Vertrags-inhalt voraus (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], aaO; BeckOK-[X.]/[X.]/
Sutschet,
Stand
Februar 2017, § 311 Rn. 31). Einseitige Vertragsänderungen sind daneben nur möglich, wenn sie vom Gesetz vorgesehen sind oder die [X.] ein entsprechendes Gestaltungsrecht rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Zu diesen Gestaltungsrechten, die eine einseitige Änderung des [X.] ermöglichen, zählt namentlich die vertragliche Einräumung eines Leistungsbe-stimmungsrechts nach § 315 [X.] zugunsten
einer
der Vertragsparteien (MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 12, 21 f.; [X.]/[X.], [X.], Stand
Mai
2017, §
311 Rn. 124 f.). Im Einklang mit dieser in § 311 Abs. 1 [X.] unübersehbar angelegten und deshalb auch sonst einhellig vertretenen Sicht-weise
hat
der [X.] die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Liefe-ranten von [X.]n
auch bislang schon
ganz selbstverständ-lich dahin verstanden, dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts her-beigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderli-chen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf
einer dem [X.] zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hin-sichtlich des (Kauf-)Preises geänderten [X.] beruht (vgl.
etwa
[X.]surteile vom 22. Februar 2012 -
[X.]
ZR 34/11, aaO Rn.
26
ff.; vom 9.
Dezember 2015 -
[X.]
ZR 349/14, aaO Rn. 15; vom 24.
Februar 2016
19
-
12 -

-
[X.]
ZR 216/12, [X.], 305 Rn. 58 f., 62; vom 21. September 2016
-
[X.] ZR 27/16, aaO Rn. 27 f.).
bb)
Ein solches einseitiges Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 [X.], für das
der Gesetzgeber ein durch § 41 Abs. 3 [X.] zu begegnendes [X.] gesehen hat (vgl. [X.]/[X.],
aaO Rn. 80), hat sich die Beklagte in §

7 Abs. 2 [X.] mit der darin vorgesehenen Berechtigung ausbedungen, dem Kunden die nach Abschluss des Vertrages zusätzlich anfallenden oder erhöh-ten Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen weiterzubelasten. Anders als die Revision dies gewertet wissen will, handelt es sich
dabei nicht um [X.], die
-
im Sinne einer Spannungsklausel (§
1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) -
anhand eines feststehenden Index oder -
im Sinne einer Kostenelementeklau-sel (§ 1 Abs.
2 Nr. 3 PrKG) -
aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrö-ßen vorzunehmen wären und sich damit -
ungeachtet ihrer [X.]-rechtlichen Kontrollfähigkeit (vgl. [X.]surteil vom 14. Mai 2014 -
[X.] ZR 114/13, [X.]Z
201, 230 Rn. 15 mwN) -
im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne wei-teren Zwischenschritt, insbesondere
ohne zusätzliche Willensbildung zum Ob und/oder Wie einer [X.], unmittelbar aus einer zuvor bereits erziel-ten konkreten Willensübereinstimmung ableiten ließen (vgl. dazu [X.]surteil
vom 25. November 2015 -
[X.] [X.], [X.]Z 208, 52 Rn.
15). Bereits aus der gewählten Formulierung ""
geht -
worauf auch die Revisi-onserwiderung zutreffend hinweist -
vielmehr hervor, dass
der [X.]
unge-achtet der
in § 7 Abs. 2 und 5 [X.] eingegangenen Selbstbindungen zur Höhe und zum Zeitpunkt der [X.]en zumindest bei der auch insoweit vor-zunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ein Ermessen dahin zustehen sollte, ob sie von ihrem [X.]srecht Gebrauch machen und ob sie dieses nach Höhe und Zeitpunkt ausschöpfen will (vgl. [X.]surteil vom 25.
November 2015 -
[X.] [X.], aaO Rn. 20 ff.).
20
-
13 -

Zumindest unter letztgenanntem
Gesichtspunkt weicht -
wie auch die Revisionserwiderung richtig hervorhebt
-
die angegriffene [X.]s-klausel in einem entscheidenden Punkt von dem von der Revision für ihre ge-genteilige Auffassung als vermeintlich maßstabsbildend herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 ([X.]/14, EuZW
2015, 967 -
Verein für Konsumenteninformation) ab.
Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anpassungs-klausel, wie sich aus der für die Klauselauslegung maßgeblichen Vorlagefrage des nationalen Gerichts ergibt,
dabei als eine durch einen Anpassungsautoma-tismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertungsentwicklung abbildet, geprägte Klausel
angesehen und bewer-tet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015
-
[X.]/14, aaO Rn.
18, 25 ff.).
Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der hier zu beur-teilenden Klausel, mit der der [X.] ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt wird.
3. Den Anforderungen,
denen die angegriffene [X.]sklausel in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 5 [X.]
deshalb gemäß § 41 Abs. 3 [X.] genü-gen muss, wird sie
nicht gerecht.
a)
Während § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] einem Lieferanten die so bereits in Anhang I
(1)
b der Richtlinie 2009/72/[X.] vorgesehene Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen auf-erlegt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3
[X.] für die im Streit stehende Weiterbelas-tung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 [X.] und damit auch dessen Absatz 2
ausdrücklich aus. Eine § 6 Abs. 2 [X.] entsprechende Bestimmung findet sich in den stattdessen in Bezug genomme-nen Regelungen des § 7 Abs. 2 bis 7 [X.] nicht. Soweit § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] 21
22
23
-
14 -

vorsieht, dass der Lieferant den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren wird, bleibt der Zeitpunkt offen.
Dies lässt entgegen der Auffassung der Revision bei der nach §

305c Abs. 2 [X.] maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, also derjenigen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führte
([X.]surteil vom 18. März 2015 -
[X.] ZR 185/14, [X.]Z 204, 302 Rn. 22 mwN), in naheliegender Weise die Deutung zu, dass
anders als in § 6 Abs. 2 [X.]
eine rechtzeitige Mitteilung an die Kunden der [X.] über eine
im Vertragsverlauf
beabsichtigte
und damit zwangsläu-fig zeitlich vorgelagerte
[X.]
gerade
nicht vorgesehen
ist. Wenn
die Beklagte die Zulässigkeit der Klausel unter Verneinung einer Anwendbarkeit des §
41 Abs.
3 [X.], der die Abläufe einer [X.]
bestimmten, im zeitlichen Vorfeld dieser Maßnahme liegenden Bindungen unterwirft, gleichwohl als rechtmäßig verteidigt, lässt
dies
erkennen, dass sie mit der von ihr getroffe-nen Klauselgestaltung eine Handhabung dieser [X.] unter [X.] § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.]
nicht beabsichtigt und dem Kunden die darin vorgeschriebenen Informationsrechte in dieser Form gerade nicht einräumen
will, sondern sich im Gegenteil nach § 7 Abs. 5 [X.] zu einer [X.] auf den dort bezeichneten Zeitpunkt auch ohne vorherige [X.] als berechtigt ansieht.
b)
Im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.], der bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Kündigungsrecht des [X.] einer Kündigungsfrist vorgibt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3
[X.] für die im Streit stehende [X.] von Steuern, Abgaben und ho-heitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 Abs. 4 [X.] mit dem darin [X.] Recht des Kunden zur fristlosen Kündigung des Liefervertrages ausdrück-lich aus. Auch dies lässt
bei kundenfeindlichster
Auslegung die
-
im Wege des [X.] sogar nahe gelegte und von der [X.] nach ihrer Sicht-24
25
-
15 -

weise so auch gewollte,
rechtlich allerdings unzutreffende
-
Deutung zu, dass
ein durch § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgeschriebenes
Kündigungsrecht
im Fal-le einer auf § 7 Abs.
2 und 5 [X.] beruhenden [X.] nicht bestehen soll und der Kunde die [X.] auf den in § 7 Abs. 5 [X.] beschriebe-nen Zeitpunkt hinzunehmen hat, ohne dem durch Kündigung des [X.] begegnen zu können.
Demzufolge beachtet die angegriffene Klauselfassung auch nicht die
schon im Gemeinschaftsrecht (Nr. 2 b des Anhangs zur Richtlinie 93/13/[X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [[X.] Nr. L 95, [X.] vom 21. April 1993]; Anhang I
(1)
b der Richtlinie 2009/72/[X.]) angelegte Verpflichtung der [X.], ihre Kunden über das Bestehen
eines Kündigungsrechts im Falle der [X.] von Steuern, Abgaben und ho-heitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor j[X.] einzelnen [X.] zu [X.] ([X.], Urteil vom 21. März 2013 -
C-92/11, [X.], 2253 Rn. 51 ff. -
RWE; [X.]surteil vom 21. September 2016 -
[X.] ZR 27/16, aaO Rn. 32 f.).
4.
Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Gerichtshof zum Zwecke der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV kommt nicht in [X.].
Dass der
[X.] Gesetzgeber bei Schaffung des § 41 Abs. 3 [X.] unter der darin behandelten Änderung der Vertragsbedingungen Preisanpas-sungen j[X.] Art, und zwar
ohne Differenzierung nach ihrem Anlass, verstan-den wissen wollte, steht nach den vorstehenden Erwägungen unter [X.] außer Zweifel. Das gilt umso mehr, als der in der Gesetzesbegründung zunächst [X.] und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
präzisierte Begriff der Gebührenerhöhungen aus der [X.] Fassung von An-hang I
(1)
b der Richtlinie 2009/72/[X.] (jede "Gebührenerhöhung") sofort seinen vordergründig missverständlichen Gehalt verliert, wenn ihm die entsprechenden 26
27
-
16 -

Begriffe etwa der englischsprachigen (any "increase of charge"), der [X.]
(toute "augmentation des tarifs")
oder der spanischsprachigen Fassungen (cualquier "aumento de los precios") gegenübergestellt werden.
Es kann dahinstehen, ob der [X.] Gesetzgeber hätte Anlass sehen können,
die auf jedwede Preiserhöhung bezogene Umsetzung der Richtlinie 2009/72/[X.] ("jede"
Gebührenerhöhung;
"any"
increase of charge;
"toute"
aug-mentation des tarifs;
"cualquier"
aumento de los precios) im Hinblick auf Preis-indexierungsklauseln einzuschränken, wenn ihm das spätere Urteil des [X.] vom 26. November 2015 ([X.]/14, aaO) bekannt gewesen wäre.
Denn jedenfalls halten sich
die in § 41 Abs. 3 [X.] geregelten Informations-
und Kündigungserfordernisse für die im Streitfall zu beurteilenden (einseitigen) [X.] in dem Rahmen, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 21. März 2013 -
C-92/11, [X.], 2253 Rn. 51 ff. -
RWE) im Sinne eines acte [X.] als Vorgabe geklärt ist. Zudem
handelt es sich -
wie Art. 3 Abs. 7
der Richtlinie 2009/72/[X.] und die ihr zugrunde [X.] Erwägungsgründe 46 und 50 zeigen -
bei den dahingehenden Vorgaben um einen verbraucherschutzrechtlichen Mindeststandard, den der [X.] Gesetzgeber durch eine Erfassung sämtlicher [X.] hätte übertreffen dürfen, so dass
unter diesem Gesichtspunkt zugleich

28
-
17 -

ein die Vorlagepflicht ebenfalls erübrigender acte clair vorläge (vgl. dazu [X.] vom 25. Januar 2017 -
[X.] ZR 257/15, [X.] 2017, 229 Rn. 40 mwN).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
14d O 4/15 -

O[X.], Entscheidung vom 05.07.2016 -
I-20 [X.] -

Meta

VIII ZR 163/16

05.07.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 163/16 (REWIS RS 2017, 8538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8538

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 163/16 (Bundesgerichtshof)

Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung …


I-20 U 11/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZR 199/20 (Bundesgerichtshof)

Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung


VIII ZR 200/20 (Bundesgerichtshof)

Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der Grundversorgung


6 U 182/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.