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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 4. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des [X.] vom 14. Ja-nuar und 3. Februar 2010 - 15 W 623/10 - werden auf ihre Kosten verworfen. Wert des [X.]: 300 •. Gründe: Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig, da die außerordentli-che Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] nicht mehr statthaft ist. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der Bundesge-richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden ([X.], 133, 135 ff). 1 Die Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde gegen die vorbezeichneten Beschlüsse scheidet aus. Im Verfahren auf Erlass einer einst-2 - 3 - [X.] Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, sofern dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich sämtlicher angefochtener Entscheidungen nicht vor. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 34 T 23255/09 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2010 - 15 W 623/10 -
Meta
04.03.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. III ZB 11/10 (REWIS RS 2010, 8766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8766
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