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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 212/12
vom
14. November 2014
in der Strafsache
gegen
a l i a s :
wegen
Betrugs
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 14. November 2014
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 25. Oktober 2014 wird [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Verurteilten wegen Betruges in 52
Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 16.
Oktober 2012 hat der Senat in vier Fällen das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] eingestellt und die Revision des Angeklagten bei entsprechender Änderung des Schuld-spruchs im Übrigen nach § 349 Abs.
2 [X.] verworfen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 hat der Verurteilte beantragt, sei-nen Fall "noch einmal anzusehen". Zwar sei es gerechtfertigt, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nicht jedoch, dass er "für ein lang verjährtes Urteil noch mitbestraft" worden sei. Auch weise das Urteil gegen ihn Widersprüche auf. So sei der Haupttäter zu einer sehr viel geringeren Strafe verurteilt worden.
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Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 [X.] ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 [X.]). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern. Die Gegenvorstellung ist [X.] nicht zulässig (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., vor § 296 Rn.
4
mwN).
[X.][X.]Schäfer
Mayer Spaniol
3
Meta
14.11.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. 3 StR 212/12 (REWIS RS 2014, 1334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1334
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