Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 310/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6068

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Gegenstand

Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur regelmäßigen Funktionskontrolle von Kohleöfen; Haftung für Fehlverhalten des Schornsteinfegers


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, in der Mietwohnung befindliche Kohleöfen bzw. deren Wandanschlüsse ohne besonderen Anlass regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen, ist nicht grundsätzlicher Natur; ein Meinungsstreit über diese Frage ist weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ersichtlich. Überdies lässt sich die Frage ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Elektrorevision (Senatsurteil vom 15. Oktober 2008 - [X.], [X.], 143 Rn. 17 ff.) beantworten, wie es die Vorinstanzen auch (zutreffend) getan haben.

2

Auf die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Schornsteinfeger bei der Kaminkehrung als Erfüllungsgehilfe des Vermieters gegenüber dem Mieter handelt, kommt es nicht an. Wie bereits das Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt von [X.] in der Wohnung der Kläger vom Streithelfer des Beklagten zu vertreten ist (§ 276 BGB). Die Lockerung der Wandanschlüsse der Öfen in der Wohnung der Kläger, die eine Woche nach dem [X.] festgestellt worden ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass dem Streithelfer bei dem [X.] ein pflichtwidriges oder unsachgemäßes Verhalten zur Last fällt, auf das der von den Klägern geltend gemachte Schaden zurückgeführt werden kann; insbesondere liegt in dem angeblich "recht kräftigen" Kehren des Streithelfers des Beklagten kein Sorgfaltsverstoß.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Austritts von [X.] in ihrer Mietwohnung im September 2005 zu. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Vermieter im Rahmen seiner [X.] und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten ist, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse, zu unterziehen. Ähnlich wie bei der Elektroinstallation in der Wohnung des Mieters reicht es - soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen - aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden. Derartige Auffälligkeiten hat es hier aber vor dem Austritt von [X.]partikeln im September 2005 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.

4

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                               Dr. Milger                                           Dr. Achilles

                  Dr. Schneider                                           Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 310/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 9. November 2010, Az: 65 S 435/09

§ 276 BGB, § 278 BGB, § 535 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 310/10 (REWIS RS 2011, 6068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6068

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