Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. 1 StR 438/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 456

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja________________________StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306aAbs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998Beim [X.] ein und desselben fremden Gebäudes wird der [X.] nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des [X.]) durchdenjenigen der schweren [X.]stiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: In-brandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) [X.].[X.], [X.]. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - [X.] [X.]in der [X.] -wegenschwerer [X.]stiftung u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sWaldshut-Tiengen vom 30. März 2000 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung we-gen [X.]stiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.]stiftung in Tateinheitmit schwerer und versuchter besonders schwerer [X.]stiftung zur Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteteRevision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-spruchs, bleibt im übrigen aber ohne Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.]s legte der [X.] im Gasthof "[X.]" in [X.], wo er als Auszubildender tätigwar, einen [X.]. Im Gebäude, das im Eigentum seines Lehrherrn stand, be-fanden sich zu diesem Zeitpunkt 24 Personen, darunter 17 Übernachtungsgä-ste, die alle im ersten Obergeschoß und teilweise über dem in [X.] schliefen. Der Angeklagte hielt für möglich, daß das Feuer auf [X.] und die anderen Stockwerke übergreifen und so die Gesundheit- 4 -dieser Menschen durch [X.]verletzungen oder Rauchvergiftungen erheblichbeeinträchtigen könne. Da eine junge Frau, [X.] sich alsbald [X.] gefüllt hatte, aufwachte, kam es zu einem schnellen Eingreifen der [X.]. Dadurch blieb der [X.] im wesentlichen auf den Raum beschränkt, inwelchem der Angeklagte ihn gelegt hatte. Dort hatte das Feuer bereits die höl-zernen Deckenbalken ergriffen; u.a. hatte auch der fest mit dem Boden ver-klebte Teppichboden weiter gebrannt, nachdem das als [X.]beschleunigereingesetzte Benzin verbraucht war.2. Rechtlich hat das [X.] dies als versuchte besonders schwere[X.]stiftung (§ 306b Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt, weil der bedingte [X.] Angeklagten sich auf eine Gesundheitsbeschädigung einer großen [X.] Menschen bezogen habe. Darüber hinaus hat es die Tatbestände der(einfachen) [X.]stiftung (in der Variante des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) undder schweren [X.]stiftung (in der Variante des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) alserfüllt angesehen. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. [X.] des Merkmals einer "großen Zahl von Menschen" in § 306b Abs. 1StGB: [X.] NStZ 1999, 84 [X.] Indessen hält die Annahme von Tateinheit zwischen der (einfachen)[X.]stiftung und der (hier vollendeten) schweren [X.]stiftung [X.] nicht stand. Vielmehr wird bei der Inbrandsetzung ein und [X.] fremden Gebäudes die [X.]stiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (In-brandsetzen eines fremden Gebäudes) durch den Tatbestand der schweren[X.]stiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: [X.] eines Gebäudes,das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt. Für die Fassung der ent-sprechenden Tatbestände vor dem Inkrafttreten des [X.] war dies in [X.] des [X.] anerkannt (siehe zum Verhältnis von- 5 -§ 308 Abs. 1 StGB aF zu § 306 Nr. 2 StGB aF: [X.] StV 1984, 246; [X.]RStGB § 308 Abs. 1 aF Konkurrenzen 1, 2; [X.], Urteil vom 30. November 1993- 1 StR 637/93; [X.]uß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97; [X.]uß vom12. März 1998 - 1 [X.]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auchfür die durch das [X.] umgestalteten Tatbestände fest (wie hier [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 306 Rdn. 6; a.A.: [X.]/[X.] StGB 49. Aufl.§ 306 Rdn. 20; [X.] § 306 Rdn. 21).Während der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglichfremde Gebäude vor dem [X.] schützen soll, erweitert der Tatbe-stand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB diesen Schutz. Er erfaßt sowohl fremdewie eigene Gebäude und fügt ein weiteres Merkmal hinzu: das Gebäude mußder Wohnung von Menschen dienen. Liegen die Voraussetzungen dieses Tat-bestandes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wird - wenn es sich um ein fremdesGebäude handelt - der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständigmiterfaßt; alle seine Merkmale sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten. [X.] nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, beide Tatbestände schütztenunterschiedliche Rechtsgüter: der erste das (fremde) Eigentum, der zweite Le-ben und Gesundheit (so aber [X.] § 306 Rdn. 21; vgl. [X.]/[X.] [X.] Rdn. 20). Eine solche Betrachtung griffe zu kurz. Auch bei der Tatbe-standsvariante des [X.]s eines der Wohnung von Menschen dienen-den Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdesist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt.Das ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränktjedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch [X.] des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als"qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt" zu charakterisieren. Ihm haftet viel-mehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-- [X.]. 13/8587 S. 87; [X.] ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nichtzuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die [X.] Straftaten seine Bestätigung. Hinzu kommt, daß der gerade in [X.] des Gebäudes gründende Teil des [X.] bei einer Verur-teilung wegen "[X.]stiftung in Tateinheit mit schwerer [X.]stiftung" [X.] selbst nur unvollkommen Ausdruck fände, weil er sich in der De-liktsbezeichnung nicht widerspiegeln würde. Eine solche Tenorierung wäreeher eigentümlich, weil ein [X.]stiftungsakt ein und demselben Gebäude gilt.Die etwaige Fremdheit des in [X.] gesetzten Gebäudes kann hingegen beider Strafzumessung im Rahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Blick auf dieverschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) angemessen [X.] werden. Das wird regelmäßig im Zusammenhang mit der Höhe desangerichteten Schadens geschehen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwer-tungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) läge darin nicht, weil das in Rede stehendeMerkmal (Gebäude) so weit gefaßt ist, daß es verschiedene Fallgestaltungenabdeckt, die voneinander unterschieden werden können.4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und [X.] bestehen lassen. Der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1StGB ist in dem Schuldspruch nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten und dievom [X.] angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlichnicht berührt. Der Senat schließt daher aus, daß die [X.] auf die Strafbemessung haben könnte.5. [X.] hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 7 -6. [X.] folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es [X.] nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weilder Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist.Schäfer [X.]Wahl Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 438/00

21.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. 1 StR 438/00 (REWIS RS 2000, 456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 456

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