Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2024, Az. VI ZR 755/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1379

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Gegenstand

(Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines VW Cross Touran DSG 2,0 l TDI mit einem Dieselmotor Typ EA189)


Leitsatz

Zur deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen, als er mit Klageerweiterung in der Berufungsinstanz die Feststellung begehrt hat, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer                                        in Annahmeverzug befinde.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - den beklagten Fahrzeughersteller (Beklagte zu 2; im Folgenden: Beklagte) auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 7. Januar 2016 bei einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw [X.] 2,0 l TDI zu einem Preis von 16.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des [X.] ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse [X.] erteilt. Der Motor des Fahrzeugs war zum Erwerbszeitpunkt mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und in diesem Fall in einen Modus schaltet, in dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden ([X.]) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert diese Software einen anderen Modus, in dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse [X.] maßgeblich war der [X.] auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der [X.]-Norm wurden nur im Prüfzyklus eingehalten.

3

Am 22. September 2015 hatte die Beklagte eine - von einer Pressemitteilung vom gleichen Tag begleitete - [X.] nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des [X.] eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem [X.] ([X.]) stehe. An die Veröffentlichung der [X.] schloss sich eine monatelange Medienberichterstattung an. Das [X.] sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte im Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Ebenfalls im Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer ermitteln konnte, ob in das betreffende Fahrzeug die beschriebene "Umschaltlogik" verbaut gewesen ist. Die Beklagte unterrichtete auch Vertragshändler und Servicepartner darüber, dass Fahrzeuge mit Motoren des [X.] über eine solche "Umschaltlogik" verfügten. Die Beklagte entwickelte, um die Vorgaben des [X.] zu erfüllen, im weiteren Fortgang der Ereignisse ein Software-Update. Ein solches Software-Update war bei dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt noch nicht aufgespielt, wurde aber später im Rahmen einer Rückrufaktion installiert.

4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - zuletzt die Zahlung von 16.300 € nebst Zinsen [X.] gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie gegen Zahlung einer Entschädigung für dessen Nutzung, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der [X.]-Leistung sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 12.283,73 € nebst Zinsen [X.] gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € verurteilt und den Verzug der Beklagten mit der Annahme der [X.]-Leistung festgestellt. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des [X.] insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises [X.] gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von dem Kläger gezogenen Nutzungen. Die Beklagte habe ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Auto produziert und dieses unter Vertuschung des Mangels auf den Markt gebracht, das der Kläger in Unkenntnis der Sachlage und damit auch ungewollt gekauft habe. In dieser Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit liege ein Schaden, der auch nicht durch die nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte Installation eines Software-Updates - unabhängig von seiner Eignung, den Mangel vollständig und ohne nachteilige Folgen für das Fahrzeug zu beseitigen - entfallen sei. Darauf, ob der der [X.] nach § 31 BGB zuzurechnende Schädigungsvorsatz auch noch nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals im [X.] 2015 fortbestand, komme es nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Schädigungshandlung sei. Diese sei auch sittenwidrig. Dem stünden die von der [X.] ab dem 22. September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung - auch unter Schutzzweckgesichtspunkten - nicht entgegen, weil die Beklagte die Öffentlichkeit nicht freiwillig informiert habe, ihre öffentlichen Äußerungen insgesamt eine bagatellisierende Tendenz aufgewiesen hätten, sie nicht alles ihr Mögliche zur Schadensabwendung getan und sie das "[X.]" zu tragen habe.

6

Dementsprechend seien auch der Annahmeverzug der [X.] festzustellen und dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzuerkennen.

II.

7

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

8

Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ungeachtet der seit September 2015 erfolgten Verhaltensänderung der [X.] für gegeben hält, steht dies in Widerspruch zur gefestigten, wenn auch erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des [X.] und ist rechtsfehlerhaft (unter II.1). Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit die Beklagte durch dieses zur Zahlung von 12.283,73 € nebst Zinsen [X.] gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € verurteilt worden ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil insoweit die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 nicht geprüft (unter II.2). Der [X.] hat hingegen, weil insoweit weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), in der Sache selbst zu entscheiden, soweit in dem Berufungsurteil der Verzug der [X.] mit der Annahme der [X.]-Leistung festgestellt worden ist. Mit diesem Antrag ist der Kläger jedenfalls deshalb abzuweisen, weil ihm Ansprüche aus § 826 BGB nicht zustehen (unter II.1).

9

1. Das Verhalten der [X.] im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der [X.] im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, ist zwar - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der [X.] zu begründen (ständige Rechtsprechung des [X.]; vgl. nur [X.]sbeschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner [X.], Urteile vom 23. September 2021 - [X.]/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 243 Rn. 16). Ein Anspruch des [X.] aus § 826 BGB besteht aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die die Revision mit Erfolg angreift - nicht, weil sich auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringens das gesamte Verhalten der [X.] im Zeitraum bis zum Eintritt des Schadens bei dem Kläger in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der [X.] (ständige Rechtsprechung des [X.]; vgl. nur [X.]surteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; [X.]sbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; [X.], Urteile vom 23. September 2021 - [X.]/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17) nicht als sittenwidrig darstellt (ständige Rechtsprechung des [X.]; vgl. [X.]surteil vom 24. Oktober 2023 - [X.] 493/20, [X.], 36 Rn. 8; [X.]sbeschluss vom 14. September 2021 - [X.] 491/20, juris Rn. 7; auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], NJW 2023, 2270 Rn. 14). Dieser Zeitraum ist insofern maßgeblich (ständige Rechtsprechung des [X.]; vgl. nur [X.]surteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 24. Oktober 2023 - [X.] 493/20, [X.], 36 Rn. 8; [X.]sbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13).

Die Beklagte hat ihr Verhalten im September 2015 nach außen erkennbar maßgeblich geändert. Denn sie ist an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der [X.] als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Januar 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. [X.]surteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, [X.], 263 Rn. 14 f.; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, [X.], 36 Rn. 9; [X.]sbeschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 17; vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 8).

2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 begründet ist. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zu geben, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).

a) Bei diesen Normen handelt es sich - unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] in seinem Urteil vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) - um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

b) Die oben angeführten Abgasnormen - auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung - schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die - gegebenenfalls auch fahrlässige - Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen (so bereits [X.]surteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des [X.]). Dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde ([X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], [X.]Z 237, 245 Rn. 24-26; [X.]surteil vom 24. Oktober 2023 - [X.] 493/20, [X.], 36 Rn. 23).

c) Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem [X.] nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) in den sachlichen Schutzbereich der [X.] Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen.

d) Ob dem Kläger im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird dem Kläger im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

[X.]                      Oehler                      Müller

                Böhm                   Katzenstein

Meta

VI ZR 755/20

23.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. April 2020, Az: 8 U 277/19

§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 EGV 715/2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2024, Az. VI ZR 755/20 (REWIS RS 2024, 1379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1379

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III ZR 261/20

VI ZR 252/19

VI ZR 491/20

VI ZR 493/20

III ZR 200/20

VI ZR 889/20

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