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PDF anzeigen[X.]/03vom15. April 2003in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu [X.].Hiergegen wendet sich die Revision des [X.], die den Schuld-spruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß [X.] nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt [X.] 3 -Die Revision ist, wie der [X.] in seiner Antragsschriftvom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO un-zulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteilnicht anfechten ([X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; [X.], [X.]. vom17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).Tolksdorf Miebach Wink-ler von [X.] [X.]
Meta
15.04.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2003, Az. 3 StR 118/03 (REWIS RS 2003, 3410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3410
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3 StR 490/14 (Bundesgerichtshof)
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Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage
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3 StR 125/03 (Bundesgerichtshof)
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