Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. 5 StR 597/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11972

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120B5STR597.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 597/19

vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Subventionsbetruges u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 24.
Juni 2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Die Einziehungsentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis rechtsfehlerfrei, als .

ren, hat sie Sphä-

.

Privatvermögen des Angeklagten nur um scheinbar getrennte Vermögensmas-sen gehandelt bzw. der Angeklagte eine Trennung zwischen den Vermögens-massen tatsächlich nicht vorgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Ja-nuar
2019

4 StR 486/18, [X.] 2019, 321, 323).
Sander

Schneider

König
-
3
-

Mosbacher

Köhler

Meta

5 StR 597/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. 5 StR 597/19 (REWIS RS 2020, 11972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11972

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4 StR 486/18

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