Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 107/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2725

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[X.][X.]/02
vom 6. Juli 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des [X.] vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. [X.]: 2.225 •

Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 26. August 1963 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (im vorliegenden Verfahren: Antragstellerin) am 1. September 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (im vorliegenden Verfahren: Antragsgegner) durch [X.] - vom 2. November 1994 geschie-den (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994) und u.a. der [X.] geregelt. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetz-lichen Rentenversicherung bei der [X.] ([X.]) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 2.103,95 [X.] und die [X.] in Höhe von 136,13 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August - 3 - 1993. Der Ehemann hat zusätzlich Anrechte auf eine Betriebrente bei der D.

GmbH erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht - nach Umrechung gemäß Tabelle 1 der [X.] in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - mit 815,48 [X.] ermittelt hat. Das Amtsgericht hat im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 15. März 1936) bei der [X.] Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ver-sicherungskonto der Ehefrau (geb. am 1. Oktober 1936) bei der [X.] in Höhe von 1.058,11 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. August 1993, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von (2.103,95 - 136,13 =) 983,91 [X.] wurden dabei - im Wege des [X.] - die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] ausgeglichen. Mit dem verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 74,20 [X.] wurde - im Wege des erweiter-ten [X.] und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen. Im übrigen hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Oktober 1999, der Ehemann bezieht seit dem 1. April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erhält daneben seit dem 1. April 2001 von der [X.] eine Betriebsrente, die im [X.] nur nach Maßgabe des § 16 [X.] angepaßt wird und deren Höhe bei Eintritt des Ehemannes in den Ru-hestand wie auch im [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung 3.688 [X.] betrug. Die Betriebsrente setzt eine zehnjährige Betriebszugehörig-keit (Wartezeit) voraus. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag von 10 % des bei Eintritt in den Ruhestand maßgebenden ruhegeldfähigen Einkommens und Steigerungsbeträgen zusammen, die nach einer vom Ehemann und der [X.] getroffenen Abrede 0,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens für [X.] 4 - des nach Erfüllung der Wartezeit vollendete weitere anrechnungsfähige [X.] betragen. Das ruhegehaltfähige Entgelt des Ehemannes betrug bei Ehezei-tende 11.919,44 [X.] und bei Eintritt in den Ruhestand 14.320 [X.]; die Steige-rung beruht auf turnusmäßigen Gehaltserhöhungen. Der Ehemann war bei der [X.] vom 1. November 1969 bis zum 31. März 2001 (377 Monate) beschäftigt; in die Ehezeit fällt der [X.]raum vom 1. November 1969 bis 31. [X.] 1993 (286 Monate). Das Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß der Ehemann der Ehefrau ab dem 15. März 2001 einen monatlichen Betrag in Höhe von 952,58 [X.] schuldet und verpflichtet wird, sein Anrecht auf die Betriebsren-te in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Auf die hiergegen gerichtete Be-schwerde der Ehefrau hat das [X.] den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine Ausgleichsrente für die [X.] vom 1. April bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 673,82 • und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von monatlich 673,02 • zu zahlen. Zugleich hat es den Ehemann verpflichtet, den Anspruch gegen die [X.] auf die ab Rechtskraft seiner Entscheidung fällig wer-denden Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen [X.] an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB mit - 5 - 2.797,79 [X.] ermittelt; die Hälfte dieses Monatsbetrages, also (2.797,79 : 2 =) 1.398,90 [X.], stünden an sich der Ehefrau als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils ist das [X.] von dem ruhegehaltfähigen Entgelt ausgegangen, das der Ehemann vor Eintritt in den Ruhestand bezogen hatte (14.320 [X.]). Soweit dieses Entgelt das bei [X.] bezogene Entgelt (11.919,44 [X.]) überstiegen habe, handele es sich um turnusmäßige Gehaltsanpassungen, deren Auswirkungen auf die Versorgung des Ehemannes gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB der Ehefrau zugute kä-men. Das [X.] hat demgemäß die vom Ehemann bezogene Be-triebsrente - in Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten [X.] und unter Einbeziehung der nachehelichen Versorgungssteigerung - mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag von 3.688 [X.] zugrunde gelegt (für 10 Jahre Wartezeit Grundbetrag 10 % + Steigerungsbeträge für 21 weitere Jahre von je 0,75 % = insgesamt 25,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens von 14.320 [X.] = 3.687,40 [X.], aufgerundet 3.688 [X.]). Zur Ermittlung des [X.] hat es diesen Betrag mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert (3.688 x 286 Monate : 377 Monate = 2.797,79 [X.]). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 2. Der volle Ausgleichsbetrag von 1.398,90 [X.] (2.797,79 [X.] : 2) ist [X.] insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 74,20 [X.] - ausgeglichen worden ist. a) Nach Auffassung des [X.]s ist dieser durch den öffent-lich-rechtlichen [X.] bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen [X.] nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September - 6 - 1999 ([X.] ZB 21/97 - [X.], 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß der auf das [X.] bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten [X.] gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebrachten Anrechte der gesetzli-chen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der [X.] "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen [X.] umge-rechnet wird. In Übereinstimmung mit einer bereits zuvor vom [X.] ([X.], 235) vertretenen Rechtsansicht seien beim öf-fentlich-rechtlichen [X.] lediglich die [X.] zu berück-sichtigen, die sich aus der Änderung des aktuellen [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.]punkt der jetzigen Entscheidung ergäben. Diese Lö-sung ermögliche eine jedenfalls zum [X.]punkt der Entscheidung exakte [X.]. Anderenfalls würde die Ausgleichsrente der Ehefrau in einem Umfang beschnitten, der nicht dadurch kompensiert werde, daß die der Ehefrau im We-ge des öffentlich-rechtlichen [X.]s zugute gekommene gesetzliche Rente in Zukunft möglicherweise stärker ansteige als die dem Ehemann ver-bliebene Betriebsrente. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten [X.] gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 74,20 [X.] (zum [X.]) beträgt - nach der vom [X.] vorgenommenen Aktualisierung - im ersten Halbjahr 2001 (74,20 x 48,58 [aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001] : 44,49 [aktueller Rentenwert [X.]] =) 81,02 [X.] und für die [X.] ab 1. Juli 2001 (74,20 x 49,51 [aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2001] : 44,49 =) 82,57 [X.]. Um diese Be-träge steige in den genannten [X.]räumen aufgrund des erweiterten [X.] die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die [X.] vom 1. April bis 30. Juni 2001 (1.398,90 - 81,02 =) 1.317,88 [X.] = 673,82 • monatlich und für die [X.] ab 1. Juli 2001 673,02 • betrage. - 7 - b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom [X.] befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren [X.], die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 ([X.] ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den [X.] des Senats inzwischen durch die Novellierung der [X.] (durch die [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - [X.] ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren [X.] durchgeführten öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-nen unter der Geltung der alten [X.] ermittelten, aber nunmehr nach der neuen [X.] "entdynamisierten" [X.]sbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der [X.] bewirkte Aufwertung der Betriebs-renten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtig-ten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlaß der angefochtenen Ent-scheidung ergangenen Beschluß vom 25. Mai 2005 ([X.] ZB 127/01 - zur [X.] bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der [X.] der alten [X.] durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das [X.] bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten [X.] wegen seiner zwischenzeitlichen - 8 - Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden [X.] in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen [X.] durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom [X.] befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten [X.] durchgeführten [X.] hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) [X.] fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999 aaO und vom 25. Mai 2005). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen [X.] durchgeführt worden; der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung - 9 - des dabei übertragenen [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des aktuellen [X.] ist des-halb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.]

[X.] [X.]

Wagenitz

[X.]

Meta

XII ZB 107/02

06.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 107/02 (REWIS RS 2005, 2725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2725

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