Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 163/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8541

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen


Leitsatz

Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG. Die Beklagte bietet namentlich Verbrauchern die Belieferung mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen an. Zu der zwischen den Parteien im Revisionsverfahren noch streitigen Frage von Preisänderungen, die auf der [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: [X.]; nachstehende kursive Kennzeichnungen durch den Senat) unter anderem Folgendes vor:

"[…] § 6 Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie

(1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen [X.] ... gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 getroffenen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten ausschließlich die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.

(2) Änderungen der Preise werden jeweils erst nach ... Mitteilung an den Kunden ... wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. […]

(4) Im Fall der Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den [X.] einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen. […]

§ 7 [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen

(1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der [X.] sowie die EEG-Umlage, die [X.], die [X.], die Umlage für abschaltbare Lasten und die § 19 [X.]. Bei der EEG-Umlage, der [X.], der [X.], der Umlage für abschaltbare Lasten und der § 19 [X.] handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können ("hoheitliche Belastungen"). Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 7.

(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden. […]

(5) Die [X.] an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt werden. Der Lieferant wird den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren. […]"

2

§ 6 Abs. 2 und 4 [X.] vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 7 [X.] nicht. Dies beanstandet der Kläger, der in einer Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] angesprochenen Belastungen einen Anwendungsfall des § 41 Abs. 3 [X.] sieht, so dass die Beklagte den darin enthaltenen Vorgaben bei Fassung ihrer Bedingungen - genauso wie in § 6 [X.] geschehen - hätte Rechnung tragen müssen.

3

Die unter anderem auf Unterlassung einer Verwendung der vorstehend kursiv wiedergegebenen Klauselbestimmungen des § 7 [X.] sowie eine Berufung hierauf in mit Verbrauchern geschlossenen Stromlieferungsverträgen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

[X.] ([X.], 485) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 [X.], § 3a UWG zu. Soweit nach den vorstehend wiedergegebenen Geschäftsbedingungen der [X.] für den Fall einer Neueinführung/Erhöhung "hoheitlicher Belastungen" weder eine Verpflichtung der [X.] zur vorherigen Information des Kunden noch eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen seien, verstoße dies gegen § 41 Abs. 3 [X.]. Denn unter der in dieser Vorschrift mit entsprechenden Vorgaben geregelten "Änderung von Vertragsbedingungen" seien auch Preisänderungen zu verstehen. Dieses bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Verständnis des Gesetzgebers decke sich zudem mit dem Verständnis des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) und des [X.], die beide davon ausgegangen seien, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach [X.] (1) b der Richtlinie 2009/72/[X.] beziehungsweise § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch bei Preisänderungen bestehe. Soweit der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/22/[X.] betreffend Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten Preisänderungen nicht als Vertragsänderungen angesehen habe, sei es dabei um [X.] gegangen, die mit der hier zu beurteilenden [X.] nicht vergleichbar seien.

7

Für eine Differenzierung zwischen Preisänderungen durch "hoheitliche Belastungen" und Preisänderungen aus sonstigen Gründen sei ungeachtet der im erstgenannten Fall anzunehmenden materiellen Berechtigung einer Preisänderung nichts ersichtlich. Insbesondere ergebe sich ein solches Differenzierungserfordernis auch nicht aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts. Denn auch bei "hoheitlichen Belastungen" handele es sich um bloße Kostenelemente beziehungsweise [X.]. Dass der Gesetzgeber bei Behandlung dieser Fragen im Rahmen der nationalen Verordnungen zur Strom- und Gasgrundversorgung das Kündigungsrecht des Kunden Preisänderungen durch solche Belastungen als problematisch erachtet oder Unterschiede zu Sonderkundenverträgen gesehen hätte, sei den [X.] nicht zu entnehmen.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

9

[X.] hat zutreffend angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten [X.]n gegen die zwingenden Vorgaben des § 41 Abs. 3 [X.] zur Unterrichtung der Letztverbraucher über ihre Rechte im Falle einer [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen sowie das Bestehen eines auch in diesem Fall bestehenden Rechts zur fristlosen Vertragskündigung verstoßen. Die [X.]n sind deshalb sowohl unter dem Gesichtspunkt des [X.] als auch wegen einer dadurch bedingten unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam mit der Folge, dass der Kläger gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.], § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG von der [X.] die gegen sie erkannte Unterlassung beanspruchen kann (vgl. [X.], Urteile vom 9. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 362 Rn. 20; vom 5. Juni 2013 - [X.], [X.], 1260 Rn. 10; vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1378 unter I mwN).

1. Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung schreibt § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor, dass Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten haben. Zudem bestimmt § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass in Fällen, in denen der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig ändert, der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Diesen Anforderungen wird die angegriffene [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 5 AGB, durch die sich die Beklagte bei den von ihr als Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) für die [X.] von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Sonderregelungen gegenüber den in § 6 AGB allgemein zu Preisänderungen getroffenen Bestimmungen ausbedungen hat und die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. zuletzt [X.]surteil vom 18. Januar 2017 - [X.], [X.], 919 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen), nicht gerecht.

2. § 41 Abs. 3 [X.] findet entgegen der Auffassung der Revision, die Preisänderungen bereits nicht zu den in der Vorschrift geregelten Änderungen der Vertragsbedingungen zählen will, zumindest aber die in Satz 2 für das Kündigungsrecht geforderte Einseitigkeit der Änderung in Abrede nimmt, auf die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AGB näher beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Anwendung.

a) Unter Vertragsänderungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch, das diese Vorgänge in § 311 Abs. 1 [X.] genauer als Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses beschreibt, jede die vertraglichen Regelungen abändernden Absprachen der Parteien, gleich ob sie etwa den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne daraus resultierende Ansprüche betreffen, ob sie sich auf Haupt- oder Nebenpflichten beziehen, oder ob sie eine Erweiterung und/oder Beschränkung der Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten einzelner oder aller Vertragspartner betreffen, solange die Identität des bestehenden Vertrages gewahrt bleibt (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 311 Rn. 69; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 311 Rn. 11).

Dementsprechend bedarf bei Kaufverträgen, zu denen auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] geregelten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zählen, die nachträgliche Herauf- oder Herabsetzung bestehender Leistungspflichten, namentlich der Pflicht zur Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 [X.]), einer - nicht zuletzt auch am Maßstab von §§ 145 ff., §§ 305 ff. wirksamen - Vertragsänderung. Hiervon ausgehend hat der [X.] etwa in Fällen, in denen auf die unwirksame einseitige Preiserhöhung eines Energieversorgungsunternehmens vorbehaltlos gezahlt worden war, stets darauf abgestellt, ob dieses Verhalten von dem Willen beider Vertragspartner getragen war, eine Änderung des vereinbarten (Kauf-)Preises herbeizuführen ([X.]surteile vom 22. Februar 2012 - [X.], [X.], 2061 Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 180 Rn. 57 mwN).

aa) Um nichts anderes, nämlich um die Änderung des Kaufpreises in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen ursprünglich vereinbarten Entgelts, geht es bei der Neueinführung, dem Wegfall und/oder der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren [X.] an die Kunden sich die Klägerin in § 7 AGB vorbehalten hat. Das gilt umso mehr, als eine solche [X.] jedenfalls bei einem Verbrauchergeschäft nicht nur Neben- oder Zusatzleistungen, sondern unmittelbar die Höhe des nach § 433 Abs. 2 [X.] geschuldeten Kaufpreises betrifft. Denn der Kaufpreis umfasst, wie auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV zeigt, die in § 7 Abs. 1 AGB beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen grundsätzlich als unselbstständige, lediglich der Beifügung eines Änderungsvorbehalts zugängliche Preisbestandteile (vgl. [X.]surteile vom 20. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1496 unter [X.]; vom 23. April 1980 - [X.], [X.]Z 77, 79, 82 f., 85; jeweils mwN). Einen solchen Änderungsvorbehalt hat die Beklagte hier in § 7 AGB auch vertragsrechtlich auszugestalten versucht.

bb) Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 41 [X.], in welchem er für [X.] mit Haushaltskunden "in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht" die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch gemeinschaftsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]), hinsichtlich des von ihm gebrauchten Begriffs der Änderung der Vertragsbedingungen von einer von § 311 Abs. 1 [X.] abweichenden Terminologie ausgehen und (Kauf-)Preisänderungen hiervon ausnehmen wollte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich. Im Gegenteil findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs der damaligen Regierungsfraktionen zu dem im späteren Gesetzgebungsverfahren unverändert gebliebenen Abs. 3 der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 17/6365, [X.]) die Erläuterung, dass die Dienstleister ihren Kunden jede Gebührenerhöhung direkt und auf transparente und verständliche Weise sowie mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrechnungsperiode, mitteilen müssten. Außerdem werde durch § 311 Abs. 1 Satz 2 [X.] klargestellt, dass es den Kunden freistehe, den [X.], wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptierten (BT-Drucks. 17/6072, aaO). Demgemäß hat der [X.] bereits in der Vergangenheit unter den von § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfassten Änderungen der Vertragsbedingungen auch Preiserhöhungen aufgrund (unterstellt wirksamer) einseitiger Leistungsbestimmung des Versorgers verstanden, die sich zu Lasten des Kunden auswirken würden ([X.]surteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.], 2101 Rn. 15, 18; vom 21. September 2016 - [X.], [X.], 325 Rn. 27 f., 33).

cc) Ohne Erfolg versucht die Revision, dem unter Hinweis etwa auf die Kommentierung von [X.] (in [X.], [X.], 2015, § 41 Rn. 11) zu begegnen, wonach dem in der Gesetzesbegründung gebrauchten Begriff der Gebührenerhöhung in dieser Hinsicht keine Bedeutung beigemessen werden könne, weil unklar bleibe, welche Gebühren insoweit gemeint seien. Denn der Begriff der Gebühr finde sich lediglich in öffentlich-rechtlichem Zusammenhang in § 91 [X.], während das [X.] sonst für das zivilrechtlich als Gegenleistung für die Lieferung von Strom und Gas geschuldete Entgelt durchweg den Begriff des Preises verwende.

Diese Erwägung verkennt bereits im Ansatz, dass es sich um einen ausschließlich zivilrechtlichen Regelungszusammenhang handelt. Zudem blendet die Revision nicht nur die schon auf den ersten Blick ins Auge fallende Anknüpfung des nationalen Gesetzgebers an die Begrifflichkeiten etwa in [X.] (1) b, e der Richtlinie 2009/72/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie und 2003/54/[X.] ([X.] Nr. L 211/55 vom 14. August 2009) aus, deren Umsetzung die Schaffung des § 41 Abs. 3 [X.] diente (vgl. [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 41 [X.] Rn. 43). Denn diesen Begrifflichkeiten sind die auch von der Revision befürworteten terminologischen Unterscheidungen ersichtlich fremd, wie nicht zuletzt ein Vergleich der Begrifflichkeiten in [X.] (1) b, e, g der parallelen Richtlinie 2009/73/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.] ([X.] Nr. L 211/94 vom 14. August 2009) zeigt. Darüber hinaus lassen die genannten Erwägungen außer Betracht, dass in diesem Zusammenhang sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme als auch die Bundesregierung in ihrer (ablehnenden) Gegenäußerung nach nationaler Terminologie korrekt von Preiserhöhung beziehungsweise Preisanpassung gesprochen haben (BT-Drucks. 17/6248, S. 16, 24; vgl. ferner BT-Drucks. 17/6365, [X.], 32), was die rechtliche Bedeutung des ursprünglich gebrauchten Begriffs Gebührenerhöhung in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise klargestellt hat.

b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch bei der in § 7 AGB geregelten [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen die für eine Anwendung von § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderliche Einseitigkeit der Änderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten vor. Auch dies beurteilt sich maßgeblich vor dem Hintergrund von § 311 Abs. 1 [X.], wonach zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

aa) Die Änderung eines Schuldverhältnisses unterliegt danach in erster Linie dem [X.], setzt also eine konkrete Willensübereinstimmung der Vertragsparteien über den in seiner bisherigen Substanz geänderten Vertragsinhalt voraus (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], aaO; BeckOK-[X.]/[X.]/Sutschet, Stand Februar 2017, § 311 Rn. 31). Einseitige Vertragsänderungen sind daneben nur möglich, wenn sie vom Gesetz vorgesehen sind oder die Parteien ein entsprechendes Gestaltungsrecht rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Zu diesen Gestaltungsrechten, die eine einseitige Änderung des [X.] ermöglichen, zählt namentlich die vertragliche Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 [X.] zugunsten einer der Vertragsparteien (MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 12, 21 f.; [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2017, § 311 Rn. 124 f.). Im Einklang mit dieser in § 311 Abs. 1 [X.] unübersehbar angelegten und deshalb auch sonst einhellig vertretenen Sichtweise hat der [X.] die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Lieferanten von [X.]n auch bislang schon ganz selbstverständlich dahin verstanden, dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts herbeigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderlichen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf einer dem Berechtigten zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hinsichtlich des (Kauf-)Preises geänderten [X.] beruht (vgl. etwa [X.]surteile vom 22. Februar 2012 - [X.], aaO Rn. 26 ff.; vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO Rn. 15; vom 24. Februar 2016 - [X.], [X.], 305 Rn. 58 f., 62; vom 21. September 2016 - [X.], aaO Rn. 27 f.).

bb) Ein solches einseitiges Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 [X.], für das der Gesetzgeber ein durch § 41 Abs. 3 [X.] zu begegnendes Schutzbedürfnis gesehen hat (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 80), hat sich die Beklagte in § 7 Abs. 2 AGB mit der darin vorgesehenen Berechtigung ausbedungen, dem Kunden die nach Abschluss des Vertrages zusätzlich anfallenden oder erhöhten Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen weiterzubelasten. Anders als die Revision dies gewertet wissen will, handelt es sich dabei nicht um Preisanpassungen, die - im Sinne einer Spannungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) - anhand eines feststehenden Index oder - im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) - aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen wären und sich damit - ungeachtet ihrer [X.] Kontrollfähigkeit (vgl. [X.]surteil vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 230 Rn. 15 mwN) - im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt, insbesondere ohne zusätzliche Willensbildung zum Ob und/oder Wie einer [X.], unmittelbar aus einer zuvor bereits erzielten konkreten Willensübereinstimmung ableiten ließen (vgl. dazu [X.]surteil vom 25. November 2015 - [X.], [X.]Z 208, 52 Rn. 15). Bereits aus der gewählten Formulierung "ist … berechtigt" geht - worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - vielmehr hervor, dass der [X.] ungeachtet der in § 7 Abs. 2 und 5 AGB eingegangenen Selbstbindungen zur Höhe und zum Zeitpunkt der [X.]en zumindest bei der auch insoweit vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ein Ermessen dahin zustehen sollte, ob sie von ihrem [X.]srecht Gebrauch machen und ob sie dieses nach Höhe und Zeitpunkt ausschöpfen will (vgl. [X.]surteil vom 25. November 2015 - [X.], aaO Rn. 20 ff.).

Zumindest unter letztgenanntem Gesichtspunkt weicht - wie auch die Revisionserwiderung richtig hervorhebt - die angegriffene [X.]sklausel in einem entscheidenden Punkt von dem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich maßstabsbildend herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 ([X.]/14, [X.] 2015, 967 - Verein für Konsumenteninformation) ab. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anpassungsklausel, wie sich aus der für die [X.]auslegung maßgeblichen Vorlagefrage des nationalen Gerichts ergibt, dabei als eine durch einen Anpassungsautomatismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertungsentwicklung abbildet, geprägte [X.] angesehen und bewertet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 18, 25 ff.). Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der hier zu beurteilenden [X.], mit der der [X.] ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt wird.

3. Den Anforderungen, denen die angegriffene [X.]sklausel in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 5 AGB deshalb gemäß § 41 Abs. 3 [X.] genügen muss, wird sie nicht gerecht.

a) Während § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] einem Lieferanten die so bereits in [X.] (1) b der Richtlinie 2009/72/[X.] vorgesehene Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen auferlegt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB für die im Streit stehende [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 AGB und damit auch dessen Absatz 2 ausdrücklich aus. Eine § 6 Abs. 2 AGB entsprechende Bestimmung findet sich in den stattdessen in Bezug genommenen Regelungen des § 7 Abs. 2 bis 7 AGB nicht. Soweit § 7 Abs. 5 Satz 2 AGB vorsieht, dass der Lieferant den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren wird, bleibt der Zeitpunkt offen.

Dies lässt entgegen der Auffassung der Revision bei der nach § 305c Abs. 2 [X.] maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, also derjenigen, die zur Unwirksamkeit der [X.] führte ([X.]surteil vom 18. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 302 Rn. 22 mwN), in naheliegender Weise die Deutung zu, dass anders als in § 6 Abs. 2 AGB eine rechtzeitige Mitteilung an die Kunden der [X.] über eine im Vertragsverlauf beabsichtigte und damit zwangsläufig zeitlich vorgelagerte [X.] gerade nicht vorgesehen ist. Wenn die Beklagte die Zulässigkeit der [X.] unter Verneinung einer Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 [X.], der die Abläufe einer [X.] bestimmten, im zeitlichen Vorfeld dieser Maßnahme liegenden Bindungen unterwirft, gleichwohl als rechtmäßig verteidigt, lässt dies erkennen, dass sie mit der von ihr getroffenen [X.]gestaltung eine Handhabung dieser [X.] unter Berücksichtigung der Vorgaben § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht beabsichtigt und dem Kunden die darin vorgeschriebenen Informationsrechte in dieser Form gerade nicht einräumen will, sondern sich im Gegenteil nach § 7 Abs. 5 AGB zu einer [X.] auf den dort bezeichneten Zeitpunkt auch ohne vorherige Ankündigung als berechtigt ansieht.

b) Im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.], der bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Kündigungsrecht des Letztverbrauchers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgibt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB für die im Streit stehende [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 Abs. 4 AGB mit dem darin geregelten Recht des Kunden zur fristlosen Kündigung des Liefervertrages ausdrücklich aus. Auch dies lässt bei kundenfeindlichster Auslegung die - im Wege des [X.] sogar nahe gelegte und von der [X.] nach ihrer Sichtweise so auch gewollte, rechtlich allerdings unzutreffende - Deutung zu, dass ein durch § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgeschriebenes Kündigungsrecht im Falle einer auf § 7 Abs. 2 und 5 AGB beruhenden [X.] nicht bestehen soll und der Kunde die [X.] auf den in § 7 Abs. 5 AGB beschriebenen Zeitpunkt hinzunehmen hat, ohne dem durch Kündigung des Lieferverhältnisses begegnen zu können.

Demzufolge beachtet die angegriffene [X.]fassung auch nicht die schon im Gemeinschaftsrecht (Nr. 2 b des Anhangs zur Richtlinie 93/13/[X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen [[X.] Nr. L 95, [X.] vom 21. April 1993]; [X.] (1) b der Richtlinie 2009/72/[X.]) angelegte Verpflichtung der [X.], ihre Kunden über das Bestehen eines Kündigungsrechts im Falle der [X.] von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor jeder einzelnen [X.] zu unterrichten ([X.], Urteil vom 21. März 2013 - [X.]/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - [X.]; [X.]surteil vom 21. September 2016 - [X.], aaO Rn. 32 f.).

4. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Gerichtshof zum Zwecke der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Dass der [X.] Gesetzgeber bei Schaffung des § 41 Abs. 3 [X.] unter der darin behandelten Änderung der Vertragsbedingungen Preisanpassungen jeder Art, und zwar ohne Differenzierung nach ihrem Anlass, verstanden wissen wollte, steht nach den vorstehenden Erwägungen unter [X.] außer Zweifel. Das gilt umso mehr, als der in der Gesetzesbegründung zunächst aufgegriffene und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens präzisierte Begriff der Gebührenerhöhungen aus der [X.] Fassung von [X.] (1) b der Richtlinie 2009/72/[X.] (jede "Gebührenerhöhung") sofort seinen vordergründig missverständlichen Gehalt verliert, wenn ihm die entsprechenden Begriffe etwa der englischsprachigen (any "increase of charge"), der französischsprachigen (toute "augmentation des [X.]") oder der spanischsprachigen Fassungen (cualquier "aumento de los precios") gegenübergestellt werden.

Es kann dahinstehen, ob der [X.] Gesetzgeber hätte Anlass sehen können, die auf jedwede Preiserhöhung bezogene Umsetzung der Richtlinie 2009/72/[X.] ("jede" Gebührenerhöhung; "any" increase of charge; "toute" augmentation des [X.]; "cualquier" aumento de los precios) im Hinblick auf Preisindexierungsklauseln einzuschränken, wenn ihm das spätere Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 ([X.]/14, aaO) bekannt gewesen wäre. Denn jedenfalls halten sich die in § 41 Abs. 3 [X.] geregelten Informations- und Kündigungserfordernisse für die im Streitfall zu beurteilenden (einseitigen) [X.] in dem Rahmen, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 21. März 2013 - [X.]/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. - [X.]) im Sinne eines acte [X.] als Vorgabe geklärt ist. Zudem handelt es sich - wie Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/[X.] und die ihr zugrunde liegenden Erwägungsgründe 46 und 50 zeigen - bei den dahingehenden Vorgaben um einen verbraucherschutzrechtlichen Mindeststandard, den der [X.] Gesetzgeber durch eine Erfassung sämtlicher [X.] hätte übertreffen dürfen, so dass unter diesem Gesichtspunkt zugleich ein die Vorlagepflicht ebenfalls erübrigender acte clair vorläge (vgl. dazu [X.]surteil vom 25. Januar 2017 - [X.], [X.] 2017, 229 Rn. 40 mwN).

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. [X.]

      

Dr. Schneider     

      

Hoffmann     

      

[Hinweis der Dokumentationsstelle des [X.]: Der Berichtigungsbeschluss vom 22. August 2017 ist in den Leitsatz eingearbeitet worden.]

Meta

VIII ZR 163/16

05.07.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Juli 2016, Az: I-20 U 11/16, Urteil

§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 311 BGB, § 315 BGB, § 41 Abs 3 S 2 EnWG, Anhang Nr 2 Buchst b EWGRL 13/93, Anh 1 Nr 1 Buchst b EGRL 72/2009, § 3a UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 163/16 (REWIS RS 2017, 8541)

Papier­fundstellen: WM2018,1016 REWIS RS 2017, 8541

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 163/16 (Bundesgerichtshof)


I-20 U 11/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZR 199/20 (Bundesgerichtshof)

Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung


VIII ZR 200/20 (Bundesgerichtshof)

Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der Grundversorgung


6 U 182/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.