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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall
u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
von [X.] [X.]
Meta
12.09.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. 3 StR 333/06 (REWIS RS 2006, 1907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1907
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