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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 409/12
vom
12. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] Dr. Brockmöller
am
12. Februar 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2012 wird ge-mäß §
552a ZPO auf Kosten der Klägerin [X.].
Gründe:
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. De-zember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass
kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungs-grund ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Begründung des Beru-fungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des [X.] nach § 6 Abs. 4 [X.] im Ergebnis nicht an, nachdem
das [X.] die Klage auch deshalb abgewiesen
hat, weil ein
unter-stellter
Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Scha-den nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem [X.], dass die Klägerin ein Kulanzangebot der [X.] abgelehnt hat-1
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te, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweite-rung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die [X.] sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
Soweit die Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entge-gentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzuläs-sig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, son-dern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
21 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
9 [X.]/12 -
3
Meta
12.02.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. IV ZR 409/12 (REWIS RS 2014, 7996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7996
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