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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:191016B2ARS316.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 316/16
2 AR 161/16
vom
19. Oktober
2016
in der Auslieferungssache
gegen
wegen Auslieferungsverfahren
Az.: 14 Ausl A 245/15
[X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Oktober 2016
beschlossen:
Der Antrag der [X.] auf Gerichts-standsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Wie sich aus der Zuschrift des [X.] zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß §
14 Abs.
1 Alt.
2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft [X.] zuständig, ohne dass es inso-weit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] bedürfte.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Bartel
1
Meta
19.10.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. 2 ARs 316/16 (REWIS RS 2016, 3733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3733
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