Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. IV ZR 31/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4348

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR
31/11
vom

27. Juli
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller

am 27.
Juli
2011

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten zu
2 gegen
die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des [X.] zu
2 ist unbegründet.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der [X.] zu
2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung einge-reicht hatte, ist
zutreffend auf 74.924,26

festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu
2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzu-ziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn 1
2
3
-
3
-

das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer

wie hier

einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich da-nach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gerichtskostengesetz 2.
Aufl. §
47 GKG Rn.
4, 6; [X.], [X.] 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; [X.], Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des [X.] bereits 30.000

an die Klägerin gezahlt hatte.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2010 -
4 O 285/08
-

OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2011 -
3 [X.] -

Meta

IV ZR 31/11

27.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. IV ZR 31/11 (REWIS RS 2011, 4348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4348

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