Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. I ZR 262/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3533

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Mai 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]r [X.]ratbirne

[X.] über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen [X.]ezeichnungen vom 8. März 1960 ([X.] [X.]), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

a) Der unmittelbar aus dem [X.] über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi-schen [X.]ezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende [X.]ezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird. b) Die blickfangmäßige Herausstellung der [X.]ezeichnung "AUS DER [X.]" auf der Etikettierung für einen [X.] stellt eine gegen das [X.] verstoßende Rufaus-beutung der geschützten [X.]ezeichnung "[X.]" dar, auch wenn es sich - 2 - bei der Angabe "[X.]r [X.]ratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren in [X.] verwendeten Namen für eine [X.]irnensorte handelt, aus der der [X.] produziert wird.

[X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

- 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Mai 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.] für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2002 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] ist Inhaber eines Gasthofs in [X.]bei [X.]([X.]aden-[X.]). Er vertreibt einen [X.], den er aus einer [X.]irnen-sorte herstellt, für die in [X.] seit mehr als 150 Jahren die [X.]ezeichnung "[X.]r [X.]ratbirne" verwandt wird. Auf der Flaschenetikettierung war deut-lich hervorgehoben die [X.]ezeichnung "[X.]", in der nachfolgenden Zeile die Angabe "[X.]" und darunter in wesentlich kleinerer Schrift "[X.]" angeführt. - 4 - Der Kläger ist ein Verband der [X.] [X.]rwirtschaft, dem sämtliche mit der Herstellung des [X.]rs befaßten Winzer und [X.]rfirmen angeschlossen sind. Er hat geltend gemacht, der [X.] verstoße mit der Verwendung der [X.]ezeichnung "[X.] [X.]RAT[X.]IR-NEN" gegen das [X.] über den Schutz von [X.], Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen [X.] vom 8. März 1960 ([X.] [X.] = [X.] Int. 1960, 431). Er nutze zudem die [X.]ekanntheit und Wertschätzung der [X.]ezeichnung "Cham-pagner" durch die von ihm benutzte Produktbezeichnung in unlauterer Weise aus.
Der Kläger hat den [X.]n auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das [X.] hat ein Verbot bezogen auf die [X.]enutzung der [X.] "[X.] [X.]RAT[X.]IRNE" oder "[X.] [X.]" für einen [X.] ausgesprochen. Die weitergehende Klage, die die [X.]ezeichnung "AUS DER [X.][X.]RAT[X.]IRNE" umfaßte, hat das Land-gericht abgewiesen ([X.], 16).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger [X.]erufung eingelegt.
Während des [X.]erufungsverfahrens hat der [X.] die Etikettierung der von ihm vertriebenen Flaschen des [X.]s geändert und verwen-det nunmehr folgendes Etikett: - 5 -

In der [X.]erufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt,
den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] in der [X.] einen [X.] unter der Angabe

feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.

Das [X.]erufungsgericht hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt ([X.] Int. 2003, 363). - 6 - Dagegen richtet sich die Revision des [X.]n, mit der er das auf den geänderten Klageantrag bezogene [X.]egehren, die Klage abzuweisen, weiterver-folgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das [X.]erufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund des [X.]s über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen [X.]ezeichnungen vom 8. März 1960 als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Das Abkommen, durch das die [X.]ezeichnung "[X.]" geschützt werde, erfasse auch verwechslungsfähige [X.]ezeichnungen. Hierzu gehöre die vom [X.]n benutzte Angabe "[X.][X.]RAT[X.]IRNE". Es reiche aus, daß das angegriffene Wort nach seinem Sinn denselben Eindruck hervorrufe wie die geschützte [X.]ezeichnung oder geeignet sei, den in der geschützten [X.]e-zeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Daran könne angesichts des prägenden [X.] "[X.]r" kein Zweifel bestehen. Das Abkommen begründe zwar keinen umfassenden Schutz auf allen denkbaren [X.]. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die Her-kunft des Produkts sei aber auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, daß ein wettbewerbsrechtlich relevantes Interesse berührt sei. Dies sei bei der [X.]enutzung der Angabe "[X.][X.]RAT[X.]IRNE" der Fall. Der [X.] kennzeichne damit seinen [X.] und verwende die [X.]ezeichnung nicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete [X.]. Die Verwendung erfolge in hervorgehobener Form nach Art einer Marke, was gegen eine beschreibende [X.]enutzung spreche. Dieser Eindruck werde - 7 - verstärkt durch die Kombination mit einem kreisförmigen hochgestellten [X.]. Dieses Symbol sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit einer Markenkennzeichnung vergleichbar. Der Zusatz "AUS DER" sei nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung zu begründen, weil die "[X.]r [X.]ratbir-ne" keine bekannte [X.]irnensorte sei.
Der Gebrauch des [X.]egriffs "[X.][X.]RAT[X.]IRNE" zur Kenn-zeichnung eines [X.]s sei unzulässig. Aufgrund der [X.] dieses Produkts mit [X.]r sei eine wettbewerbsrechtlich [X.] [X.]eeinträchtigung gegeben. Die [X.]ezeichnung "[X.]" sei besonders wertvoll. Sie verdiene einen besonders wirksamen Schutz gegen [X.]. Die Verwendung der [X.]ezeichnung im [X.] mit einem Produkt wie Schaumwein führe automatisch zur Assoziation mit [X.] [X.]r und tangiere den Schutzbereich dieser [X.]. Ihre Unterscheidungskraft und der damit verbundene Werbewert würden verwässert, und es werde der fremde Ruf zur Förderung des Absatzes eigener Waren ausgenutzt. Da eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege, könne sich der [X.] auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich um einen althergebrachten Namen einer Obstsorte handele.
I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der von dem Kläger in zweiter Instanz zuletzt verfolgte [X.] richtet sich gegen die Verwendung der [X.]ezeichnung
- 8 - auf den vom [X.]n aktuell benutzten Etiketten. Das [X.]erufungsgericht hat das [X.]egehren des [X.] zutreffend dahin ausgelegt, daß es sich gegen die konkrete Verwendung der beanstandeten [X.]ezeichnung richtet und der weiter-gehende Klageantrag in der [X.]erufungsinstanz zurückgenommen worden ist.
2. Das [X.]erufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch in dem unter II 1 näher be-zeichneten Umfang nach Art. 4 des [X.]s über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen [X.]ezeichnungen zusteht.
a) Aus dem am 7. Mai 1961 in [X.] getretenen Abkommen (vgl. [X.] [X.]) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. [X.] 52, 216, 218 f. - [X.]r-Weizenbier; [X.], Urt. v. [X.], [X.] 1969, 615, 616 = [X.], 486 - [X.]; Krieger, [X.] Int. 1960, 400, 410; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., [X.], [X.] Rdn. 4; v. Schultz/[X.], Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126 bis 129 Rdn. 24). Das folgt aus Art. 6 Abs. 1 des Abkommens, wonach der Schutz nach den Art. 4 und 5 durch das Abkommen als solches gewährt wird. Zur [X.]egründung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher keines Rück-griffs auf die Vorschriften der §§ 126 ff. [X.] oder auf die Vorschriften über irreführende Werbung.
b) Der Schutz der in der Anlage [X.] zu Art. 3 aufgeführten [X.]ezeichnung "[X.]" ist nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage ange-führten Warenarten beschränkt. Er richtet sich auch gegen die Verwendung der [X.]ezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der [X.] gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der [X.]ezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. [X.], Urt. v. [X.], - 9 - [X.] 1969, 611, 614 - [X.]r-Weizenbier, teilweise in [X.] 52, 216 nicht abgedruckt; [X.] 1969, 615, 616 - [X.]). Dies ist bei der [X.] für einen [X.] der Fall, bei dem es sich um eine Wa-renart handelt, die an die Waren "Wein" und "aus Weintrauben hergestellter Schaumwein" nahe angrenzt.
c) Dem [X.]erufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens sich auch auf Wortkombinationen erstreckt, die mit dem Wort "[X.]" gebildet worden sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]s schützt das Abkommen die von ihm erfaßten [X.]ezeichnungen nicht nur gegen eine identische Verwendung. Es reicht vielmehr aus, daß die bean-standete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte [X.]e-zeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der [X.] [X.]ezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. [X.] [X.] 1969, 615, 616 - [X.]). Von einer [X.]eeinträchtigung des [X.] der geschützten [X.]ezeichnung "[X.]" durch das beanstandete Etikett ist auszugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "[X.][X.]RAT[X.]IRNE" den [X.]estandteil "[X.]" ohne weiteres erkennen und die Art der Waren sehr ähnlich sind.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.]erufungsgericht weiter angenommen, daß vorliegend der Unterlassungsanspruch auch nicht ausnahmsweise nach dem Sinn und Zweck des Abkommens ausgeschlossen ist. Ein solcher [X.] kommt in [X.]etracht, wenn die Verwendung der beanstandeten [X.]e-zeichnung in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise die geschützte [X.]e-zeichnung beeinträchtigen kann. Denn die Auslegung des Abkommens darf sich, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall nicht die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes erfordert, nicht völlig von seinem Zweck lösen, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen (vgl. [X.] [X.] 1969, 611, 613 f. - 10 - - [X.]r-Weizenbier; zum gleichlautenden [X.] Abkom-men über den Schutz von Herkunftsangaben vgl. [X.], Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, [X.] 1983, 768, 769 - [X.]; vgl. auch [X.] [X.]-RR 2002, 17, 19 für die [X.] "champagner.de"; [X.] aaO [X.], [X.] Rdn. 6; [X.]/[X.], UWG, § 4-S10 Rdn. 277; [X.]/Loschelder/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., [X.]. 57 Rdn. 46).
a) Das [X.]erufungsgericht hat eine wettbewerbsrechtlich relevante [X.]eein-trächtigung der geschützten [X.]ezeichnung "[X.]" angenommen, weil es die beanstandete [X.]ezeichnung nicht als ausschließlich beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete [X.]irnensorte aufgefaßt hat.
Auf die Frage, ob eine kennzeichenmäßige [X.]enutzung im Sinne des Markenrechts vorliegt, kommt es nicht an. Wie der [X.] bereits für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 [X.] ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die [X.]enutzung in Form einer Marke beschränkt (vgl. [X.], Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 290/99, [X.] 2002, 426, 427 = [X.], 542 - [X.]r bekommen, Sekt bezahlen). Entsprechendes gilt für den Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens, das eine Verstärkung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes der von dem Abkommen erfaßten Angaben bezweckt (vgl. [X.] [X.] 1969, 611, 613 f. - [X.]r-Weizenbier).
b) Mit der [X.]ezeichnung "[X.]r" sind besondere Gütevorstellun-gen verbunden. Dieser Wert der [X.]ezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz gegen [X.]eeinträchtigungen ihres [X.] (vgl. [X.] [X.] 1969, 611, 614 - [X.]r-Weizenbier; Urt. [X.], [X.] 1988, 453, 455 = [X.], 25 - Ein [X.]r unter den Mineralwässern; [X.] - 11 - 2002, 426, 427 - [X.]r bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt [X.]-RR 2003, 306; [X.] [X.]-RR 2004, 17, 18).
Der [X.] benutzt die [X.]ezeichnung "[X.][X.]RAT[X.]IRNE" deutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit der Vermarktung seines [X.]ir-nenschaumweins. Die beanstandete Angabe auf der Etikettierung wird durch den [X.]estandteil "[X.]r" in auffälliger Weise mitgeprägt. Durch die [X.] der [X.]ezeichnung "[X.][X.]RAT[X.]IRNE" lehnt sich der [X.]e-klagte, wie das [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen hat, an die besondere Exklusivität der [X.]ezeichnung "[X.]" an und beutet deren besonderen Ruf aus.
c) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, der [X.] bezeichne mit der beanstandeten Angabe nur die für den [X.]irnen-schaumwein verwendete Obstsorte mit ihrem althergebrachten Namen, der mittlerweile in die Liste des [X.]undessortenamtes nach § 6 Abs. 4 der Anbauma-terialverordnung eingetragen sein soll. Die Verwendung der [X.]ezeichnung in der vom Kläger beanstandeten hervorgehobenen Weise ist für den [X.]n we-der unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt (vgl. [X.] [X.] 1969, 611, 614 - [X.]r-Weizenbier; vgl. auch [X.] [X.] 1988, 453, 455 - Ein [X.]r unter den Mineralwässern). Dem [X.]n kann zugemutet werden, die Angabe der Obstsorte "[X.]r [X.]ratbirne" nicht in hervorgehobener Weise auf der Etikettierung anzugeben. Für den be-rechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedarf es der blickfangmäßi-gen Herausstellung nicht. - 12 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]ornkamm

Herr RI[X.] Pokrant ist im Urlaub und an der
Unterschrift verhindert.

[X.]

[X.]üscher

Meta

I ZR 262/02

19.05.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. I ZR 262/02 (REWIS RS 2005, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3533

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