Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 577/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 105

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[X.] ZB 577/[X.] 578/02vom18. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerden zu wertenden Rechtsmittel gegenden [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom15. Oktober 2002 (5 [X.] und 5 [X.]) werden auf [X.] Schuldners als unzulässig verworfen.Gründe:Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil das Beschwerdegerichtsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind [X.] hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (vgl. [X.], [X.]. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181). Auch als außerordentlicheBeschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung vonVerfahrensgrundrechten sind die Rechtsbeschwerden nicht statthaft (vgl. [X.],[X.]. v. 7. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1577, z.[X.]. in [X.]Z).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ein Streitwert braucht im Hinblick auf Nr. 1953, 5210, 5240 [X.] festgesetzt zu werden.[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann

Meta

IX ZB 577/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 577/02 (REWIS RS 2002, 105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 105

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