Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. B 4 AS 4/23 R

4. Senat | REWIS RS 2023, 10528

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Angemessenheitsfiktion - Umzug


Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2023 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, für Unterkunft und Heizung den Klägern zu 1 und 2 für Februar bis April 2021 jeweils Leistungen in Höhe von 500 [X.] monatlich sowie für Mai 2021 jeweils Leistungen in Höhe von 419,35 [X.], dem Kläger zu 3 für Mai 2021 Leistungen in Höhe von 161,29 [X.] und den Klägern zu 1 bis 3 für Juni und Juli 2021 jeweils Leistungen in Höhe von 333,33 [X.] zu gewähren, soweit diese Leistungen nicht bereits erbracht sind.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem [X.] für Februar bis Juli 2021.

2

Die miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 bezogen vom zunächst örtlich zuständigen Jobcenter seit dem 1.8.2020 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zum [X.] zogen die Kläger zu 1 und 2 nach [X.] ([X.]) und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des [X.]eklagten. Für ihre neue Wohnung beträgt die von ihnen zu entrichtende Miete insgesamt 1000 [X.]. Der [X.]eklagte erteilte keine Zusicherung zur Übernahme dieser Kosten. Er bewilligte den Klägern zu 1 und 2 Leistungen für die [X.] vom 1.2. bis [X.] und berücksichtigte dabei nur die seiner Ansicht nach angemessenen monatlichen KdU iHv insgesamt 598,06 [X.] ([X.]escheid vom [X.]). Den hiergegen von den Klägern zu 1 und 2 erhobenen Widerspruch wies der [X.]eklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Hiergegen haben sich die Kläger zu 1 und 2 zunächst klageweise und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewandt.

3

Das [X.] hat den [X.]eklagten durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 für die [X.] vom 1.4. bis [X.] - längstens bis zur [X.]estandskraft des [X.]escheids vom [X.] - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter [X.]erücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung vorläufig zu gewähren ([X.]eschluss vom 14.4.2021 - [X.] AS 1018/21 ER). Daraufhin hat der [X.]eklagte den Klägern zu 1 und 2 ausdrücklich nur in Ausführung des [X.]eschlusses vom 14.4.2021 für April bis Juli 2021 Leistungen nach dem [X.] unter [X.]erücksichtigung von KdU iHv 960 [X.] (ohne Stellplatzkosten) monatlich bewilligt (Änderungsbescheid vom [X.]). Auf die [X.]eschwerde des [X.]eklagten hat das [X.] zunächst die Vollstreckung aus dem [X.]eschluss des [X.] ausgesetzt ([X.]eschluss vom [X.] - L 13 AS 1326/21 ER-[X.]). Daraufhin hat der [X.]eklagte für Juni und Juli 2021 Leistungen für KdU iHv insgesamt 777,96 [X.] bewilligt (Änderungsbescheid vom [X.]). Sodann hat das [X.] den [X.]eschluss des [X.] vom 14.4.2021 aufgehoben und die Anträge der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt ([X.]eschluss vom 10.5.2021).

4

Am [X.] gebar die Klägerin zu 2 den Kläger zu 3. Daraufhin bewilligte der [X.]eklagte nun allen drei Klägern Leistungen nach dem [X.] für die [X.] vom 1.2. - dem Kläger zu 3 ab dessen Geburt - bis zum [X.] unter unveränderter [X.]erücksichtigung der KdU iHv 777,96 [X.] ([X.]escheid vom 5.7.2021). Den Widerspruch des [X.] zu 3 wies der [X.]eklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Hiergegen hat der Kläger zu 3 Klage erhoben.

5

Auf die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Kläger zu 1 und 2 einerseits und des [X.] zu 3 andererseits ([X.]eschluss des [X.] vom 13.10.2021) hat das [X.] den [X.]escheid vom [X.] idF der [X.] vom "19.4.2021" (richtig: [X.]), [X.] und 5.7.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und den [X.]escheid vom 5.7.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] geändert und den [X.]eklagten verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter [X.]erücksichtigung von KdU iHv monatlich 1000 [X.] zu bewilligen (Urteil vom 1.12.2021). Die [X.] nach § 22 Abs 1 [X.] sei durch § 67 Abs 3 Satz 1 [X.] vorübergehend ausgesetzt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger erst kürzlich umgezogen seien und über keine Zusicherung nach § 22 Abs 4 [X.] verfügten.

6

Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben, soweit der [X.]eklagte verurteilt wurde, den Klägern KdU über die [X.]eträge von jeweils 652,65 [X.] in den Monaten Februar bis April 2021, 738,94 [X.] im Mai 2021 und jeweils 781,71 [X.] in den Monaten Juni und Juli 2021 (hinaus) zu gewähren, und im Übrigen die [X.]erufung zurückgewiesen und die Klage(n) abgewiesen (Urteil vom [X.]). Im vorliegenden Fall könne eine Übernahme der KdU für den streitgegenständlichen [X.]raum nicht auf § 67 Abs 1 und 3 [X.] gestützt werden. Mit § 67 [X.] hätten nur die explizit genannten Vorschriften modifiziert bzw vorübergehend außer [X.] gesetzt werden sollen. § 67 Abs 3 Satz 1 [X.] verweise ausschließlich auf § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] und nicht auf § 22 Abs 4 [X.]. Diese allgemeine Regelung zur Kostenregulierung für [X.] im Leistungsbezug sei damit nicht [X.] suspendiert gewesen. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs 3 [X.] als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass diese Vorschrift [X.] nicht erfassen sollte.

7

Die Kläger rügen mit ihren Revisionen eine Verletzung des § 22 Abs 1 iVm § 67 Abs 3 [X.].

8

Die Kläger beantragen bei sachgerechter Fassung schriftsätzlich,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]aden-Württemberg vom 24. Januar 2023 aufzuheben und die [X.]erufung des [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2021 zurückzuweisen.

9

Der [X.]eklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revisionen zurückzuweisen.

Er verweist auf die Entscheidung des [X.].

Die [X.]eteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger, über die der [X.] aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 [X.]G), sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat das Urteil des [X.] zu Unrecht teilweise aufgehoben und die Klagen insoweit abgewiesen. Das [X.] hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die KdU in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, wobei der [X.] klarstellend dem [X.] der Ansprüche im Tenor Rechnung getragen hat.

1. Gegenstand der Revisionsverfahren der Kläger zu 1 und zu 2 ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) und idF der Bescheide vom [X.] und 5.7.2021 (§ 96 Abs 1 [X.]G); der Bescheid vom [X.] ist hingegen nicht nach § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des Rechtsstreits geworden, weil er lediglich zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des [X.] erlassen worden ist und ihm daher die Regelungswirkung (§ 31 Satz 1 [X.]B X) fehlt (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/22 R - Rd[X.]4 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Es ist unerheblich, dass der Bescheid vom [X.] den Hinweis enthielt, er werde nach § 96 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens. Ein solcher Hinweis ist nicht konstitutiver Natur. Dass das [X.] auch den Bescheid vom "19.4.2021" (gemeint: [X.]) abgeändert hat, ist aber unschädlich und daher nicht zu korrigieren. Der Bescheid vom 5.7.2021 hat die vorangegangenen Bescheide nicht vollständig ersetzt, sondern nur für Mai bis Juli 2021, weil er nur insoweit Regelungswirkung hatte; für Februar bis April 2021 ließ er die früheren Bewilligungen unverändert, sodass es sich insofern nur um wiederholende Verfügungen handelte (vgl B[X.] vom 24.6.2020 - [X.] AS 7/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6 mwN). Gegenstand des Revisionsverfahrens des [X.] zu 3 ist der Bescheid vom 5.7.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G).

Der Streitgegenstand währt in zeitlicher Hinsicht vom 1.2. bis zum [X.] und ist in sachlicher Hinsicht auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.

2. Die Revisionen der Kläger sind begründet.

a) Die Klagen sind zulässig. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu 1 und 2 steht nicht entgegen, dass sie aufgrund der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 1 [X.]G) des [X.] vom 14.4.2021 höhere Leistungen des Beklagten für die [X.] vom 1.4. bis [X.] teilweise erhalten haben. Denn die Wirkung dieser einstweiligen Anordnung ist entfallen, nachdem das [X.] im Beschwerdeverfahren den Beschluss des [X.] vom 14.4.2021 aufgehoben hat. Seitdem sind die Kläger zu 1 und 2 ipso iure zur Rückzahlung der erbrachten Leistungen verpflichtet (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/22 R - Rd[X.]7 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.] vom 20.9.2023 - [X.] [X.]/22 R - Rd[X.]8 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Richtige Klageart ist in der vorliegenden Konstellation die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Unabhängig davon, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der einstweiligen Anordnung des [X.] bereits teilweise Leistungen erhalten haben, die sie aufgrund der Aufhebung des Beschlusses des [X.] durch das [X.] im Beschwerdeverfahren aber erstatten müssen, muss den Klägern insgesamt die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage jedenfalls hier offenstehen, weil die aufgrund der einstweiligen Anordnungen erfolgten Zahlungen nicht den gesamten in der Hauptsache streitbefangenen [X.]raum betreffen (vgl B[X.] vom 3.12.2015 - [X.] [X.]4/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]4; B[X.] vom 20.9.2023 - [X.] [X.]/22 R - Rd[X.]9 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Der Beklagte ist durch eine Verurteilung nicht mit dem Einwand der (teilweisen) Erfüllung ausgeschlossen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/22 R - Rd[X.]0 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.] vom 20.9.2023 - [X.] [X.]/22 R - Rd[X.]9 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen); dies hat der [X.] im Tenor klarstellend berücksichtigt.

b) Die Klagen sind auch begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitbefangenen [X.]raum. Die Kläger erfüllten nach den Feststellungen des [X.] die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, ohne einem Leistungsausschluss zu unterliegen. Die Ansprüche der Kläger sind hinsichtlich der KdU aufgrund des § 22 Abs 4 [X.]B II auf die angemessenen Kosten beschränkt (dazu [X.]), wobei jedoch § 67 Abs 3 [X.]B II die tatsächlichen Kosten als angemessen fingiert (dazu [X.]). [X.] war der Tenor des Urteils des [X.] zu korrigieren (dazu cc).

[X.]) Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. [X.] das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (B[X.] vom 17.9.2020 - [X.] A[X.]1/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5; B[X.] vom 5.8.2021 - [X.] [X.]2/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7).

Dies gilt jedoch nicht im - hier aufgrund des Umzugs der Kläger zu 1 und 2 jedenfalls insofern eröffneten - Anwendungsbereich des § 22 Abs 4 Satz 1 [X.]B II. Nach dieser Regelung (in der seit dem [X.] geltenden Fassung) soll vor Abschluss eines Vertrags über die neue Unterkunft die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Zusicherung darf nur erteilt werden, wenn die Unterkunftskosten der neuen Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs 4 Satz 2 [X.]B II in der vom [X.] bis 31.12.2022 geltenden Fassung; vgl B[X.] vom 22.11.2011 - [X.] A[X.]19/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 6. Aufl 2024, § 22 RdNr 239). Da der Leistungsberechtigte bei fehlender Zusicherung nicht bessergestellt werden kann als bei Vorliegen einer an diesem Maßstab ausgerichteten (rechtmäßigen) Zusicherung, besteht auch bei - wie hier - fehlender Zusicherung ein Anspruch nur auf Berücksichtigung der angemessenen Kosten (im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches [X.] vom [X.] A[X.]8/22 [X.] - juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B II, 8. Aufl 2023, § 22 RdNr 226, 228; [X.] in [X.] Sozialrecht, § 22 [X.]B II RdNr 23, Stand 1.12.2023; Busse in [X.][X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2023, § 22 [X.]B II RdNr 55; [X.] in [X.], § 22 [X.]B II Rd[X.]04, Stand 1.12.2021; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 6. Aufl 2024, § 22 RdNr 231; Piepenstock in [X.][X.], jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 211; Šušnjar in [X.], [X.]B II, § 22 RdNr 271, Stand März 2023; [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 RdNr 238, Stand April 2022; zu § 22 Abs 4 [X.]B II in der seit dem 1.1.2023 geltenden Fassung [X.]/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, § 22 [X.]B II Rd[X.]4a), wobei es auf die Angemessenheit am Zuzugsort ankommt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B II, 8. Aufl 2023, § 22 RdNr 236; Piepenstock in [X.][X.], jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 217).

[X.]) Als angemessen gelten jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des § 67 Abs 1 und 3 [X.]B II die tatsächlichen Kosten.

Nach § 67 Abs 1 [X.]B II in der vom [X.] bis 31.3.2021 geltenden Fassung werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der [X.] vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2021 beginnen, nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 erbracht. Nach § 67 Abs 1 [X.]B II in der vom [X.] bis zum [X.] geltenden Fassung gilt dies für die Bewilligungszeiträume, die in der [X.] vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 beginnen, und nach § 67 Abs 1 [X.]B II in der seit dem [X.] geltenden Fassung für Bewilligungszeiträume, die in der [X.] vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 beginnen. Nach § 67 Abs 3 Satz 1 [X.]B II in der seit dem [X.] geltenden Fassung ist § 22 Abs 1 [X.]B II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Der Gesetzgeber hat unter anderem hiermit auf die Ausbreitung des Covid-19 in [X.] reagiert, um die deswegen drohenden ökonomischen und [X.] Folgen abzumildern (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs vom 24.3.2020, BT-Drucks 19/18107, [X.] f).

(1) § 67 Abs 1 [X.]B II ist vor diesem Hintergrund in jedem Fall in zeitlicher Hinsicht insofern anwendbar, als der streitbefangene Bewilligungszeitraum am [X.] und damit innerhalb des von § 67 Abs 1 [X.]B II alter und neuer Fassung ausdrücklich umschriebenen [X.]raums begonnen hat.

(2) Auch steht der Anwendung des § 67 Abs 1 und 3 [X.]B II nicht entgegen, dass die Kläger bereits vor dem [X.] Leistungen nach dem [X.]B II bezogen haben, denn § 67 Abs 1 und 3 [X.]B II erfasst nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume (so auch [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]G, 5. Aufl 2020, § 67 RdNr 28, 1. Überarbeitung; [X.] in [X.], § 67 [X.]B II Rd[X.], Stand 1.12.2023; [X.] in [X.], [X.]B II, § 67 RdNr 21, Stand November 2021; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 67 RdNr 26, Stand Juli 2020; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 6. Aufl 2024, § 67 RdNr 2a). Soweit sich der Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber Personen im Blick hatte, die durch die Auswirkungen insbesondere der im Laufe des März 2020 in [X.] getretenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die [X.] hilfebedürftig geworden sind und deshalb einen Leistungsantrag stellen (BT-Drucks 19/18107, [X.]), hat sich dies im [X.] nicht andeutungsweise niedergeschlagen. Motive des Gesetzgebers müssen aber zumindest einen Anknüpfungspunkt im Gesetzestext haben - etwa in Form eines insofern der Auslegung zugänglichen Tatbestandmerkmals -, um für die Normauslegung Bedeutung zu erlangen (vgl [X.] vom [X.] - [X.]Z 195, 257 [269, Rd[X.]0] mwN; [X.] vom 6.6.2019 - I ZR 67/18 - juris RdNr 66; [X.] vom 2.10.2019 - I ZR 19/19 - juris RdNr 24; [X.], Rechtstheorie 52 [2021], 23 [32 f] mwN).

(3) Der Anwendung des § 67 Abs 3 Satz 1 [X.]B II steht auch nicht entgegen, dass dessen [X.] einmalig auf einen [X.]raum von sechs Monaten begrenzt wäre (so auch [X.] Nordhausen vom [X.] - [X.]3 A[X.]534/21 - juris Rd[X.]2 ff; [X.] in [X.], [X.]B II, § 67 RdNr 47, Stand Mai 2021; vgl auch die - nach Inkrafttreten der Regelung geäußerte - Rechtsauffassung der Bundesregierung, BT-Drucks 20/2692, [X.]; aA [X.] [X.] vom 12.5.2022 - L 2 [X.]68/22 [X.] - juris RdNr 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 6. Aufl 2024, § 67 Rd[X.]4). Die sich aus § 67 Abs 3 Satz 1 [X.]B II ergebende Rechtsfolge der Fiktion, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für sechs Monate als angemessen gelten, tritt in jedem Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 3 [X.]B II) erneut ein, der innerhalb des in § 67 Abs 1 [X.]B II genannten [X.]raums beginnt.

Der Gesetzgeber wollte für die Dauer des "[X.]" die Leistungsberechtigten in qualifizierter Weise schützen. Der "[X.]" iS des [X.]B II wurde mehrfach sukzessive verlängert. Er ergibt sich aus § 67 Abs 1 [X.]B II und ergab sich zwischenzeitlich aus § 67 Abs 6 [X.]B II aF bzw § 67 Abs 5 [X.]B II aF iVm den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (dazu [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 67 Rd[X.]4.1 ff, 1. Überarbeitung). Die aus der [X.]situation resultierenden, vom Gesetzgeber angenommenen Belastungen für die Leistungsberechtigten beschränkten sich danach nicht auf die ersten sechs Monate des ersten Bewilligungszeitraums nach Beginn der [X.]. Es ist deshalb auch in der Folgezeit bei der sukzessiven Ausdehnung des Anwendungszeitraums der Vorschrift bei dem ursprünglichen Normzweck der Vorschrift geblieben, ein "vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu [X.] Sicherung aus Anlass der COVID-19-[X.]" - so die amtliche Überschrift der Norm - unter anderem auch für die KdU beizubehalten, ohne weitere Einschränkungen vorzusehen.

Damit harmoniert die Regelung in § 67 Abs 2 [X.]B II zum Vermögensschutz der Leistungsberechtigten. Er sollte ebenfalls zunächst sechs Monate währen (Begründung des Gesetzentwurfs zum sog [X.] vom 24.3.2020, BT-Drucks 19/18107, [X.]). Den Motiven des Gesetzgebers für die späteren Verlängerungen des Anwendungszeitraums in § 67 Abs 1 [X.]B II lässt sich jedoch entnehmen, dass er damit nicht lediglich neue Leistungsfälle für jeweils sechs Monate privilegieren, sondern die Zugangsvoraussetzungen auch für Bestandsfälle während des gesamten [X.]raums perpetuieren wollte, auch wenn er die Sechsmonatsbegrenzung in § 67 Abs 2 [X.]B II nicht ausdrücklich modifiziert hat. So wird in den Materialien ausgeführt, dass es um eine "Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen" geht und sichergestellt werden soll, "dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der [X.] leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten" (Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.] III vom [X.], BT-Drucks 19/26542, [X.] - Hervorhebung hinzugefügt). An anderer Stelle heißt es, dass den Betroffenen "damit die Sorge vor einem Wegfall der oft noch immer nötigen Unterstützung genommen" wird (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 8.11.2021, BT-Drucks 20/15, [X.]). Abs 2 und 3 des § 67 [X.]B II können aber nicht unterschiedlich verstanden werden. Zur Vermeidung von - bei länger als sechs Monate dauernden Bewilligungszeiträumen eintretenden - Friktionen waren im [X.] beginnende Bewilligungszeiträume, bei denen die Bewilligung auf § 67 Abs 2 und/oder 3 [X.]B II beruhte, daher auf sechs Monate zu befristen (vgl [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 41 RdNr 49.1).

(4) Zwar beschränkt der Normwortlaut des § 67 Abs 3 [X.]B II seine [X.] auf § 22 Abs 1 [X.]B II und erstreckt sie nicht auf § 22 Abs 4 [X.]B II. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Anspruchsbegrenzung auf die angemessenen Kosten hängt zwar nicht von einem sog Kostensenkungsverfahren ab. Die Begrenzung auf die angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aktiviert im hier streitbefangenen [X.]raum aber gerade die Fiktion des § 67 Abs 3 Satz 1 [X.]B II; der [X.] in § 22 Abs 4 [X.]B II ist identisch mit demjenigen in § 22 Abs 1 [X.]B II.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur den entstehungsgeschichtlichen Materialien (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 19/18107, [X.] zu § 67 [X.]B II, [X.] zum parallelen § 88a Abs 3 [X.]) entnommen wird, dass der Gesetzgeber während der Corona-[X.] nur die Bestandssicherung der bewohnten Wohnung intendiert habe (etwa [X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] [X.]/20 [X.] - juris Rd[X.]2; [X.], NZ[X.]021, 274; vgl auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B II, 8. Aufl 2023, § 22 Rd[X.]3; [X.] in [X.], § 67 [X.]B II Rd[X.]3, Stand 1.6.2021), hat sich ein solches Motiv im Normwortlaut des § 67 Abs 3 Satz 1 [X.]B II nicht hinreichend niedergeschlagen. Der Gesetzgeber hat die [X.] durch § 67 Abs 3 Satz 3 [X.]B II vielmehr nur für den Fall ausgeschlossen, dass im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Der [X.] verkennt nicht, dass damit Anreize für Leistungsberechtigte bestehen konnten, ihre Wohnsituation unter Ausnutzung der pandemiebedingten Sonderregelung zu verbessern, auch wenn dies im Einzelfall nicht durch die [X.]situation veranlasst war. Dies lässt sich angesichts der dies ermöglichenden gesetzlichen Regelungen allerdings nur nach Maßgabe des Rechtsmissbrauchsverbots verhindern (dazu noch unter (6)).

(5) Keine Bedeutung kommt entgegen der Auffassung der Revision dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber § 67 Abs 3 [X.]B II nach dessen Inkrafttreten am [X.] trotz der unterschiedlichen Auslegungen der Norm durch die Rechtspraxis nicht geändert hat. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage durch eine - sei es als klarstellende, sei es als konstitutiv zu wertende - Änderung des [X.] zu reagieren. Dies gilt schon deswegen, weil er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Rechtsanwendung zu beobachten (vgl zu hier nicht in Rede stehenden exzeptionellen Beobachtungspflichten des Gesetzgebers in Bezug nur auf tatsächliche Entwicklungen zur Sicherstellung verfassungsgemäßer Gesetze etwa [X.] vom 19.9.2018 - 2 [X.], 2 [X.] - [X.]E 150, 1 [90, Rd[X.]76] mwN; vgl auch [X.] in [X.]/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 3 Rd[X.]6 ff mwN). Schweigt der Gesetzgeber zu einem Meinungsstreit in Rechtswissenschaft und -praxis, lassen sich daher daraus für die Auslegung einer unveränderten Norm - zumal gleichsam rückwirkend - keine Schlussfolgerungen ziehen. Selbst aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu einer höchstrichterlichen Auslegung eines mehrdeutigen [X.]es ließe sich nicht auf eine legislatorische Übernahme der höchstrichterlichen Interpretation schließen, auch wenn andere Vorschriften desselben Gesetzes in der Zwischenzeit geändert worden sind([X.] vom [X.] - 1 BvL 23/86 - [X.]E 78, 20 [25]).Dies gilt erst Recht, wenn es - wie hier - an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mangelte. Etwas anderes würde - für die Zukunft - gelten, wenn der Gesetzgeber auf eine bestimmte Rechtsprechung reagiert hätte; daran fehlt es hier aber gerade.

(6) Sowohl bei [X.] als auch bei neuen Mietverhältnissen nach einem Umzug ist die Begünstigung durch § 67 Abs 3 [X.]B II aber nicht schrankenlos. Es gelten für beide Fallgruppen die der Rechtsordnung innewohnenden allgemeinen Anspruchsbegrenzungen. Die [X.] greift deshalb dann nicht, wenn ein Leistungsbezieher rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht gilt (B[X.] vom 2.11.2015 - B 13 R 35/14 R - juris Rd[X.]7; B[X.] vom 17.12.2020 - [X.] ÜG 1/19 R - B[X.]E 131, 153 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], RdNr 26 mwN), liegt Rechtsmissbrauch unter anderem vor, wenn jemand eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse ausnutzt ([X.] vom [X.] - juris Rd[X.]7; [X.] vom 22.6.2022 - IV ZR 14/21 - juris Rd[X.]8). Dies kann im vorliegenden Kontext etwa dann der Fall sein, wenn eine offensichtlich unangemessen teure Wohnung allein deswegen angemietet wurde, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der [X.] des § 67 Abs 3 [X.]B II zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern (vgl etwa [X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] [X.]/20 [X.] - juris). Dafür, dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, ergeben sich aus den Feststellungen des [X.] indes keine Anhaltspunkte.

cc) [X.] und [X.] haben in ihren Tenorierungen allerdings nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem [X.]B II nicht um solche der Bedarfsgemeinschaft handelt, sondern um Individualansprüche (stRspr seit B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind dabei zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (stRspr seit B[X.] vom 23.11.2006 - B 11b A[X.]/06 R - B[X.]E 97, 265 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], RdNr 28; aus jüngerer [X.] etwa B[X.] vom [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]13 Rd[X.]3). Mangels Einkommens und Vermögens ergeben sich Ansprüche in Höhe des jeweils zu berücksichtigenden Bedarfs. Dem hat der [X.] durch die Korrektur im Tenor Rechnung getragen. Rundungen bei den Berechnungen beruhen jeweils auf § 41 Abs 2 [X.]B II. Eine dem § 338 Abs 4 [X.]B III entsprechende Regelung, wonach bei einer Berechnung eine Multiplikation vor einer Division durchzuführen ist, enthält das [X.]B II nicht (vgl Löcken in [X.]/[X.], [X.]B II, 6. Aufl 2024, § 41 Rd[X.]4).

Der Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 1000 [X.] monatlich ist für Februar bis April 2021 auf zwei Personen (also jeweils 500 [X.]) und für Juni und Juli 2021 auf drei Personen (also jeweils 333,33 [X.]) aufzuteilen.

Für Mai 2021 ist aufgrund der Geburt des [X.] zu 3 am [X.] eine taggenaue Berechnung durchzuführen: Für die [X.] vom 1. bis 16.5.2021 ist der anteilige Bedarf (1000 [X.] dividiert durch 31 Tage, multipliziert mit 16 Tagen = 516,13 [X.]) je zur Hälfte auf die Kläger zu 1 und 2 zu verteilen (dies ergibt 258,06 [X.]). Für die [X.] vom 17.5. bis 31.5.2021 ist der anteilige Bedarf (1000 [X.] dividiert durch 31 Tage, multipliziert mit 15 Tagen = 483,87 [X.]) je zu einem Drittel auf die Kläger zu 1 bis 3 zu verteilen (dies ergibt 161,29 [X.]). Insgesamt ergeben sich damit für Mai 2021 Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 iHv jeweils 419,35 [X.] und ein Anspruch des [X.] zu 3 iHv 161,29 [X.].

Die taggenaue Berechnung für Mai 2021 folgt aus § 41 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]B II, wonach (der) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht und die Leistungen anteilig erbracht werden, wenn die Leistungen nicht für einen vollen Tag zustehen. Diese taganteilige Berechnung ist auch vorzunehmen, wenn zwar der Anspruch dem Grunde nach für den vollen Monat zusteht, er sich aber - wie hier aufgrund der Geburt des [X.] zu 3 und der kopfteiligen Berücksichtigung der KdU - der Höhe nach während des Monats verändert ([X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 41 Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.], § 41 Rd[X.]27, Stand Februar 2021; Löcken in [X.]/[X.], [X.]B II, 6. Aufl 2024, § 41 Rd[X.]5; in diesem Sinne auch B[X.] vom 18.5.2022 - [X.]/14 AS 9/21 R - [X.] 4-4200 § 41a Nr 5 Rd[X.]2). Dass damit insgesamt für Mai 2021 31 Tage berücksichtigt werden, steht nicht in Widerspruch zu § 41 Abs 1 Satz 2 [X.]B II, wonach der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Diese Norm greift mit Blick auf Bedarfe, die an tatsächliche Kosten anknüpfen (etwas anderes gilt für pauschalierte Bedarfe: B[X.] vom [X.] - B 14 [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]5 Rd[X.]), nur dann ein, wenn wegen gleichbleibender Verhältnisse innerhalb eines Monats keine differenzierte taggenaue anteilige Berechnung durchzuführen ist. Ansonsten würde eine Reduzierung des [X.] für den betroffenen Monat allein durch die Änderung des Bedarfs im laufenden Monat erfolgen. Dies wäre vom Zweck des § 41 Abs 1 Satz 2 [X.]B II, monatlich gleichbleibende Leistungen sicherzustellen und damit zum einen der [X.], zum anderen auch der Rechtssicherheit für die Leistungsbezieher und gegebenenfalls auch deren Gläubiger zu dienen (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 15/1516, [X.]), nicht gedeckt.

3. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

        

[X.]

Söhngen

[X.]

Meta

B 4 AS 4/23 R

14.12.2023

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 1. Dezember 2021, Az: S 22 AS 886/21, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 4 S 1 SGB 2, § 41 SGB 2, § 67 Abs 1 SGB 2, § 67 Abs 3 S 1 SGB 2, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. B 4 AS 4/23 R (REWIS RS 2023, 10528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10528

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IV ZR 14/21

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2 BvF 1/15

I ZR 19/19

I ZR 67/18

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