Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.05.2018, Az. 4 BN 24/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 9585

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Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin aus mehreren Gründen als begründet angesehen. Zum einen leide der angegriffene Teilflächennutzungsplan "[X.]" der Antragsgegnerin an erheblichen [X.]n (§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]auG[X.]). Zum anderen schaffe der Plan der privilegierten Nutzung des [X.] nicht substanziell Raum. Während sich die erste [X.]egründung auf den [X.] bezieht, betrifft letztere das [X.]. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellt sich die Frage, ob durch eine Konzentrationszonenplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 [X.]auG[X.] privilegierte Vorhaben diesen noch substanziell Raum verschafft wird, als unterste Grenze dessen dar, was planerisch noch vertretbar ist, um einen [X.]fehler zu vermeiden ([X.], Urteil vom 18. August 2015 - 4 [X.]N 7.14 - [X.]E 152, 372 Rn. 10 zu einer Konzentrationszonenplanung für Windenergienutzung). Die Wahrung dieser Untergrenze ersetzt aber nicht die [X.]. Denn dem zuständigen Planungsträger steht es frei, bei der Abwägung den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 [X.]auG[X.] privilegierten Vorhaben nicht nur substanziell Raum zu verschaffen, sondern solche in weiterem Umfang zuzulassen (Külpmann, [X.] 24/2015 [X.]). Von jeweils selbständigen Fehlern ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen.

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 10. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 2 m.w.[X.]). Denn ist nur bezüglich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese [X.]egründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert ([X.], [X.]eschluss vom 9. September 2009 - 4 [X.] 4.09 - [X.] 2010, 67 = juris Rn. 5). Jedenfalls in [X.]ezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der angefochtene Teilflächennutzungsplan weise erhebliche [X.] auf, liegt kein Zulassungsgrund vor. Es kann daher offen bleiben, ob hinsichtlich der zweiten [X.]egründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

4

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

5

a) Der Vorwurf "aktenwidriger" Feststellungen ist unberechtigt.

6

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.] (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (stRspr; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2013 - 4 [X.] 15.12 - [X.] 2013, 1248 = juris Rn. 22 m.w.[X.]). Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7

(1) Die Antragsgegnerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass vorliegend offen sei, ob die Fläche (d.h. die [X.] südwestlich von [X.] 2]) nicht verwertbar sei, weil der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei; von Seiten der [X.]eteiligten seien für dieses Argument weder positive noch negative Nachweise erbracht worden. Diese Feststellung stehe in einem eklatanten Widerspruch zum Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung habe der Prozessbevollmächtigte (der Antragsgegnerin) ausgeführt, dass schriftliche Äußerungen des Eigentümers dieser Flächen bezüglich einer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht vorlägen. Der erste [X.]ürgermeister der Antragsgegnerin habe in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass die [X.] von dem betreffenden Eigentümer nach langwierigen Verhandlungen sehr wohl zwei Grundstücke habe erwerben können. Es könne also keine Rede von der fehlenden Verwertbarkeit der betreffenden [X.] sein ([X.]eschwerdebegründung S. 43). Eine aktenwidrige Feststellung ist damit nicht dargetan. Denn der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 lässt sich demgegenüber auch die Aussage der Antragstellerseite entnehmen, dass der Eigentümer der [X.]n nicht verkaufsbereit sei. Die Frage, ob die Fläche für den Kiesabbau (nicht) zur Verfügung steht, war somit zwischen den [X.]eteiligten umstritten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verwertbarkeit der Fläche als offen bezeichnet hat.

8

(2) Für aktenwidrig hält die Antragsgegnerin ferner die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, die [X.] habe keinerlei Ausführungen zur Wertigkeit des Landschaftsbildes gemacht, sondern lediglich angeführt, dass als problematisch die Ausweisung des [X.] innerhalb des eindeutig erkennbaren Teils der Rodungsinsel - zwischen Ortslage und Waldrand - der nach Osten hin zunehmende Konflikt mit den [X.]elangen des Landschaftsbildes angesehen werde ([X.] Rn. 57). In der Planbegründung zum angefochtenen Teilflächennutzungsplan (S. 10 und [X.]) werde allerdings - so die weiteren Darlegungen der [X.]eschwerde - ausführlich auf die besondere Wertigkeit des Landschaftsbildes verwiesen. Es könne folglich keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin keinerlei Ausführungen zum Landschaftsbild und zu dessen Wertigkeit gemacht habe. Die Rüge geht an den Feststellungen des [X.] vorbei. Die beanstandete Feststellung ist im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz der entsprechenden Passage ([X.] Rn. 57) zu sehen, betrifft somit die Flächen südlich von [X.] östlich der [X.]. Nur hierauf bezieht sich die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs zu den fehlenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Wertigkeit des Landschaftsbildes. Dass sich der Planbegründung gerade diesbezüglich dem widersprechende Aussagen entnehmen lassen, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Die in [X.]ezug genommenen Stellen der Planbegründung befassen sich vielmehr mit Aussagen aus dem Regionalplan der Region M. ([X.] ff.) oder ganz allgemein mit Flächen mit besonderer Gewichtung anderer [X.]elange (S. 25 f.). Aussagen speziell zu den Flächen südlich von [X.] östlich der [X.] sind der Planbegründung nicht zu entnehmen.

9

(3) Schließlich beanstandet die Antragsgegnerin, der Verwaltungsgerichtshof habe die Annahme eines [X.]s hinsichtlich der [X.] (südlich von [X.]) östlich der [X.] u.a. damit begründet, die Antragsgegnerin habe (nämlich beim Ausschluss dieser Fläche für die [X.]) in keiner Weise gewürdigt, dass diese [X.] mit einem großen Anteil im regionalplanerischen [X.] liege ([X.] Rn. 57). Diese Feststellung stehe jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen in der Niederschrift zur [X.]ratssitzung von 25. Februar 2014 ([X.], 22) und sei daher aktenwidrig. Denn hieraus ergebe sich, dass von einer fehlenden Würdigung des regionalplanerischen [X.]es in [X.]ezug auf diese Fläche keine Rede sein könne. Eine aktenwidrige Feststellung lässt sich dem schon deshalb nicht entnehmen, weil die [X.]eschwerde die Ausführungen des [X.] nur unvollständig wiedergibt. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Niederschrift vom 25. Februar 2014 nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen, insbesondere dort auf [X.] ff., auseinander gesetzt und im Folgenden seine eigenen Ausführungen relativiert hat (vgl. [X.] Rn. 57 [X.]). Dass er hierbei aktenwidrige Feststellungen getroffen hätte, behauptet auch die [X.]eschwerde nicht. [X.]eanstandet hat das Gericht letztlich, es sei nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die regionalplanerische Vorbehaltsfläche mit dem ihr tatsächlich zukommenden objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt habe ([X.] Rn. 57 S. 27). Das ist eine rechtliche Wertung und keine Sachverhaltsfeststellung.

b) Die [X.]eschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen ist.

Die [X.]eschwerde macht geltend, wenn der Verwaltungsgerichtshof noch Zweifel hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Verwertbarkeit der [X.] südwestlich von [X.] (Konzentrationszone 2) gehabt hätte und - wie mit der Grundsatzrüge geltend gemacht - für die Antragsgegnerin diesbezüglich auch keine aktive Prüfungs-/Ermittlungspflicht bestanden habe, hätte der Verwaltungsgerichtshof, um zu seinem Ergebnis der [X.] zu kommen, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufklären müssen, ob diese [X.]n tatsächlich nicht für den Kiesabbau zur Verfügung stehen. Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht dargetan.

Der gesamte [X.]ereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 [X.] 48.16 - juris Rn. 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat es - wie bereits dargelegt - als offen angesehen ([X.] Rn. 55), ob die Fläche südwestlich von [X.] (Konzentrationszone 2) wegen fehlender Verkaufsbereitschaft des Eigentümers nicht verwertbar ist. Er hat damit auf ein Argument der Antragstellerseite geantwortet (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 S. 5), die vorgetragen hatte, dass die besagten Flächen mangels Verkaufsbereitschaft des Eigentümers für den Kiesabbau nicht zur Verfügung stünden. Sein Verdikt eines mangelhaften Ausgleichs zwischen den verschiedenen [X.]elangen hat er hierauf nicht gestützt. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Verwaltungsgerichtshof deshalb auch nicht zur weiteren Aufklärung der Verkaufsbereitschaft des Eigentümers verpflichtet.

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus den [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollurteil von dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - 4 [X.] 105.66 - ([X.]E 34, 301) abweicht.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es hier.

Die [X.]eschwerde entnimmt dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 (a.a.[X.]) den Rechtssatz, dass das Gebot gerechter Abwägung u.a. dann verletzt ist, wenn die [X.]edeutung der betroffenen privaten [X.]elange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen [X.]elangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Im Widerspruch hierzu gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus ([X.] Rn. 51), dass das Gebot gerechter Abwägung u.a. dann verletzt sei, wenn die [X.]edeutung der betroffenen [X.]elange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen [X.]elangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser [X.]elange verfehlt. Indem der Verwaltungsgerichtshof annehme, dass ein zu beanstandender [X.] bereits dann vorliege, wenn beim Ausgleich der berührten [X.]elange die objektive Gewichtigkeit eines dieser [X.]elange "nur" verfehlt werde, weiche er ausdrücklich von den in ständiger und gefestigter Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geprägten Rechtssätzen ab. Er verkenne insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit der planenden [X.] mit ihren Wertungen und Entscheidungsspielräumen und die damit verbundene [X.]egrenzung der gerichtlichen Kontrolle, wonach das [X.] nur auf seine Vertretbarkeit hin überprüfbar sei. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist damit nicht dargetan. Entgegen der [X.]ehauptung der [X.]eschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof ([X.] Rn. 51) nicht ausdrücklich von den zitierten Rechtssätzen des Senats abgewichen, sondern hat sich diese im Gegenteil ausdrücklich zu Eigen gemacht, wie der Verweis auf das Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 (a.a.[X.]) belegt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verwendung des Wortes "verfehlt" der Sache nach von der Rechtsprechung des Senats absetzen wollte, wonach das [X.] gerichtlich nur auf seine Vertretbarkeit hin überprüfbar ist. Sollte der Verwaltungsgerichtshof den Rahmen der gebotenen Vertretbarkeitskontrolle - wie die [X.]eschwerde behauptet - in der Subsumtion verlassen haben, rechtfertigt dies als [X.] nicht die Zulassung der Revision wegen Rechtssatzdivergenz ([X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 1993 - 1 [X.] 220.92 - juris Rn. 4).

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - 7 [X.] 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

a) Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

eine sachgerechte Abwägung der verschiedenen [X.]elange im Falle einer [X.]nplanung mit den Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] bei der Auswahl der [X.]n aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und/oder des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] - und unabhängig von der Frage nach ausreichender Substanzialität - erfordert, dass die der privilegierten Nutzung gegenläufigen [X.]elange umso gewichtiger bzw. höherwertiger sein müssen, desto stärker von der Darstellung eines als Grundsatz der Landesplanung regionalplanerisch ausgewiesenen [X.]s abgewichen wird,

und

ob es bei der Auswahl der [X.] aus den verbleibenden [X.]n erforderlich ist, dass die Lage einer [X.] außerhalb eines regionalplanerischen [X.]s als negativer [X.]elang, der gegen die Ausweisung der [X.] als [X.] spricht, bei der Abwägung dieser [X.] eingestellt wird?

Die Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - nur mit [X.]lick auf die konkrete Planungssituation beantworten lassen. Sie wären in einem Revisionsverfahren im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat - mangels durchgreifender Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass die Flächen südwestlich von [X.] (Konzentrationszone 2) rund 70 % der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen [X.]n ausmachten, aber außerhalb des regionalplanerischen [X.]es Nr. 81 lägen; eine [X.]egründung für eine solche Flächenausweisung fehle ([X.] Rn. 55). In der Sache hat er damit beanstandet, dass die [X.] diesen Umstand in der Abwägung nicht berücksichtigt hat, und bescheinigt ihr diesbezüglich einen Abwägungsfehler. Fragen zur Gewichtung der [X.]elange der regionalplanerischen Ausweisung eines [X.]es, die die [X.]eschwerde geklärt wissen möchte, hat sich das Normenkontrollgericht nicht gestellt.

b) Auch die Frage, ob

im Falle einer [X.]nplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] verfestigte, d.h. hinreichend konkrete und aktuelle [X.] der [X.] bestehen müssen, um diese als hinreichend gewichtigen öffentlichen [X.]elang im Rahmen der Abwägung bei der Auswahl der [X.]n unter den verbleibenden [X.]n dem [X.]elang der privilegierten Nutzung entgegenhalten und die Zurückstellung dieses Interesses rechtfertigen zu können, oder ob insoweit auch eine städtebaulich begründete [X.] zum Zwecke künftiger Siedlungsentwicklung ausreicht,

wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Abrede gestellt, dass künftige Siedlungsentwicklungen im Rahmen der Abwägung eines Konzentrationszonenkonzepts mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu etwa [X.], Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 [X.] 15.01 - [X.]E 117, 287 = juris Rn. 44 m.w.[X.] und vom 24. Januar 2008 - 4 [X.]N 2.07 - [X.] 2008, 364 = juris Rn. 16). Seine Annahme, dass die von der Antragsgegnerin angeführten beabsichtigten Siedlungsentwicklungen mit einem falschen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien, hat er jedoch nicht darauf gestützt, dass diese [X.] der Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret und verfestigt seien, sondern darauf, dass [X.] entweder überhaupt fehlten oder hiervon ausgehende [X.]e abwägungsfehlerhaft beurteilt worden seien.

Hinsichtlich der Entwicklung von Gewerbeflächen im Grenzgebiet zu [X.] westlich der Autobahn hat der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass das Verfahren zur [X.] zwar per [X.]eschluss vom Dezember 2010 formal eingeleitet, die Entwicklung von Gewerbeflächen im genannten Gebiet seit dem [X.] aber nicht fortgeführt worden sei; auch habe sich der ursprüngliche Planungsanlass, die Absiedlung der Firma K., zwischenzeitlich erledigt. Für eine abgestimmte Entwicklung zusammen mit der [X.] [X.] sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. [X.]ereits zum Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung über den Flächennutzungsplan sei sich die Antragsgegnerin demnach im Klaren darüber gewesen, dass das Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans zwar formal eingeleitet worden sei, aber noch keinerlei konkrete [X.] entwickelt worden seien. Hinsichtlich dieses Gebietes ist der Verwaltungsgerichtshof mithin davon ausgegangen, dass [X.] der Antragsgegnerin überhaupt fehlen. Dass Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, nicht als entgegenstehende [X.]elange dafür herhalten dürfen, die [X.] zu verschieben, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 [X.] 15.01 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 355 = juris Rn. 44) geklärt. Auch bloße [X.] reichen nicht aus.

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof eine geplante hochwertige bauliche Nutzung, die bevorzugt im Südosten der bestehenden Siedlungsfläche von [X.] zu realisieren wäre, betrachtet ([X.] Rn. 57). Zwischen diesen geplanten Wohnbauflächen und dem Waldrand im Süden bestehe jedoch ein erheblicher Abstand von ca. 700 m, der ausreichend Raum für anderweitige Nutzung lasse. Auch insoweit stützt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf, dass die angeführte Planung nicht hinreichend konkret wäre, sondern darauf, dass der behauptete [X.] nicht mit seinem tatsächlichen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sei.

c) Für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war ferner die Frage, ob

im Falle einer [X.]nplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] für die [X.] hinsichtlich der Auswahl unter den verbleibenden [X.]n erforderlich ist, dass die Verfügbarkeit der [X.]n positiv feststeht, diese ggf. aktiv zu prüfen und zu ermitteln ist, insbesondere wenn es keine Anhaltspunkte für die Nichtverfügbarkeit gibt.

Das Normenkontrollgericht hat es - wie dargestellt - als offen angesehen, ob die Fläche südwestlich von [X.] (Konzentrationszone 2) für den Kiesabbau nicht verwertbar ist, weil der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei; von einer entsprechenden Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin ist es nicht ausgegangen. Deshalb wird auch mit dem Vortrag, die Frage, ob die [X.] bei einer Konzentrationszonenplanung für die Auswahl aus den verbliebenen [X.]n aktiv prüfen bzw. ob es positiv feststehen müsse, dass die [X.]n verfügbar seien, werde von anderen Senaten desselben Gerichts unterschiedlich beurteilt, ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

d) Auch die Frage, ob

im Falle einer [X.]nplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] bei der [X.] hinsichtlich der Auswahl aus den verbleibenden [X.]n nur solche bestehenden städtebaulich bedeutsamen Infrastruktureinrichtungen (wie bspw. [Rad-] Wegeverbindungen als [X.]) dem [X.]elang der privilegierten Nutzung entgegengehalten werden und die Zurückstellung dieses Interesses rechtfertigen können, wenn diese Infrastruktureinrichtungen nicht temporär verlegt werden können und sich insoweit nach Prüfung der planenden [X.] tatsächlich als alternativlos erweisen,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin städtebaulich bedeutsame Infrastruktureinrichtungen (wie bspw. [Rad-] Wegeverbindungen als [X.]) nach Prüfung als alternativlos erachtet hat. Vielmehr stellt das Normenkontrollgericht fest, bezüglich der Radwegverbindungen zwischen H. und [X.] werde lediglich pauschal behauptet, diese seien alternativlos. Es werde nicht geprüft, ob die nicht näher bezeichneten Radwege temporär verlegt werden könnten ([X.] Rn. 59). An diese Feststellungen wäre der Senat in einem nachfolgenden Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

e) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob

im Falle einer [X.]nplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] besondere Anforderungen hinsichtlich der [X.]egründung und Darstellung der [X.] zur Auswahl aus den verbleibenden [X.]n und der verschiedenen [X.]elange, die gegen die Ausweisung der einzelnen [X.] als Konzentrationszone sprechen, zu stellen sind,

nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit sich hierauf verallgemeinernd antworten lässt, in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur [X.]nplanung für Windenergieanlagen geklärt. Diese Rechtsprechung lässt sich auf [X.]nplanungen für den Abbau von [X.]odenschätzen übertragen ([X.], [X.]eschluss vom 24. März 2015 - 4 [X.] 32.13 - NVwZ 2015, 1452 Rn. 22): Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich der planenden [X.] erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von solchen Vorhaben freizuhalten (stRspr zu Windenergieanlagen; vgl. [X.], Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 [X.]N 1.11 - [X.]E 145, 231 Rn. 9 m.w.[X.], vom 11. April 2013 - 4 [X.]N 2.12 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 391 Rn. 5 und vom 18. August 2015 - 4 [X.]N 7.14 - [X.]E 152, 372 Rn. 8 m.w.[X.]). Die entsprechenden Erwägungen hat die [X.] in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 [X.]auG[X.] beizufügenden [X.]egründung nachvollziehbar darzulegen. Das gilt bereits deshalb, weil andernfalls die [X.]egründung ihre Funktion, die wesentlichen Elemente und Aussagen des Flächennutzungsplans, seine Ziele und ihre Grundlagen verständlich und nachvollziehbar darzulegen (vgl. Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], Stand Oktober 2017, § 5 Rn. 75; [X.], in: [X.]attis/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], 13. Aufl. 2016, § 5 Rn. 9), nur unzureichend erfüllen könnte. Nur wenn erkennbar ist, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für den Kiesabbau ausscheiden, in welchen [X.]ereichen die planende [X.] nach von ihr selbst festgelegten abstrakten Kriterien keinen Kiesabbau zulassen will und wo sie aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung anderen Nutzungen den Vorrang einräumen will, lässt sich nachvollziehen, welcher Gestaltungsspielraum der [X.] überhaupt verbleibt und welche Alternativen gegebenenfalls zu der beabsichtigten Planung bestehen. Zur weiteren Verdeutlichung der [X.] kann dabei gegebenenfalls auch auf die Aufstellungsunterlagen bzw. die Verfahrensakten zurückgegriffen werden. Mehr ist verallgemeinernd nicht auszuführen.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 24/17

07.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2017, Az: 2 N 15.279, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.05.2018, Az. 4 BN 24/17 (REWIS RS 2018, 9585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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