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PDF anzeigen [X.][X.] vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen [X.] zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstat-ten. [X.], [X.]uss vom 13. Juni 2006 - [X.]/04 - [X.] LG [X.] I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.346,60 •. Gründe: [X.] Der Kläger ist Mitglied einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer ein-getragenen Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in [X.] und zum Insolvenz-verwalter über das Vermögen der D.
GmbH in [X.] bestellt. Er erteilte einem Mitglied seiner Sozietät den Auftrag, die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 26.857,18 • vor dem [X.] zu verklagen. Der beauftragte Rechtsanwalt betraute sodann mit der [X.] einen in [X.] ansässigen Rechtsanwalt. Die Beklagten wurden kostenpflichtig verurteilt. Im Kostenfest-setzungsverfahren hat der Kläger neben den Kosten für den [X.] - 3 - mächtigten auch Kosten für den in [X.] tätigen Unterbevollmächtigten gel-tend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur die Anwaltskosten berücksichtigt, die bei Beauftragung eines [X.] Prozessbevollmächtigten angefallen wären. Den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] durch den [X.] [X.]uss - veröffentlicht u.a. in [X.], 279, [X.]. [X.] EWiR 2004, 1199 - zurückgewiesen. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht - zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter. I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten komme nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenz-verwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt un-mittelbar beauftragen und fernmündlich oder schriftlich informieren könne. Die Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung gehöre zu den kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und damit zu seinen üblichen Tätigkeiten. Der Streitstoff des Rechtsstreits sei auch keineswegs besonders umfangreich gewesen. 2 - 4 - II[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines [X.] im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist. Auch die Erstattung fiktiver Reisekosten kommt nicht in Betracht. 3 1. Die Erstattung von Kosten, die einer [X.] durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des [X.] die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch Zuziehung des [X.] entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung notwendig war ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 898, 899; [X.]. v. 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 597, 598). 4 2. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] stellt nur im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechen-der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. 5 a) Eine Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO besteht dagegen nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes [X.] für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich bei der [X.] - 5 - chen [X.] um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Eine derartige [X.] ist in der Lage, einen am Sitz des [X.] ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 - [X.], aaO; v. 10. April 2004 - [X.], NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli 2004 - [X.], aaO). b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese für ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grundsätze auch auf einen Insol-venzverwalter übertragen werden können. 7 Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten ([X.], [X.]. v. 13. Juli 2004 - [X.], aaO; v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 183, 184). Dies gilt jedenfalls für einen Rechtsstreit, der nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht besonders umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein ein-gehendes persönliches [X.] weder zur Ermittlung des [X.] noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im [X.] an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen [X.] schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikati-onsformen erfolgen können. Die Beauftragung des am Sitz des [X.] ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des [X.] residierenden Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des [X.] zu einem am Sitz 8 - 6 - des [X.] tätigen Rechtsanwalt sind unter diesen Umständen nicht erstattungsfähig. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.] I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 32 O 15557/02 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 -
Meta
13.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 44/04 (REWIS RS 2006, 3160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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