Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 2 ARs 183/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7117

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270618B2ARS183.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 183/18
2 AR 124/18
vom
27. Juni
2018
in der Auslieferungssache
gegen

Az.: [X.] 1
-
9351 E -
T 3
-
B 1 1706/2017
Bundesamt für Justiz
Az.: 13 Ausl. [X.]/17 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27.
Juni
2018
gemäß §
14 Abs.
3 [X.] beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
[X.] Stuttgart
zuständig.

Gründe:
Die [X.] führt gegen den [X.] Staatsangehörigen

Ö.

ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, maßgeblich an dem ge-
scheiterten Putschversuch am 15.
Juli 2016 und in diesem Zusammenhang u.a. auch an Tötungsdelikten bei [X.] in [X.] beteiligt gewesen zu sein. Sie geht davon aus, dass sich der Verfolgte in [X.] aufhalte und hat mit Verbalnote vom 11.
Dezember 2017 um seine Auslieferung ersucht. Konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des [X.] im Inland gibt
es nicht. Nacheinander geäußerte Vermutungen, dass er sich in [X.], [X.], [X.] oder [X.] aufhalte, haben sich nicht bestätigt.
Gemäß §
14 Abs.
3 [X.] bestimmt der [X.] das zuständige [X.], wenn der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist. Da die [X.] als erste mit der Sache befasst worden ist und keine konkreten Hinweise auf einen anderweitigen Aufenthalt des [X.] vorliegen, ist das [X.] Stuttgart als örtlich zuständiges Gericht 1
2
-
3
-
zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
November 2015

2
ARs 285/15

; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfever-kehr in Strafsachen, §
14 [X.] Rn.
42, 44).

Schäfer

Appl Bartel

Grube [X.]

Meta

2 ARs 183/18

27.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 2 ARs 183/18 (REWIS RS 2018, 7117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7117

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