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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR
31/11
vom
27. Juli
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 27.
Juli
2011
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten zu
2 gegen
die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des [X.] zu
2 ist unbegründet.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der [X.] zu
2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung einge-reicht hatte, ist
zutreffend auf 74.924,26
festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu
2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzu-ziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn 1
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das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer
wie hier
einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich da-nach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gerichtskostengesetz 2.
Aufl. §
47 GKG Rn.
4, 6; [X.], [X.] 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; [X.], Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des [X.] bereits 30.000
an die Klägerin gezahlt hatte.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2010 -
4 O 285/08
-
OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2011 -
3 [X.] -
Meta
27.07.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. IV ZR 31/11 (REWIS RS 2011, 4348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4348
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 430/15 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 221/10 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 70/19 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 31/11 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassung der Revision: Bemessung des Streitwerts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
IV ZR 221/10 (Bundesgerichtshof)
Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung
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