Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 20/20

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11203

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:140920BIXZB20.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 20/20
vom

14. September 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Grupp, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr.
Schoppmeyer,
[X.] und die Richterin Dr. Selbmann

am 14. September 2020
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Schreiben des Beklagten vom 14.
Juni 2020 ist als Gegenvorstel-lung auszulegen, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss nicht zur [X.] steht.

In der Sache kann die Gegenvorstellung

ihre Zulässigkeit unterstellt

keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Beklagten, er habe keine
Rechtsbe-schwerde eingelegt, ist [X.]. Seine gegen den Beschluss des Landge-richts vom 17.
März 2020 gerichteten,
als "sofortige Beschwerde"
bezeichneten
Eingaben
waren
als Rechtsbeschwerde auszulegen, auch wenn der Beklagte diese mit persönlichem Schreiben beim hierfür unzuständigen [X.] ein-gereicht hat. Nachdem das [X.] ihn über die fehlende Anfechtbarkeit des Beschlusses belehrt und informiert
hatte, dass es zunächst nicht vom Wil-len zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgehe,
hat der Beklagte eine Überprüfung der Entscheidung durch den [X.] verlangt. Unter 1
2
-

3

-
diesen Umständen war das [X.] gehalten, die Beschwerdeschrift an den [X.] weiterzuleiten
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2016

XII
ZB 203/15,
MDR 2016, 1164 Rn. 12 f). Bei diesem ist die
unstatthafte
Rechtsbeschwerde mangels Einreichung durch einen beim [X.] zugelassenen
Rechtsanwalt
zwar auch nicht wirksam eingelegt worden

575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Indes durfte das ohne Postulationsfä-higkeit vorgenommene Rechtsmittel nicht unbeachtet bleiben, sondern war als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 1994

XI
ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; Stein/Jonas/
Jacoby, ZPO, 23. Aufl., §
78 Rn. 93; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
78 Rn. 71)
.

Grupp
Gehrlein
Schoppmeyer

[X.]
Selbmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2020 -
49 [X.]/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.03.2020 -
7 [X.]/20 -

Meta

IX ZB 20/20

14.09.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 20/20 (REWIS RS 2020, 11203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11203

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IX ZB 20/20

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