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PDF anzeigen[X.]/01vom11. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. April 2001a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-geklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt wird,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schuß-waffe und sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von [X.] geeignet und bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und- 3 -sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfungdes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen be-waffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), sondernlediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) strafbar gemacht, so daß der [X.] abzuändern war. Hierzu hat der [X.] in seinerAntragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt:"Zu Recht rügt die Revision, dass die Feststellungen die [X.] Angeklagten wegen gemeinschaftlicher bewaffneter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen. Ausweislich des Urteilssteckte die (ungeladene) Waffe im Hosenbund des Mitangeklagten [X.],zehn Patronen befanden sich in dessen Geldbörse ([X.]). Wo A. seineJacke aufbewahrte, in deren Innentasche sich ein Totschläger befand, insbe-sondere ob diese sich wie bei der Hinfahrt auf der Rückbank befand ([X.] 7)oder ob er sie am Leib trug, ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich [X.]. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird man wohl vonletzterem ausgehen müssen, weil die [X.] annimmt, dass der Ange-klagte sich die Waffen 'dennoch jederzeit vom Mitangeklagten [X.] hätteaushändigen lassen können' ([X.] 13). Die Voraussetzungen des § [X.]. 2 Nr. 2 BtMG sind hierdurch nicht erfüllt. Hierzu ist vielmehr erforderlich,dass der Täter eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art- 4 -nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gebrauchsbereitin einer Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. [X.] muss demnach selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe oderden sonstigen Gegenstand ausüben. Die Bewaffnung eines Mittäters kann ihmnicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden ([X.]St 42, 368; vgl. aberauch [X.], Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 [X.] -). Der Angeklagte istdeshalb lediglich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG [X.] die [X.] einen minder schweren Fall der [X.] gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrah-men von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bejaht hat, kann [X.] nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann nämlich nicht aus-schließen, daß sie bei einer [X.] Verurteilung eine mildere Strafeverhängt hätte. Bei der Annahme eines minder schweren Falls der unerlaubtenEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2BtMG ermäßigt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.- 5 -Außerdem hat die [X.] bei der Strafzumessung zu Lasten des Ange-klagten ausdrücklich berücksichtigt, daß "die bewaffnete Einfuhr von Betäu-bungsmitteln gleichzeitig wegen mehrerer Waffen erfüllt [X.] von [X.]
Meta
11.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 219/01 (REWIS RS 2001, 1954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1954
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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