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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120B5STR597.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 597/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 24.
Juni 2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Die Einziehungsentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis rechtsfehlerfrei, als .
ren, hat sie Sphä-
.
Privatvermögen des Angeklagten nur um scheinbar getrennte Vermögensmas-sen gehandelt bzw. der Angeklagte eine Trennung zwischen den Vermögens-massen tatsächlich nicht vorgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Ja-nuar
2019
4 StR 486/18, [X.] 2019, 321, 323).
Sander
Schneider
König
-
3
-
Mosbacher
Köhler
Meta
09.01.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. 5 StR 597/19 (REWIS RS 2020, 11972)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11972
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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