Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. 2 ARs 316/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3733

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[X.]:[X.]:BGH:2016:191016B2ARS316.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 316/16
2 AR 161/16

vom
19. Oktober
2016
in der Auslieferungssache
gegen

wegen Auslieferungsverfahren
Az.: 14 Ausl A 245/15
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Oktober 2016
beschlossen:

Der Antrag der [X.] auf Gerichts-standsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:
Wie sich aus der Zuschrift des [X.] zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß §
14 Abs.
1 Alt.
2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft [X.] zuständig, ohne dass es inso-weit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] bedürfte.
Fischer
Krehl
Eschelbach

Ott
Bartel
1

Meta

2 ARs 316/16

19.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. 2 ARs 316/16 (REWIS RS 2016, 3733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3733

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