Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. 4 StR 13/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11691

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[X.]:[X.]:BGH:2020:070420B4STR13.20.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 13/20

vom
7. April
2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7.
April
2020
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
Oktober 2019, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch im Fall
[X.] der Urteilsgründe, im Ausspruch über die
zweite Gesamtfreiheitsstrafe (fünf Jahre und sechs Monate) und über den [X.] aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts [X.] vom 30.
Oktober 2018 und unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 19.
Februar 2019 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie
wegen besonders schweren Raubes und [X.] in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die 1
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3
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Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von zwei Jahren, vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe ange-ordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 13.
Januar 2020 ausgeführt:

[X.] der Urteilsgründe, die weitere Gesamt-freiheitsstrafe und die Anordnung des [X.]s haben keinen
Bestand. Die [X.] hat

insoweit rechtsfehlerfrei

im Fall
[X.] einen minder
schweren Fall nach §
250 Abs.
3 StGB angenommen und einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei
Monaten zugrunde gelegt (UA S.
56). Der Strafrahmen nach §
250 Abs.
3 StGB reicht jedoch lediglich von einem Jahr bis zu zehn [X.]. Konkrete Anhaltspunkte für ein Schreibversehen liegen nicht

Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der an sich nicht unan-gemessenen Einzelstrafe im Fall
[X.] der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Anordnung des [X.]s.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betrof-fen und können bestehen bleiben.
2. Ergänzend bemerkt der Senat:

Die [X.] hat zu Recht sämtliche Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 19.
Februar 2019 in die zweite Gesamt-freiheitsstrafe einbezogen, obwohl das Amtsgericht für die von ihm verhängten 2
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4
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Geldstrafen keine [X.] bestimmt hatte. Die fehlende [X.] steht der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht ent-gegen, weil maßgebend für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe allein die Anzahl und nicht die Höhe der Tagessätze ist (§
54 Abs.
3 StGB; vgl. [X.], Justiz 1982, 374; [X.]/[X.]/Scholze, 13.
Aufl., §
55 Rn.
17;
Schönke/[X.]/[X.]/[X.], 30.
Aufl., StGB §
55 Rn.
38).

Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Bartel
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] 75 Js 490/19 65 KLs 37/19

Meta

4 StR 13/20

07.04.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. 4 StR 13/20 (REWIS RS 2020, 11691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11691

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4 StR 13/20

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