Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. III ZR 416/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1615

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. September 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.] Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomographie ([X.]) in Fällen,in denen mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden.[X.], Urteil vom 18. September 2003 - [X.]/02 -LG [X.] Münster- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. September 2003 durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 17. Oktober 2002 wird [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger sind die Erben der am 6. November 2000 verstorbenen[X.] Der Beklagte nahm bei [X.] am 1. August 2000 unter anderem eineTumorszintigraphie des Ganzkörpers nach der Nr. 5431 des [X.] ([X.]) und eine Positronen-Emissions-Tomographie ([X.]) mit quantifizierender Auswertung vor, die [X.] mehrere Körperregionen bezog. Die letztgenannte Leistung stellte erunter Anwendung eines näher begründeten [X.] von 2,3 nachder Nr. 5489 des Gebührenverzeichnisses zweimal mit je 1.966,50 DM(= 1.005,46 - 3 -Becken, jeweils mit quantifizierender Auswertung; die Rechnung wurde von[X.] bezahlt.Mit ihrer Klage verlangen die Kläger aus dem Gesichtspunkt der un-gerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung eines Betrages von 1.966,50 [X.] Zinsen, weil sie die Auffassung vertreten, bei der vom Beklagten er-brachten Leistung sei eine Gebühr nach der Nr. 5489 nur einmal angefallen.Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf eine geringfügige Zinsmehrforde-rung Erfolg. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt [X.] die Abweisung der Klage.[X.] Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.1.Die in den Nr. 5486 bis 5489 erfaßten Leistungen der Emissions-Com-puter-Tomographie betreffen im Bereich der diagnostischen Leistungen [X.] (Abschnitt [X.] 1 des Gebührenverzeichnisses) [X.], die im Zusammenhang mit einer anderen [X.] erbracht werden (vgl. [X.], Gebührenordnung für [X.]. [X.], Nr. 5400 bis 5607 Rn. 5; [X.], Kommentar zur [X.], 3. Aufl. [X.], vor Nr. 5486; Lang/[X.]/Stiel/[X.], Der [X.]-Kommentar, 1996, vor Nr. 5486). Hier war die Basisleistung eine Tumorszinti-graphie des Ganzkörpers nach der [X.] 5431, für die in der Ge-bührenordnung eine Punktzahl von 2250 Punkten - gegenüber 1200 [X.] einer Untersuchung in nur einer Körperregion (Nr. 5430) - vorgesehen ist.- 4 -Die Legende der hier angewendeten Nr. 5489 beschreibt als Leistung die Po-sitronen-Emissions-Tomographie ([X.]) mit quantifizierender Auswertung, [X.] eine Darstellung in mehreren Ebenen einschließt. Eine [X.] auf ein bestimmtes Organ oder auf eine bestimmte Region des Körpersenthält sie nicht. Wenn der Beklagte daher eine [X.]-Thorax und eine [X.] abgerechnet hat, hat er den Aussagegehalt der [X.] in dem Sinne verändert, daß die dort beschriebene Leistung auf einebestimmte Körperregion beschränkt wird, oder - anders gewendet -, daß [X.] nach Nr. 5489 mehrfach vorgenommen werden kann, wenn [X.] ein Organ oder eine Körperregion betroffen ist. Dies steht mit dem [X.] jedoch nicht in Einklang und wird dem Sinn gesetzlicherPreisvorschriften, wie sie die Gebührenordnung für Ärzte enthält, nicht gerecht,bei denen der Patient grundsätzlich davon ausgehen kann, daß der Gesetz-oder Verordnungsgeber die Belange der Betroffenen abgewogen und eine an-gemessene Vergütung festgesetzt hat. Daraus folgt, daß eine mehrfache [X.] dieser [X.] nur dann in Betracht kommt, wenn die [X.] - so wie sie beschrieben ist - auch mehrfach erbracht wurde. Daran fehltes jedoch.2.Die Revision führt hiergegen an, eine systematische Auslegung müssezu einem anderen Ergebnis führen. Mengenbegrenzende Abrechnungsbestim-mungen seien in der Gebührenordnung für Ärzte teilweise in der einzelnen Ge-bührenposition, teilweise in einem Unterkapitel, teilweise in einem Kapitel [X.] einen ganzen Abschnitt geregelt. Hier falle entscheidend ins Gewicht, daßdem [X.] (Nuklearmedizin) des Abschnitts O allgemeine Bestimmungenvorangestellt seien, die sich auf alle Unterkapitel - also auch auf die Emissions-Computer-Tomographie - bezögen. Nach der allgemeinen Bestimmung in [X.]- 5 -seien Ergänzungsleistungen nach den Nr. 5480 bis 5485 je Basisleistung oderzulässige Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. [X.] im Umkehrschluß, daß die hier angewendete [X.] 5489mehrfach berechnungsfähig sei. Wäre der Verordnungsgeber nicht hiervonausgegangen, sondern hätte die Auffassung vertreten, eine Untersuchung seigrundsätzlich nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, wäre die allgemeineBestimmung der [X.] im [X.] überflüssig gewesen.Der Senat folgt diesen Überlegungen nicht. Es geht bei der hier zu ent-scheidenden Frage nicht vordringlich um die mehrfache Abrechenbarkeit. [X.] kann der Revision zugegeben werden, daß weder die [X.]5489 selbst noch die übergeordneten Regelungen des [X.] enthalten, die ihrer mehrfachen Abrechnung entgegenstünden. Hier istvielmehr entscheidend, welche Leistungen die [X.] nach ihrerBeschreibung erfaßt. Danach aber bleibt festzuhalten, daß sie einen Bezug aufbestimmte Körperorgane oder -regionen nicht enthält, mag dies auch im [X.] und in anderen Teilen des Gebührenverzeichnisses eine Ausnahmedarstellen.3.Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Überlegungender Revision zur technischen Entwicklung der Untersuchungsgeräte und zuden Gegebenheiten bei Einführung dieser Leistung durch die Vierte Verord-nung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995(BGBl. I, S. 1861), die am 1. Januar 1996 in [X.] getreten [X.]) Die Revision macht insoweit unter Bezugnahme auf eine gegenüberdem Beklagten abgegebene Stellungnahme der [X.] und eine- 6 -vom Amtsgericht eingeholte Stellungnahme der [X.], bei der [X.] handele es sich um ein neueres Untersuchungsverfahren,dessen Indikationsspektrum bei Einführung in das Leistungsverzeichnis [X.] für Ärzte noch nicht ganz abzusehen gewesen sei. Entspre-chend ließen die [X.]n 5488 und 5489 eine Differenzierung [X.] und [X.] vermissen. Es wäre wünschens-wert - wie die Stellungnahme der [X.] formuliert -, wenn eineentsprechende Differenzierung bei der zukünftigen Teilnovellierung der [X.]übernommen würde. Zu beachten sei auch, daß anfänglich ausschließlich ein-fache [X.]-Scanner mit einem kleinen Gesichtsfeld zur Verfügung gestandenhätten, so daß im Falle der Untersuchung eines großen Körperareals mehrereAufnahmen der einzelnen Körperregionen, die jeweils aus Darstellungen inmehreren Ebenen bestünden, angefertigt werden mußten und aufgrund mehre-rer [X.] aufwandsentsprechend auch mehrfach [X.] konnten. Inzwischen stünden Ganzkörper-[X.]-Scanner zur Verfügung,die zwar - wie hier - eine Diagnostik in einem Untersuchungsgang möglichmachten; der personelle Aufwand für die Auswertung bleibe jedoch gleich unddie Investitionskosten seien ungleich höher, so daß die technische Weiterent-wicklung in der Medizin behindert würde, wenn die für kleinere Geräte [X.] Nr. 5489 bei Einsatz eines Ganzkörper-[X.]-Scanners nur einmal ange-setzt werden [X.]) Mit diesen Überlegungen wird weder eine Regelungslücke in der Ge-bührenordnung für Ärzte noch ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufge-zeigt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Positronen-Emissions-Tomographie der Nr. 5488 und 5489 um ergänzende Leistungen, die zu eineranderen szintigraphischen Untersuchung hinzutreten. Das ergibt sich auch aus- 7 -den Beschlüssen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekam-mer (vgl. den Abdruck in [X.] 2002, [X.] und [X.] f), [X.] den Zusammenhang mit Grundleistungen [X.] oder der Untersuchung von Gehirn oder Herz verdeutlichen.Angesichts dieses Zusammenhangs mit Grundleistungen, die einzelne Organe,Regionen des Körpers oder den Körper als Ganzen betreffen, ist die Annahmefernliegend, der Verordnungsgeber habe bei der Beschreibung der [X.] den Nr. 5488 und 5489 die Bezugnahme auf ein Organ oder eine Körperre-gion übersehen. Vielmehr muß aus der fehlenden Bezugnahme der Schlußgezogen werden, daß es dem Verordnungsgeber bei den Leistungen nach denNr. 5488 und 5489, die mit 6000 und 7500 Punkten im Vergleich zu den ange-sprochenen Grundleistungen hoch bewertet werden, nicht darauf ankam, [X.] sich nur auf ein Organ oder den ganzen Körper beziehen. Der Senat hältdaher, wie er im Urteil vom 18. September 2003 in einer Parallelsache ([X.]/02; zur [X.] vorgesehen) näher begründet hat, auch die [X.] der Revision für nicht zutreffend, daß bei Einsatz eines [X.]-Scanners mit einem kleinen Gesichtsfeld bei einer Ganzkörper-Tumor-Szintigraphie nach Nr. 5431 eine mehrfache Abrechnung nach der Nr. 5489zulässig (gewesen) [X.]) Für eine Analogberechnung nach der Nr. 5489 bei der [X.] Körperregionen ist kein Raum. Nach § 6 Abs. 2 [X.] können nur sol-che selbständigen ärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nichtaufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwandgleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. [X.] ist aber gerade in die Nr. 5488, 5489 [X.] aufgenommen worden, so daß es nicht angeht, unter- 8 -Veränderung der [X.] die Grundlage für eine "analoge" [X.] zu schaffen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Regelung derNr. 5488, 5489 so wenig sachgerecht wäre, daß der [X.] [X.], wie die Revision meint, nicht beachtet werden müßte (vgl.zu diesem Gesichtspunkt in einem anderen Bereich der Gebührenordnung [X.] MedR 2002, 310 f). Das verdeutlichen nicht zuletzt dievorsichtigen Formulierungen der [X.], die es für "wünschens-wert" hält, wenn sich der Verordnungsgeber der hier angesprochenen Proble-matik von Körperteil- und [X.] annähme, und die zumanderen die nicht näher begründete Auffassung vertritt, unabhängig von der [X.] zur Erstellung eines Ganzkörperbefunds durchgeführten Anzahl [X.] sei die Berechnungsfähigkeit der Nr. 5488 oder 5489auf zwei begrenzt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß [X.] für Ärzte für diese Auslegung keine Grundlage gibt.4.Da der Beklagte nach allem die Positronen-Emissions-Tomographie nureinmal abrechnen durfte, ist der von den Klägern verfolgte [X.] nach § 812 BGB begründet.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 416/02

18.09.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. III ZR 416/02 (REWIS RS 2003, 1615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1615

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