Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. V ZR 24/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3758

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[X.]/00vom25. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2001 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1999 wird nichtangenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.Streitwert: 174.008,16 [X.]:[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO).Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Der Begründung des Berufungsgerichts zur Abweisung des [X.] zu 1 tritt der [X.] allerdings nicht bei. Entgegen der Ansicht [X.], das insoweit den Ausführungen im erstinstanzlichen [X.], umfaßt die Abtretung nicht - zur Sicherung etwaiger Rentenrückstände -die gesamte Mietforderung über den Betrag der monatlich fälligen Rente [X.] 3 -aus. Nach [X.] A der Abtretungsurkunde vom 28. Oktober 1994 sind die [X.] ausdrücklich nur in Höhe der jeweiligen Rente erfüllungshalber [X.]. Soweit in der Vorbemerkung der Abtretungsurkunde von dem Ziel [X.] künftiger Rentenforderungen die Rede ist, wird noch im [X.] klargestellt, daß die Abtretung nur "in Höhe der Rentenforderungen" er-folgt.Allerdings steht der Beklagten ein Freigabeanspruch (§ 812 BGB) [X.] nicht zu, weil die Klägerin bereits die geschuldete Erklärung abgegebenhat und damit Erfüllung eingetreten ist. Zwar hat die Klägerin eine Freigabeer-klärung unter Benennung des Beklagten als Berechtigten abgelehnt, gleichzei-tig aber im Schriftsatz vom 17. Juni 1998 geäußert, daß sie über den [X.] 15.844,50 DM hinaus, "keine weiteren eigenen Rechte an dem dann nochverbleibenden hinterlegten Restbetrag geltend machen wird". Diese [X.] - in Verbindung mit dem Prozeßvergleich vom 3. Juni 1998, an dem [X.] Klägerin trotz des Widerrufs insoweit festhalten lassen will, als sie "auchweiterhin" keine Rechte an dem 15.844,50 DM übersteigenden Betrag geltendmacht - für den Nachweis aus, der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einer Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle ist. Sie läßt er-kennen, daß die Klägerin die Herausgabe bewilligen will (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 Rdn. 28). [X.] ist, daß die Bewilligungnicht die Beklagte als Berechtigte nennt; denn die Erklärung kann auch ganzallgemein gehalten und auf Herausgabe "an den, den es angeht" gerichtet sein(vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 13 Rdn. 29). Dem steht die [X.], die von einem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an den [X.] ausgeht (vgl. [X.], 165, 170), nicht entgegen. Grundlage fürden mit diesem Inhalt formulierten Anspruch ist nämlich ebenfalls § 13 Abs. 2- 4 -Nr. 1 [X.], wobei lediglich der sicherste, jeden Zweifel ausschließendeWeg eines Nachweises gewählt wurde. Die [X.] reicht, wenn wiehier der herauszugebende Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist, für [X.] regelmäßig aus (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 13 Rdn. 23, 4)und ist durch die Aufnahme des Prozeßbevollmächtigten in die Niederschriftüber den Prozeßvergleich nachgewiesen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO,§ 13 Rdn. 23, 4).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil diewirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht gegeben sind.Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen und damitauch ihr Sparguthaben, von dem ihr allerdings nach §§ 115 Abs. 2 Satz 2; 88[X.]; 1 Nr. 1 DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.] ein Betrag [X.] verbleiben muß. Das danach der Klägerin für das [X.] noch zur- 5 -Verfügung stehende Sparguthaben reicht zur Begleichung der ihr entstande-nen Kosten aus.Tropf[X.]Klein LemkeGaier

Meta

V ZR 24/00

25.01.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. V ZR 24/00 (REWIS RS 2001, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3758

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