Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 28 W (pat) 539/17

28. Senat | REWIS RS 2018, 15099

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "isodämm (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 107 470.1

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 24. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 18. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

„Klasse 17: [X.]; Isoliermaterial für die Wärmedämmung; Leichte Mineralwollplatten für [X.]; Materialien zur Wärme[X.]lierung; Matten zur Wärmedämmung; Mineralwolle [Isoliermittel]; Polyamidschaum enthaltende Verbundplatten zur Wärmedämmung; [X.] für Gebäude[X.]lierungszwecke; Schaumstoff zur Wärme[X.]lierung; Silikonschaum zur Wärmedämmung

4

Klasse 19: Fassadenelemente für Bauten, nicht aus Metall; Fassadenplatten [nicht aus Metall] zur Verwendung für Gebäude

5

Klasse 37: [X.] an Gebäuden; Erneuerung von Fassadenoberflächen; Neuverkleidung von Fassaden; Wärme[X.]lierung von Gebäuden“.

6

Das [X.], Markenstelle für Klasse 17, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 20. Oktober 2016 - die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Januar 2017 vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle.

7

Die angesprochenen Verkehrskreise, so das [X.], stellten Isolier- und Dämmmaterialien her, verwendeten diese oder interessierten sich für Isolierdämmung oder Dämmung nach festgelegten Normen. Bei dem aus den Bestandteilen „[X.]“ und „dämm“ bestehenden Anmeldezeichen handele es sich um eine verständliche beschreibende Wortkombination mit den Bedeutungen „Isolierdämmung“, „Isolierdämmen“ bzw. „Dämmung oder Dämmen nach Isonorm“. Das erste Zeichenelement „[X.]“ werde - wie u. a. die Begriffe „Isomatte“, „[X.]“ oder „Isokleidung“ zeigen würden - üblicherweise als Kurzform für das Wort „Isolierung“ verwendet. Die von dem Anmeldezeichen beanspruchten Waren seien [X.] oder zum Isolieren und Dämmen bzw. zum Dämmen unter Einbeziehung bestimmter Industrienormen bestimmt und geeignet. Ferner würden sie auch im Zusammenhang mit dem Isolierdämmen oder Dämmen und Isolieren verwendet oder machten Dämmen und/oder Isolieren möglich. Wenn Isolier- und Dämmmaterial an der Außenfassade angebracht werde, würden immer zusätzlich Fassadenelemente oder Fassadenplatten montiert, damit es befestigt werden könne und wettergeschützt sei. Die weiterhin angemeldeten Dienstleistungen würden mit Hilfe von [X.] oder zum Zweck des Dämmens und Isolierens erbracht.

8

Keine Rolle spiele hierbei, dass die Kurzform „[X.]“ neben „Isolierung“ auch als Hinweis auf gängige Industrienormen verwendet werde. Selbst wenn alle unterschiedlichen Bedeutungen des [X.] in Betracht zu ziehen seien, sei es für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend, wenn die Verkehrskreise einer von ihnen eine Aussage mit eindeutig beschreibendem Inhalt entnehmen könnten. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht in der Lage seien, die Wortkombination „[X.]dämm“ in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Schließlich vermöge auch die grafische Gestaltung die Schutzfähigkeit des [X.] nicht zu begründen. Dies setze voraus, dass sie den Gesamteindruck der Marke in kennzeichnungskräftiger Art und Weise verfremde und damit den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenbestandteile aufhebe, wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen sei. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, hat das [X.] im Ergebnis dahinstehen lassen.

9

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2017, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es vom 12. Januar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, das [X.] habe in seinem angegriffenen Beschluss die Schutzfähigkeit des [X.] nicht korrekt beurteilt. Es habe nicht ausreichend zwischen den beanspruchten Waren sowie Dienstleistungen differenziert und zudem verkannt, dass verschiedene Waren (z. B. Fassadenelemente bzw. Fassadenplatten) und Dienstleistungen (Erneuerung von Fassadenoberflächen, Neuverkleidung von Fassaden) keinerlei Bezug zu dem vom [X.] in den Mittelpunkt der Beurteilung gestellten vermeintlichen Sinngehalt des [X.] aufwiesen. So sei beispielsweise nur die Verkleidung von Fassaden nicht dämmend und Platten, falls sie zum Dämmen verwendet würden, seien der Klasse 17 zugeordnet. Weiter habe das [X.] verkannt, dass die grafische Gestaltung des [X.] derart individuell und einprägsam sei, dass allein auf Grund dieser ihm die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden könne. Schließlich sei es Teil einer Serie von Marken, die die geforderte herkunftshinweisende Eignung aufweisen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, da dem gegenständlichen Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht zukommt.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und sie auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 [X.]).

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren sowie Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt ihrer Anmeldung (vgl. [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417 - [X.]; [X.] 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050 - [X.]; [X.] 2001, 1143 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, Rdnr. 28 - [X.]).

a) Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen kommt dem Begriff „[X.]dämm“ nicht die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu.

Er setzt sich aus den beiden Bestandteilen „[X.]“ und „dämm“ zusammen. [X.] stellt zunächst die Abkürzung der Wortfolge „International Organization for Standardization“ ([X.]) dar (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff „[X.]“), wird aber gleichermaßen als Abkürzung des Begriffes „Isolierung“ verwendet (vgl. „http://www.[X.]-daemmstoff.de/“ als Anlage 1 und „http://www.[X.].de/“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. Dezember 2017). Das weitere Zeichenelement „dämm“ ist der Wortstamm des Verbs „dämmen“ (= „durch Isolierung o. Ä. abschirmen“ – vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff „dämmen“) bzw. des Substantivs „Dämmung“ (= „Isolierung“ bzw. „Abschirmung“ - vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff „Dämmung“). Er findet beispielsweise in Begriffskombinationen wie Dämmstoff oder Dämmplatte Verwendung (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff „dämm“). Hiervon ausgehend werden die angesprochenen Fachleute, aber auch die handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit im Sinne von „Isolierdämmung“, „Isolierdämmen“ oder „Dämmung bzw. Dämmen nach [X.]“ verstehen, worauf das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat.

Alle angemeldeten Waren der Klasse 17 können zur [X.]lierenden Dämmung verwendet werden, was sich schon aus dem Wortlaut der betreffenden [X.] ergibt. Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 19. Auch „Fassadenelemente für Bauten, nicht aus Metall“ sind als sogenannte Wärmedämmverbundsysteme für die Dämmung und Isolierung geeignet und bestimmt (vgl. „[X.]“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. Dezember 2017). Dem gleichen Zwecken dienen „Fassadenplatten [nicht aus Metall] zur Verwendung für Gebäude“ (vgl. „https://www.bausep.de/fassadenplatten-vlieskaschiert-wlg-035-fassadendaemmung.html“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. Dezember 2017).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Anmelderin, nach dem Platten, soweit sie zum Dämmen verwendet werden, der Klasse 17 zugeordnet seien. Auch wenn es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 19 nicht um reine Dämmplatten handelt, können sie gleichwohl maßgeblich der Dämmung dienen, was aus den vorgenannten Fundstellen deutlich ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken die Klasse 19 im Wesentlichen „Baumaterialien“ umfasst. Nicht in dieser Klasse enthalten sind insbesondere „Mittel zum [X.] oder Wasserdichtmachen für Zement“, „Feuerschutzmittel“ sowie „[X.]“ (vgl. internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken - Klassentitel, Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen, 11. Ausgabe, Version 2018 - gültig ab 1. Januar 2018). Daraus folgt, dass zur Klasse 19 auch Baumaterialien gehören, die – wie Fassadenelemente und Fassadenplatten – nicht nur der Verkleidung, sondern ergänzend der Dämmung dienen können.

Schließlich haben die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 die Isolation und Dämmung von Gebäuden zum Gegenstand. Dies gilt zum einen für die Tätigkeiten „[X.] an Gebäuden“ und „Wärme[X.]lierung von Gebäuden“, die bereits von ihrer Grundausrichtung her Maßnahmen zur Verringerung der Abgabe oder der Ausbreitung von thermischer Energie umfassen. Zum anderen ist es möglich, dass im Rahmen der „Erneuerung von Fassadenoberflächen“ und der „Neuverkleidung von Fassaden“ das Gebäude entweder mit gesondertem Material wie Steinwolle oder mit die Fassade beinhaltenden Wärmedämmverbundsystemen [X.]liert wird.

b) Auch die grafische Gestaltung des [X.] vermag ihm nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

Die Schutzfähigkeit an sich nicht unterscheidungskräftiger [X.] kann zunächst durch ihre schriftbildliche Ausgestaltung begründet werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die charakteristische Besonderheit des [X.] jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass ihm Schriftzüge in der Werbung in vielfacher grafischer oder farblicher Gestaltung entgegentreten, ohne dass er diesen eine über die dekorative bzw. aufmerksamkeitsheischende Funktion hinausgehende Unterscheidungseignung beimessen würde. Die fehlende Unterscheidungskraft der Wortelemente wird daher in aller Regel nicht durch einfache grafische Gestaltungen oder übliche Verzierungen des Schriftbilds aufgewogen (vgl. Kur/[X.], Markenrecht, 1. Auflage, 2017, § 8, Rdnr. 373 f.).

Vorliegend ist der erste [X.] „[X.]“ in orangener Farbe gestaltet, während das nachfolgende Zeichenelement „dämm“ schwarz gehalten ist. Diese Zweifarbigkeit übt lediglich eine rein dekorative Funktion aus und tritt dem Verkehr in vergleichbarer Art vielfach gegenüber, so dass sie nicht als Unterscheidungsmerkmal geeignet ist.

Soweit die Anmelderin schließlich noch auf eine Markenserie mit dem Stammbestandteil „[X.]“ hingewiesen hat, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 - [X.] u. [X.] [[X.]]). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass beispielsweise die angeführte Marke 30 2016 107 473.6 ([X.]putz) noch nicht im Register eingetragen ist. Zudem kann die mangelnde Unterscheidungskraft des [X.] nur durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] überwunden werden. Ein zusammengesetztes Zeichen kann zwar in seiner Gesamtheit schutzfähig sein, wenn sich (nur) eines der von Haus aus schutzunfähigen Elemente im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. [X.] 1983, 243 - [X.]; [X.], 29 W (pat) 115/03 - [X.]). Der Anmelder, der sich auf eine Verkehrsdurchsetzung beruft, muss diese jedoch auf entsprechend vorgetragenes und belegtes [X.] stützen. Eine pauschale diesbezügliche Behauptung ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 8, Rdnr. 710). Eine solche Verkehrsdurchsetzung des [X.]s „[X.]“ hat die Anmelderin hingegen weder behauptet, noch durch Vorlage von [X.] belegt.

2. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann unter Berücksichtigung von vorstehend Gesagtem im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 539/17

24.01.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 28 W (pat) 539/17 (REWIS RS 2018, 15099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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