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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 12/02 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz der [X.] vom 25. September 2002 (Kas-senzeichen 780021040191) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-tet. Gründe: [X.] Für den Kläger wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechtsan-wältin [X.] , Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 [X.] beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Pro-zesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen worden. 1 - 3 - Mit Kostenrechnung des [X.] vom 25. September 2002, Kassenzeichen 780021040191, sind dem Kläger im Verfahren Kosten in Höhe von 478,-- • gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden [X.] (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin [X.]hätte Revision einle- gen sollen. 2 Die Rechtspflegerin des [X.] hat den Widerspruch des [X.] als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen. 3 Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht, Rechtsanwältin [X.]habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt. Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt. 4 I[X.] 1. Die Eingabe des [X.] ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revision vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004). 5 a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revi-sion eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 115.215,-- • anzusetzen ist. Dies ist der Betrag der bezifferten Klageforderung in diesem Verfahren, die für den Streitwert maßgeblich ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden. 6 b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend macht, Rechtsanwältin [X.]habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des [X.] vom 20. Juni 2005 7 - 4 - ([X.]), dass Rechtsanwältin [X.]Revision einlegen sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-tenverfahren überhaupt zu prüfen ist. 8 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F. Melullis Scharen
[X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2000 - 1 O 22/99 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 103/00 -
Meta
16.05.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ZR 12/02 (REWIS RS 2006, 3502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3502
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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