Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 1 StR 166/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5827

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 166/13

vom
15. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 15.
Mai
2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Dezember 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
1.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklag-te wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
2.
Das [X.] hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsge-richts [X.] vom 17.
Januar 2012, durch welches der Angeklagte zu einer 1
2
-
3
-
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verur-teilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der [X.] Entscheidung kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen.
3.
Die neue [X.] wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem [X.] (SA
646 IV) ausdrücklich auch die Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts [X.] Gegenstand des im Rahmen einer Verständigung zugesagten Straf-rahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessver-stoß führen, weil sich das Gericht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen setzen würde (vgl. [X.], Beschluss
vom
9.
Juni 2004 -
5
StR
181/04, [X.], 115
f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbarung erforder-liche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen festgehalten wird.
Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen weiteren
Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbezie-hung der genannten Vorverurteilung)
das Verfahren wegen mehr als der Hälfte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß §
154 StPO eingestellt wur-de, ohne dass sich die [X.] hiermit bei der Strafzumessung auseinan-
3
4
-
4
-
dersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen [X.] fühlte.
Wahl
Ri[X.] Rothfuß ist urlaubs-abwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Wahl
Graf

Cirener

Zeng

Meta

1 StR 166/13

15.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 1 StR 166/13 (REWIS RS 2013, 5827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5827

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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