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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140920BIXZB20.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 20/20
vom
14. September 2020
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Grupp, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr.
Schoppmeyer,
[X.] und die Richterin Dr. Selbmann
am 14. September 2020
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Schreiben des Beklagten vom 14.
Juni 2020 ist als Gegenvorstel-lung auszulegen, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss nicht zur [X.] steht.
In der Sache kann die Gegenvorstellung
ihre Zulässigkeit unterstellt
keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Beklagten, er habe keine
Rechtsbe-schwerde eingelegt, ist [X.]. Seine gegen den Beschluss des Landge-richts vom 17.
März 2020 gerichteten,
als "sofortige Beschwerde"
bezeichneten
Eingaben
waren
als Rechtsbeschwerde auszulegen, auch wenn der Beklagte diese mit persönlichem Schreiben beim hierfür unzuständigen [X.] ein-gereicht hat. Nachdem das [X.] ihn über die fehlende Anfechtbarkeit des Beschlusses belehrt und informiert
hatte, dass es zunächst nicht vom Wil-len zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgehe,
hat der Beklagte eine Überprüfung der Entscheidung durch den [X.] verlangt. Unter 1
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diesen Umständen war das [X.] gehalten, die Beschwerdeschrift an den [X.] weiterzuleiten
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2016
XII
ZB 203/15,
MDR 2016, 1164 Rn. 12 f). Bei diesem ist die
unstatthafte
Rechtsbeschwerde mangels Einreichung durch einen beim [X.] zugelassenen
Rechtsanwalt
zwar auch nicht wirksam eingelegt worden
(§
575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Indes durfte das ohne Postulationsfä-higkeit vorgenommene Rechtsmittel nicht unbeachtet bleiben, sondern war als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 1994
XI
ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; Stein/Jonas/
Jacoby, ZPO, 23. Aufl., §
78 Rn. 93; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
78 Rn. 71)
.
Grupp
Gehrlein
Schoppmeyer
[X.]
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2020 -
49 [X.]/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.03.2020 -
7 [X.]/20 -
Meta
14.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 20/20 (REWIS RS 2020, 11203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11203
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