Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 232/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1483

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[X.]/02vom24. September 2002in der [X.] mit Todesfolge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 24. September 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Brandstiftung mit [X.] einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ihre Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.1. Die Verurteilung gemäß §§ 306 c, 306 b Abs. 2 Nr. 1, 306 a, 306Abs. 1 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, weil den Urteilsgründen nicht mit dererforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, daß sich der Vorsatz [X.] auf die Brandstiftung eines Gebäudes und nicht nur auf eineSachbeschädigung bezogen hat.Nach den Feststellungen hatte sich die Angeklagte entschlossen, in ih-rer Wohnung ein Feuer zu legen. Sie zündete die [X.] der Polstergarni-tur an, die vor dem als Raumteiler fungierenden [X.] stand. Sie vertraute- 3 -"leichtfertigerweise darauf, daß das von ihr gelegte Feuer nur Sachschaden - wie bei sechs zuvor begangenen Brandlegungen - verursachen und insbeson-dere nicht vom Wohnzimmer auf das Schlafzimmer, in dem ihr Lebensgefährteschlief, übergreifen würde". Ihr war auch "bewußt, daß das Feuer möglicher-weise auf andere Wohnräume übergreifen und die Flammen auch das [X.], in dem noch weitere Personen lebten, erfassen konnten. Gleichwohlvertraute sie in bewußt grober Mißachtung der Gefährlichkeit ihres Tuns dar-auf, daß das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden konnte" ([X.]). [X.] stand die Couchgarnitur sofort in Flammen, die dann auf die Profilhöl-zer des [X.]s übergriffen. Die Angeklagte erkannte, daß sie das Feuernicht mehr alleine löschen konnte, und holte Hilfe aus dem Haus herbei. [X.] aber nicht mehr, das Ausbreiten des Feuers zu verhindern und ihrenLebensgefährten zu retten.Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen die Annahme ei-nes bedingten Vorsatzes, das Gebäude in Brand zu setzen, tragen. Denn [X.] [X.] seine Überzeugung zum Ausdruck bringen wollte, daß die An-geklagte nicht darauf vertraut hat, das Feuer werde weder das Gebäude nochwesentliche Teile erfassen, ist die zugrunde liegende Würdigung der [X.] frei von [X.]. Das [X.] stützt sich bei der [X.] nämlich maßgebend darauf, daß die Angeklagte beiden vorangegangenen Brandlegungen erfahren hatte, "daß das von ihr ent-zündete Feuer schnell außer Kontrolle geraten war und es ihr nicht immermöglich war, die Flammen selbst zu ersticken". Gerade die Erfahrungen [X.] können aber gegen die Annahme eines Vorsatzes sprechen, [X.] in Brand zu setzen. Denn in diesen Fällen blieb es ausweislich [X.] jeweils bei zum Teil nur geringen Sachschäden. [X.] über Sachschäden hinausgehenden Schäden am Gebäude oder an [X.] 4 -lichen Teilen enthalten die getroffenen Feststellungen nicht und können auchden gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässigerweise in Bezug genommenenLichtbildern nicht entnommen werden.2. Mit der Aufhebung der die Brandstiftung betreffenden Feststellungenentfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung der Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie war deshalb mit aufzuhe-ben. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß das[X.] - entgegen der Auffassung der Revision - bedenkenfrei [X.] erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten angenommen alsauch ihre Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 232/02

24.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 232/02 (REWIS RS 2002, 1483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1483

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